Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 K 837/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 837/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert und die Richterin Bode sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Dr. Stein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2024 verpflichtet, der Klägerin Altersgeld nach § 83 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren.

2 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung von Altersgeld. Die Klägerin wurde mit Wirkung zum r 2007 von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur ernannt. Mit Wirkung zum 2010 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur und mit Wirkung zum 2016 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Zum 2019 ließ sich die Klägerin ohne Dienstbezüge beurlauben. Zugleich trat sie das Rechtsreferendariat beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen an, das sie am 2021 mit Ablegen der Zweiten juristischen Prüfung erfolgreich beendete. Anschließend nahm sie eine Tätigkeit als Rechtsanwältin auf. Mit Wirkung zum 30. November 2022 wurde die Klägerin auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Unter dem 22. Dezember 2022 übersandte Performa Nord der Klägerin ein Informationsschreiben zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beantragung von Altersgeld. Mit E-Mail vom 9. Januar 2023 wies Performa Nord die Klägerin – nach einem erfolglosen Telefonanruf – darauf hin, dass die Frist für die Beantragung von Altersgeld am 11. Januar 2023 ablaufe. Am 9. Januar 2023 wurde die Klägerin aufgrund eines vorzeitigen Blasensprungs stationär im Krankenhaus aufgenommen, wo sie am 11. Januar 2023 eine Tochter zur Welt brachte. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023, eingegangen bei der Beklagten am 18. Januar 2023, beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersgeld. Ihr sei es – wie aus dem anliegenden Geburtsbericht vom Krankenhaus hervorgehe – aufgrund der Geburt ihrer Tochter nicht möglich gewesen, auf die E-Mail vom 9. Januar 2023 zu reagieren und den Antrag bis zum 11. Januar 2023 zu stellen. Ab der 32. Schwangerschaftswoche habe sie immer wieder vorzeitige Wehen gehabt, sodass alles andere in den Hintergrund gerückt

3 sei. Das in der E-Mail erwähnte Informationsschreiben vom 22. Dezember 2022 liege ihr nicht vor. Allerdings seien ab Ende November 2022 Umbaumaßnahmen in ihrem Haus erfolgt, sodass sie nicht ausschließen könne, dass der Brief verloren gegangen sei. Unter dem 4. August 2023 bescheinigte Performa Nord der Klägerin den Aufschub der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 184 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Beitragszahlung werde nach § 184 Abs. 2 SGB VI aufgeschoben, da die Klägerin nach eigenen Angaben beabsichtige, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen. Mit Bescheid vom 8. August 2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Altersgeld ab. Der Antrag sei nicht gemäß § 83 Abs. 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) innerhalb von sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gestellt worden. Es sei unerheblich, ob die Klägerin das Informationsschreiben vom 22. Dezember 2022 erhalten habe, da ein Hinweis auf die Beantragung von Altersgeld gesetzlich nicht verpflichtend sei. Die Klägerin hätte sich vor der von ihr beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis über ihre Rechte und Ansprüche informieren müssen und dementsprechend auch vor der Geburt ihrer Tochter den Antrag auf Altersgeld stellen können. Unter dem 6. September 2023 erhob die Klägerin Widerspruch. Bei der sechswöchigen Antragsfrist des § 83 Abs. 2 BremBeamtVG handele es sich nicht um eine materiell- rechtliche Ausschlussfrist, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei. Die Frist sei – anders als etwa in § 51 BremBeamtVG – nicht ausdrücklich als Ausschlussfrist benannt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen auch vor. Errechneter Geburtstermin sei erst der 23. Januar 2023 gewesen. Bereits ab Mitte November sei sie zwar aufgrund von vorzeitigen Wehen und weiteren gesundheitlichen Einschränkungen krankgeschrieben gewesen. Mit einer Geburt vor dem errechneten Termin habe sie aber nicht rechnen müssen, da es sich nicht um muttermundwirksame Wehen gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Frist zur Gewährung von Altersgeld habe mit Ablauf des 11. Januar 2023 geendet. Die Sechs-Wochen-Frist des § 83 Abs. 2 BremBeamtVG sei zwar, anders als die Frist in § 51 BremBeamtVG, nicht ausdrücklich als materielle Ausschlussfrist benannt. Aus § 83 Abs. 2 Satz 3 BremBeamtVG ergebe sich jedoch, dass die entlassene Person nachzuversichern sei, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

