Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VwVfG § 69 Entscheidung

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 231/23
27. November 2024
3 Kart 231/23 27. November 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 11/22
12. Juni 2024
6 C 11/22 12. Juni 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 12/22
12. Juni 2024
6 C 12/22 12. Juni 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 10 ME 75/24
25. April 2024
10 ME 75/24 25. April 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 9/21
23. November 2022
7 A 9/21 23. November 2022
Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 C 1/18
10. September 2020
4 C 1/18 10. September 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 K 6193/15
19. Juni 2020
7 K 6193/15 19. Juni 2020
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 B 135/20
9. Juni 2020
1 B 135/20 9. Juni 2020
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 KS 7/15
4. Juli 2017
7 KS 7/15 4. Juli 2017
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LB 11/15
6. Dezember 2016
1 LB 11/15 6. Dezember 2016