Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
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VwVfG § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahrensgesetz
Referenzen
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