4 Altersgeld beantragt worden sei. Mit Durchführung der Nachversicherung gehe ein möglicher Anspruch auf Altersgeld endgültig verloren, da Zeiten, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde, gemäß § 84 Abs. 3 BremBeamtVG nicht mehr als altersgeldfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könnten. Zudem seien auf die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI drei Monate nach dem Eintritt der Fälligkeit der Beiträge gemäß § 24 SGB des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ein monatlicher Säumniszuschlag zu zahlen. Die sechswöchige Frist zur Beantragung des Altersgeldes solle daher auch sicherstellen, dass eine Nachversicherung selbst dann innerhalb von drei Monaten erfolgen könne, wenn sich bei der Bearbeitung des Antrags herausstelle, dass kein Altersgeld zu gewähren sei. Zudem bestehe so auch die Möglichkeit, für die weitere Bearbeitung des Antrags und eine mögliche Durchführung der Nachversicherung das Vorliegen von Aufschubgründen gemäß § 184 Abs. 2 SGB VI zu prüfen. Die Frist berücksichtige die widerstreitenden Interessen auch angemessen. Dem Interesse der ausgeschiedenen Personen, bei einem unverschuldeten Fristversäumnis durch eine Wiedereinsetzung einen Anspruch auf Altersgeld als Altersversorgung zu erhalten, stehe das Interesse des Dienstherrn gegenüber, zeitnah klare Rechtsverhältnisse bezüglich der Versorgung des ausgeschiedenen Beamten zu schaffen, die dafür benötigten Mittel zu planen zu können und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Darüber hinaus diene die Ausschlussfrist dazu, das Anfallen der Säumniszuschläge zu verhindern. Bei einer Ausschlussfrist sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in besonderen Einzelfällen im Rahmen der Nachsichtgewährung, etwa bei höherer Gewalt möglich. Im vorliegenden Fall sei die Frist aber bereits nicht unverschuldet versäumt. Es komme nicht darauf an, dass sich die Klägerin ab dem 9. Januar 2023 im Krankenhaus befunden habe. Sie sei bei Übersendung der Entlassungsurkunde darauf hingewiesen worden, dass sie über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine gesonderte Nachricht erhalten werden und habe trotz dessen, dass sie nach eigenen Angaben kein entsprechendes Schreiben erhalten habe, nicht weiter nachgefragt. An Berufsgruppen wie Rechtsanwälte seien bei der gebotenen typisierenden Betrachtung insoweit höhere Sorgfaltspflichten zu stellen. Bei einer derart großen Entscheidung wie der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei es zudem für jedermann geboten, sich rechtzeitig, in der Regel bereits im Vorfeld, mit den Folgen zu beschäftigen. Im Übrigen könne eine Frist zwar bis zum letzten Tag genutzt werden, es erscheine aber im Hinblick auf die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin am 23. Januar 2023 fahrlässig, die Beantragung bis kurz vor Ablauf der Frist aufzuschieben. Ende September 2024 bat Performa Nord die Klägerin zwecks Überprüfung der Aufschubbescheinigung um Mitteilung, ob sie eine versicherungsfreie Tätigkeit als Beamtin aufgenommen habe. Sofern kein neues Beamtenverhältnis begründet worden sei, erfolge

