Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 906/25.KO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Corona-Dezemberhilfe.

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Er betreibt ein Floristik-Einzelhandelsgeschäft mit Sitz in A***.

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Am 28. Oktober 2020 beschlossen die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefs der Länder zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie unter anderem die Schließung von Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind (Ziffer 5 des Beschlusses) sowie von Gastronomiebetrieben (Ziffer 7). Der Groß- und Einzelhandel blieb unter Auflagen geöffnet (Ziffer 9). Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen beschloss die Konferenz die Gewährung außerordentlicher Wirtschaftshilfen, unter anderem die sog. November- bzw. Dezemberhilfe (Ziffer 11). Mit weiteren Beschlüssen vom 25. November und 2. Dezember 2020 verlängerte die Konferenz die Schließungsmaßnahmen und verhängte ergänzende Auflagen für den Groß- und Einzelhandel, der zunächst geöffnet blieb. Die Beschlüsse wurden in den jeweils geltenden Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz umgesetzt.

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Mit Beschluss vom 13. Dezember 2020 erstreckte die Bund-Länder-Konferenz die Schließungsanordnung mit Wirkung ab dem 16. Dezember 2020 auf den Einzelhandel, wobei sie verschiedene Ausnahmen insbesondere für den Handel mit Produkten des täglichen Bedarfs vorsah (Ziffer 5 des Beschlusses). Für Blumenläden war keine Ausnahme vorgesehen. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen beschloss die Konferenz die Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Form der "verbesserten Überbrückungshilfe III" (Ziffer 14).

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Am 12. Januar 2021 beantragte der Kläger die Gewährung einer Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe in Höhe von 3.258,58 €. Er gab als Branche "Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln" sowie als Antragsbegründung seine "direkte Betroffenheit" von einer staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 an. In dem elektronischen Antragsprogramm der Beklagten fand sich in der Rubrik "Details zur Antragsberechtigung" folgender "wichtiger Hinweis" (Blatt 28 der Verwaltungsakte):

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Unternehmen aus Branchen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten, gelten für die Dezemberhilfe nicht als "direkt betroffen" und sind daher grundsätzlich auch nicht antragsberechtigt. Dies gilt u.a. für Friseursalons und den Einzelhandel. Für solche Unternehmen solle stattdessen ein Antrag auf Überbrückungshilfe geprüft werden.

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Mit Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 2021 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß eine Dezemberhilfe in Höhe von 3.258,58 €. Dabei machte sie unter anderem den Antrag des Klägers zum Gegenstand des Bewilligungsbescheids. In den Nebenbestimmungen behielt sie sich die Nachprüfung und Rückforderung der Dezemberhilfe vor (Ziffer 9 und 10 der Nebenbestimmungen).

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Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 6. Mai 2022, dessen Zugang der Kläger bestreitet, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2022 die Dezemberhilfe in voller Höhe und forderte den Kläger zur Rückzahlung auf. Die im Antrag angegebene Branche sei nicht von den Bund- und Länder-Beschlüssen vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 und der maßgeblichen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz umfasst. Nach Abwägung der Interessenlage sei der Kläger nicht antragsberechtigt, weshalb der Bewilligungsbescheid widerrufen und die ausgezahlte Hilfe zurückgefordert werde. Eine Rechtsgrundlage für den Widerruf nannte die Beklagte nicht.

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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2022 Widerspruch. Die Schließung seines Unternehmens sei zum 16. Dezember 2020 angeordnet worden, weshalb er antragsberechtigt gewesen sei.

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Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 holte die Beklagte die Anhörung des Klägers zum Widerrufsbescheid nach und kündigte an, dem Widerspruch nicht abzuhelfen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unbegründet. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – Bund – (VwVfG). Der Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 2021 sei zweckgebunden für von Betriebsschließungen betroffene Unternehmen ergangen. Der Kläger gehöre mit seinem Unternehmen jedoch nicht zu den in den maßgeblichen Beschlüssen von Bund und Ländern genannten Branchen, weshalb der Zweck verfehlt worden sei. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, der Gleichbehandlung aller gleich gelagerten Fälle sowie dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Bewirtschaftung der Billigkeitsleistungen müssten Widerrufs- und Rückforderungsbescheid bestehen bleiben.

