VwVfG § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.

(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 620/17
31. Juli 2018
3 StR 620/17 31. Juli 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 2/14
10. März 2015
2 L 2/14 10. März 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 19/10
3. März 2011
3 C 19/10 3. März 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 13/10
3. März 2011
3 C 13/10 3. März 2011