5 eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder – auf Antrag – in einer berufsständigen Versorgungseinrichtung. Die Klägerin teilte hierauf mit, dass sie weiterhin als Rechtsanwältin tätig sei und eine Nachversicherung – sollte sie im hiesigen Klageverfahren unterliegen – bei der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung erfolgen solle. Mit E-Mail vom 15. November 2024 erwiderte Performa Nord, dass die Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung keine Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen erhebe und die Nachversicherung deswegen bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Klage ausgesetzt werde. Die Klägerin hat bereits am 8. April 2024 Klage erhoben. Bei der sechswöchigen Frist des § 83 Abs. 2 BremBeamtVG handele es sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Dies zeige bereits ein Vergleich mit § 186 SGB VI, wonach der Antrag auf Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk „nur innerhalb eines Jahres“ gestellt werden könne. Die dortige Formulierung gehe durch die ausdrückliche Beschränkung auf „nur“ ein Jahr weiter als die des § 83 BremBeamtVG. Zudem handele sich bei der Jahresfrist – im Gegensatz zur bloß sechswöchigen Frist des § 83 Abs. 2 BremBeamtVG – um eine angemessen bemessene Ausschlussfrist zur Antragstellung. Hinzu komme, dass es beim Altersgeld um die bereits erarbeitete Altersvorsorge nicht nur des Beamten, sondern ggf. auch seiner Hinterbliebenen handele. Demgegenüber stehe lediglich das Interesse des Dienstherrn an Rechtsklarheit und der Verhinderung eventuell anfallender Säumniszuschläge. Die Mitteilung von Performa Nord, dass eine Nachversicherung bei der Rechtsanwaltsversorgung mangels Säumniszuschlägen vorerst ausgesetzt werde, zeige, dass die Argumentation der Beklagten jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht nachvollziehbar sei. Sie habe die Frist gemäß § 32 Abs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) auch unverschuldet versäumt. Allein maßgeblich hierfür sei, ob sie zum Zeitpunkt des Fristablaufs am 11. Januar 2023 unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die Frist zu wahren. Sie habe die sechswöchige Frist voll ausschöpfen dürfen. Da der errechnete Geburtstermin noch über zehn Tage in der Zukunft gelegen habe und mit einer frühzeitigen Geburt nicht zu rechnen gewesen sei, sei für sie eine Verhinderung am 11. Januar 2023 nicht vorhersehbar gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2024 zu verpflichten, ihr Altersgeld nach § 83 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

6 Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Gemäß § 83 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) ist Altersgeld zu gewähren, wenn eine Entlassung nach § 23 Abs. 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist (Nummer 1), eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren besteht, wobei Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung in vollem Umfang berücksichtigt werden (Nummer 2), und nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die entlassene Person nachzuversichern wäre (Nummer 3). Nach § 83 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG ist Altersgeld ist innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses gegenüber der Versorgungsfestsetzungsstelle schriftlich zu beantragen, die für die Durchführung der Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständig ist. Die Voraussetzungen von § 83 Abs. 1 BremBeamtVG liegen unstreitig vor. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag vom 16. Januar 2023 die sechswöchige Antragsfrist des § 83 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG zwar nicht gewahrt. Die Antragsfrist lief gemäß § 31 Abs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) in der bis zum 5. April 2024 geltenden Fassung (vgl. § 5 Abs. 1 BremVwVfG n.F.) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 11. Januar 2023 ab. Ihr ist jedoch gemäß § 32 Abs. 1 BremVwVfG Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung ist nicht gemäß § 32 Abs. 5 BremVwVfG ausgeschlossen (hierzu 1.) und auch die übrigen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 bis 2 BremVwVfG liegen vor, insbesondere war das Fristversäumnis unverschuldet (hierzu 2.).

