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VwVfG § 49a Erstattung, Verzinsung

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 906/25.KO
26. März 2026
4 K 906/25.KO 26. März 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (11. Kammer) - 11 K 288/25.F
11. Dezember 2025
11 K 288/25.F 11. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 3014/24
5. Dezember 2025
16 K 3014/24 5. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 15 K 22.1466 , M 15 K 22.1505
20. November 2025
M 15 K 22.1466 , M 15 K 22.1505 20. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 11 K 23.1002
5. November 2025
RN 11 K 23.1002 5. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (16. Kammer) - 16 K 2810/24
13. Oktober 2025
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 303/25
8. Oktober 2025
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 1873/24
8. Oktober 2025
14 S 1873/24 8. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 2054/24
8. Oktober 2025
14 S 2054/24 8. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 190/25
8. Oktober 2025
14 S 190/25 8. Oktober 2025