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Mit bei Gericht am Montag, den 25. August 2025, eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt unter Vorlage weiterer Unterlagen, er habe seinen Floristik-Laden ab dem 16. Dezember 2020 für den Publikumsverkehr schließen müssen, weshalb er unmittelbar von einer hoheitlich angeordneten Schließung betroffen gewesen sei. Erst ab dem 8. März 2021 sei ihm die Wiederaufnahme des Betriebs mit Einzelterminen und unter Beachtung der Maskenpflicht gestattet worden. Eine Zweckverfehlung sei deshalb nicht eingetreten. Zumindest hätte die Beklagte einen zeitanteiligen Teilwiderruf prüfen müssen; ein vollständiger Widerruf ohne Differenzierung zeuge von einem Ermessensnichtgebrauch.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2025 aufzuheben,

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2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die Gewährung der "Dezemberhilfe 2020" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzt, auch nach den maßgeblichen Vollzugshinweisen habe die Dezemberhilfe nur den auf Grund der Beschlüsse vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 von Schließungen betroffenen Unternehmen zugestanden. Ein entsprechender Hinweis finde sich in ihren FAQs.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt sowohl hinsichtlich des Hauptantrags des Klägers als auch in Bezug auf seinen Hilfsantrag ohne Erfolg.

22

Diese Entscheidung konnte das Gericht nach dem Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung treffen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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1. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Deshalb kann er weder die mit seinem Hauptantrag verfolgte Aufhebung der Bescheide noch die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung einer Dezemberhilfe erreichen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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2. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheids ist dabei zwar nicht § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, wovon die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid ausgeht. Vielmehr handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 2021 um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt (dazu unter 4.), der auf Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG zurückgenommen werden kann.

25

Das Gericht ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gehindert, mit § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG eine andere Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen, weil der Austausch der Rechtsgrundlage den Tenor der Grundverfügung unberührt lässt (das Ersetzen des Wortes "Widerruf" durch das Wort "Rücknahme" stellt lediglich einen sprachlich-terminologischen Unterschied dar, weil beide Begrifflichkeiten in der Sache die Aufhebung des Bewilligungsbescheids meinen) und wesentlich andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen nicht erforderlich sind (vgl. hierzu VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 4 K 1371/24.KO –, n.v., S. 6 ff., m.w.N.).

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3. Die Aufhebung des Bescheids ist formell rechtmäßig verfügt worden.

27

Sofern der Kläger das Anhörungsschreiben vom 6. Mai 2022 nicht erhalten hat, ist dieses Versäumnis mit dem Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 2024 nachgeholt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).

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4. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist ferner materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

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a) Der Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 2021 war von Anfang an rechtswidrig. Denn der Kläger hat die von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis zu Grunde gelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe nicht erfüllt.

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aa) Rechtsgrundlage für die Gewährung der begehrten Dezemberhilfe ist § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift "Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistung für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine und mittelständische Unternehmen" des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 1. Juli 2020 (in der Fassung vom 13. April 2021) i.V.m. der Anlage "Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern)" (im Folgenden: Vollzugshinweise) i.V.m. den von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium der Finanzen gemeinsam veröffentlichten Fragen und Antworten zur "Novemberhilfe" und "Dezemberhilfe" (FAQs).

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Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich – wie sich aus der Vorbemerkung der Vollzugshinweise sowie aus dem Zweck der Überbrückungshilfen ergibt – um eine Billigkeitsleistung im Sinne von § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die einen konkreten Anspruch gewährt, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Vollzugshinweise und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

32

Die jeweiligen Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvor-schriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist daher, wie die Beklagte die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.

33

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Dezemberhilfe besteht danach nur ausnahmsweise auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbst-bindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, wenn die in den Vollzugshinweisen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten positiv beschieden werden.

34

Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Beklagten erfolgt dabei nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien. Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt, wobei Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle bleiben muss (vgl. zum Ganzen VG Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2024 – 4 K 391/23.KO –, n.v.; ferner OVG RP, Beschluss vom 9. Januar 2026 – 6 A 11454/25.OVG –, n.v.).

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bb) Gemessen daran bestand kein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Dezemberhilfe. Denn er war nicht – wie es nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten in Anwendung der genannten Verwaltungsvorschriften sowie der Vollzugshinweise (siehe dort zur Antragsberechtigung S. 59 ff.) Voraussetzung war – direkt, indirekt oder über Dritte von den Schließungsanordnungen auf Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 und den am 25. November und 2. Dezember 2020 beschlossenen Verlängerungen betroffen.

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Vielmehr war er – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – erst auf Grund des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 dazu verpflichtet, seinen Betrieb ab dem 16. Dezember 2020 für den Publikumsverkehr zu schließen. Nach dem Willen des Fördergebers sollte die Dezemberhilfe jedoch nicht für die Branchen gewährt werden, die erst von den am 13. Dezember 2020 beschlossenen Schließungen betroffen waren. Dies war für den Kläger auf Grund des entsprechenden im Antragsformular enthaltenen Hinweises erkennbar.

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cc) Die Beklagte war auch nicht auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, die Dezemberhilfe auf von der Schließung ab dem 16. Dezember 2020 betroffene Unternehmen wie den Kläger zu erstrecken.