7 1. Bei der Frist zur Beantragung des Altersgeldes handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 BremVwVfG. a. Danach ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Der Ausschluss der Wiedereinsetzung muss sich dabei nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Es genügt, wenn nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll. Das Fachrecht muss einen hinreichenden Anhalt für die Annahme bieten, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Bürgers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 – 5 C 1/20, juris Rn. 14). Wegen der einschneidenden Wirkungen des Ausschlusses für den Betroffenen, der unabhängig von etwaigem Verschulden eine Rechtsposition endgültig verliert, bedarf eine Ausschlussfrist einer eindeutigen Regelung. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Frist keinen Ausschlusscharakter hat, sondern disponibel ist, sodass bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung zulässig ist (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 – 4 S 3285/19, juris Rn. 25). b. Ausgehend hiervon handelt es sich bei der Frist zur Beantragung von Altersgeld nach § 83 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 BremVwVfG. Gewichtige Gründe, derentwegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sein soll, liegen nicht vor. Aus dem Wortlaut von § 83 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG ergibt sich zwar, dass die fristgerechte Beantragung eine Voraussetzung für die Gewährung von Altersgeld ist. Über den Ausschluss der Wiedereinsetzungsmöglichkeit oder das Erlöschen des Anspruchs bei nicht fristgerechter Geltendmachung der Leistungen verlautbart der Wortlaut hingegen nichts. Systematisch spricht gegen einen Ausschluss der Wiedereinsetzung, dass der Gesetzgeber die Frist in § 83 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG – anders als die Frist zur Meldung eines Dienstunfalls nach § 51 Abs. 1 BremBeamtVG – nicht ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet hat. Ein Anspruch auf Altersgeld erlischt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht kraft Gesetzes mit der Durchführung einer Nachversicherung. Nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 BremBeamtVG werden zwar

8 Zeiten, für die eine Nachversicherung aufgrund eines früheren Beamtenverhältnisses durchgeführt wurde, bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt. Dies betrifft aber lediglich die Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten aus einem früheren Beamtenverhältnis, nicht aus dem zuletzt bestehenden Beamtenverhältnis. Die Gesetzesbegründung weist ebenfalls nicht eindeutig in Richtung einer die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung ausschließenden Frist (Bremische Bürgerschaft, Drs. 18/1519, S. 140 f.). Dort heißt es lediglich, dass ein Widerruf der Ausübung der Wahlmöglichkeit nicht möglich sei. Der nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausgeschlossene Widerruf einer ausgeübten Wahl sagt jedoch nichts darüber aus, ob in dem Fall, dass der Betroffene unverschuldet die Frist versäumt hat, eine Wiedereinsetzung möglich ist, da in diesem Fall nicht von einer „ausgeübten“ Wahl die Rede sein kann. Auch Sinn und Zweck der Regelung streiten nicht dafür, dass die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sein soll. Die sechswöchige Antragsfrist dient der zeitnahen Schaffung klarer Rechtsverhältnisse bezüglich einer möglicherweise notwendigen Nachversicherung des Beamten (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 18/1519, S. 140 f.). Scheidet ein Beamter unversorgt aus dem Beamtenverhältnis aus, ist er von seinem Dienstherrn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechstes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nachzuversichern. Nach § 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) fallen für den Dienstherrn drei Monate nach Fälligkeit Säumniszuschläge auf den rückständigen Nachversicherungsbeitrag an. Der Nachversicherungsbeitrag ist fällig, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, d.h. ein Beamter unversorgt aus dem Beamten ausgeschieden ist (§ 8 Abs. 2 SGB VI), und keine Gründe bestehen, die Zahlung der Beiträge gemäß § 184 Abs. 2, 4 SGB VI aufzuschieben ( Kuszynski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Auflage 2021, § 184 Rn. 3). Die sechswöchige Antragsfrist soll es dem Dienstherrn vor diesem Hintergrund mithin ermöglichen, binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden eines Beamten festzustellen, ob – mangels Beantragung von Altersgeld – ein Nachversicherungsfall nach § 8 Abs. 2 SGB VI vorliegt und wenn ja, ob Gründe für den Aufschub der Nachversicherung gemäß § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegen, damit er die hiernach ggf. von ihm zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträge vor dem Anfallen von Säumniszuschlägen leisten kann. Dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die Frist zur Beantragung von Altersgeld mit sechs Wochen bemessen hat, damit ihm ggf. weitere sechs Wochen zur Durchführung der Nachversicherung zur Verfügung stehen, ist nicht zu beanstanden. Diese Sachlage steht der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung von Altersgeld

9 jedoch nicht entgegen. Wenn der Dienstherr mangels fristgerechter Beantragung von Altersgeld zunächst Nachversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 184 Abs. 1 SGB VI geleistet hat und anschließend ein Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zur Beantragung von Altersgeld gestellt wird, entfällt der Nachversicherungstatbestand nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI ex tunc (von Anfang an) und der Dienstherr hat die Nachversicherungsbeiträge zu Unrecht entrichtet. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die in diesem Fall notwendige Rückabwicklung der durchgeführten Nachversicherung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unmöglich oder mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre, zumal eine Wiedereinsetzung lediglich ausnahmsweise in den Einzelfällen einer unverschuldeten Fristversäumung zu gewähren ist. 2. Der Klägerin ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 BremVwVfG in die Frist zur Beantragung von Altersgeld zu gewähren. Sie hat glaubhaft gemacht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 BremVwVfG), ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist aus § 83 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG einzuhalten. Die Versäumung einer Frist – die grundsätzlich bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 B 2/23, juris Rn. 11) – ist im Sinne von § 32 Abs. 1 BremVwVfG unverschuldet, wenn dem Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist demnach, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und die ihm nach den Umständen zumutbar war (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 – 9 B 506/89, juris Rn. 3). Der stationäre Krankenhausaufenthalt der Klägerin aufgrund eines vorzeitigen Blasensprungs am 9. Januar 2023 und der anschließenden Geburt der Tochter am 11. Januar 2023, dem Tag des Fristablaufs, stellt unzweifelhaft ein unverschuldetes Hindernis für die Wahrung der Frist dar. Der Krankenhausaufenthalt war auch ursächlich für das Fristversäumnis. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls, dass zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis ein Kausalverlauf besteht. Die erforderliche adäquate Kausalität ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Betroffene die Frist gewahrt hätte, falls der Umstand nicht eingetreten wäre, der

10 die fristwahrende Handlung verhinderte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2010 – 15 A 431/10, juris Rn. 7). Das Hindernis darf mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das Fristversäumnis entfiele, und es muss anzunehmen sein, dass die Frist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge gewahrt worden wäre, wenn der unverschuldete Umstand nicht eingetreten wäre (Baer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 32 VwVfG Rn. 58; vgl. auch zur Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – X B 16/17, juris Rn. 49; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZB 37/08, juris Rn. 11). Hiervon ausgehend besteht zwischen dem unverschuldeten Hindernis und dem Fristversäumnis ein Kausalverlauf. Wenn die Klägerin nicht schwanger gewesen wäre und demnach nicht aufgrund der Geburt ihrer Tochter ab dem 9. Januar 2023 stationär in ein Krankenhaus hätte aufgenommen werden müssen, hätte sie nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge aufgrund des Anrufs bzw. der nachfolgenden E-Mail der Beklagten vom 9. Januar 2023 frühzeitig Kenntnis vom Fristablauf zwei Tage später erlangt und ohne Weiteres – wie sie es später nach tatsächlicher Kenntnisnahme der E-Mail auch getan hat – unverzüglich und damit noch rechtzeitig bis zum 11. Januar 2023 den erforderlichen Antrag auf Altersgeld gestellt. Die Klägerin hat die versäumte Rechtshandlung auch innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 BremVwVfG nachgeholt, sodass ihr unabhängig von der Frage, ob sie bereits mit ihrem Schreiben vom 16. Januar 2023 konkludent einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, jedenfalls eine Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren ist, § 32 Abs. 2 Satz 4 BremVwVfG. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

11 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Lammert Bode

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