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Der Richtliniengeber ist bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis anhand welcher sachbezogenen Gesichtspunkte durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Solange die Subventionsgewährung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 22 ZB 22.212 –, juris, Rn. 24, m.w.N.). Eine solche sachgerechte Abgrenzung hat der Richtliniengeber vorgenommen.

39

Durch seine Bezugnahme auf den in den drei Bund-Länder-Beschlüssen vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 genannten Personenkreis ist dieser erkennbar und sachgerecht vom Personenkreis, der erst von der Schließung ab dem 16. Dezember 2020 betroffen war, abgegrenzt. Es besteht kein Rechtsanspruch von Unternehmen, die von der später angeordneten Betriebsschließung betroffen waren, in gleicher Weise aus staatlichen Mitteln unterstützt zu werden, wie die bereits früher betroffene Unternehmen. Mit anderen Worten handelt es sich um sachgerechte Abgrenzungskriterien, wenn der Fördergeber bei der Ausgestaltung der Subventionen zwischen den Schließungsanordnungen differenziert, die verschiedene Branchen und Zeiträume betreffen.

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Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine staatliche Förderung für die (erst) vom Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 13. Dezember 2020 betroffenen Branchen nicht ausgeblieben ist. Es wurden auf entsprechenden Antrag zwar keine Dezemberhilfen, aber Hilfen in Form der sog. Überbrückungshilfe III zur Verfügung gestellt, worauf der Kläger im Antragsformular hingewiesen worden ist. Ob der Kläger einen solchen Antrag gestellt und eine entsprechende Hilfe erhalten hat, ergibt sich aus den Akten nicht, ist für den vorliegenden Fall aber auch unerheblich.

41

b) Der Rücknahme des danach rechtswidrigen Bewilligungsbescheids steht kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen.

42

Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

43

Das Vertrauen des Klägers in das Behaltendürfen der Geldleistung war schon deshalb nicht schutzwürdig, weil für ihn auf Grund des Hinweises im Antragsformular erkennbar war, dass er nicht zum von der Dezemberhilfe erfassten Personenkreis gehörte.

44

Ferner überwiegt das öffentliche Interesse an der Rücknahme der zu Unrecht gewährten Dezemberhilfe sein Vertrauen auf den Bestand der Hilfe, weil die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Subvention unionsrechtlich geboten ist. Aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besteht bei unionsrechtswidrigen Verwaltungsakten ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Die Unionsrechtswidrigkeit ergibt sich hier daraus, dass die Dezemberhilfe eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, die mit dem Binnenmarkt von vornherein nur bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen vereinbar sein kann. Sind diese – wie hier im Falle des Klägers – nicht erfüllt, handelt es sich um eine unionsrechtlich nicht genehmigte und damit unzulässige Wirtschaftsförderung. Im Falle einer unionsrechtswidrigen Subvention wird das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bewilligungsbescheids nicht nur durch die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und fiskalische Interessen geprägt; zu bedenken ist auch der unzulässige Wettbewerbsvorteil des Beihilfeempfängers gegenüber Konkurrenten am Markt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG-Komm., 7. EL Mai 2025, § 48 Rn. 147). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes wird daher zwecks effektiver Durchsetzung des Unionsrechts zurückgedrängt (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 4 K 1371/24.KO, n.v, S. 10 f.).

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c) Die in § 48 Abs. 4 VwVfG vorgesehen Jahresfrist ist gewahrt.

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Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, wozu regelmäßig der Abschluss des in § 28 Abs. 1 VwVfG normierten Anhörungsverfahrens zählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6.01 –, juris, Rn. 12 f.). Die maßgeblichen Tatsachen lagen der Beklagten hier erst nach Durchführung des nachgeholten Anhörungsverfahren, das sie mit Schreiben vom 26. Februar 2024 eingeleitet hat, also nach Erlass des Aufhebungsbescheids am 22. Juni 2022 vor.

47

d) Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide regelmäßig intendiert ist (vgl. dazu etwa VGH BW, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 14 S 303/25, LS 2 und Rn. 85). Atypische Gründe, weshalb im Falle des Klägers von der Rücknahme abzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. Eine teilweise Aufhebung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger dem Grunde nach nicht antragsberechtigt war, weshalb rechtmäßige Zustände nur durch eine vollständige Rückabwicklung der Subvention erreicht werden konnten.

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5. Die auf § 49a Abs. 1 VwVfG gestützte Rückforderung des nach alledem zu Unrecht ausgezahlten Förderbetrags ist in diesen Fällen zwingend vorgesehen und daher rechtmäßig.

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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.258,58 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen