Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 B 135/20
Az.: 1 B 135/20 7 L 131/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - beigeladen: GmbH vertreten durch die Geschäftsführer wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs hier: Beschwerde
2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und Kober sowie den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach am 9. Juni 2020 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. April 2020 - 7 L 131/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. Januar 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 zur Errichtung von sechs Reihenhäusern mit sechs Fahrradschuppen in D......, L....., zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag als unzulässig angesehen, weil der Widerspruch der Antragstellerin vom 30. Januar 2020 nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden sei. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO setze voraus, dass der Verwaltungsakt, der mit dem Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, angegriffen werde, noch nicht bestandskräftig sei. Die Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 sei gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der die Zustellung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 SächsBO ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO Widerspruch erhoben habe. 1 2 3
3 Die Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt vom 22. November 2019 enthalte die nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO geforderten Voraussetzungen, den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung und den Hinweis darauf, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können. Dabei sei es nicht erforderlich gewesen, den vollen Wortlaut des verfügenden Teils der Baugenehmigung einschließlich Nebenbestimmungen, Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen aufzunehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntgabesatzung), da diese Satzung gemäß § 1 Abs. 1 Bekanntgabesatzung nur Anwendung finde, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden seien. § 70 Abs. 3 SächsBO sei eine solche besondere landesrechtliche Vorschrift, da sich aus § 70 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SächsBO die Voraussetzungen und die Form der Bekanntgabe abschließend ergäben. Die Antragsgegnerin [im Beschluss fehlerhaft als Antragstellerin bezeichnet] habe daher rechtmäßig von der in § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO eröffneten Möglichkeit der Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Gebrauch gemacht. Ein Ermessensfehlgebrauch sei nicht zu erkennen, weil der mit der gesetzlichen Regelung einer Ersatzzustellung bezweckte Entlastungseffekt regelmäßig für die Wahl dieser Verfahrensvariante ausreiche. 2. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Widerspruch sei zulässig und (worauf sie ebenfalls näher eingeht) in der Sache begründet. Daher müsse auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Erfolg haben. Der Widerspruch sei fristgerecht erhoben worden, weil die Bekanntgabe fehlerhaft nicht den vollen Wortlaut der Baugenehmigung enthalten habe. Die zur Unterstützung seiner gegenteiligen Auffassung erfolgte Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1983 - 4 C 40.81 - (BVerwGE 67, 206-215, juris) sei bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft, weil sich das Baugenehmigungsverfahren der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Nachbarn wesentlich vom Planfeststellungsbeschluss unterscheide, welcher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegen habe. Zudem habe das 4 5 6 7
4 Bundesverwaltungsgericht in einem Leitsatz festgehalten, dass nicht in jedem Fall die wörtliche Wiedergabe der gesamten Verfügungen verlangt werden könne. Es habe sich dort - anders als hier - um einen Ausnahmefall gehandelt. Die Anstoßfunktion könne - müsse aber nicht - im Einzelfall durch die inhaltliche Wiedergabe der getroffenen Verfügung hinreichend gewahrt sein. Demnach müsse bei Anwendung des § 70 Abs. 3 SächsBO der vollständige verfügende Teil der Baugenehmigung einschließlich der Nebenbestimmung und der Kostenentscheidung abgedruckt werden. Die vom Verwaltungsgericht favorisierte reduzierte Bekanntmachung laufe zudem der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährten Rechtsschutzgarantie fundamental zuwider. Dies gelte umso mehr, als nach § 70 Abs. 3 Satz 5 VwGO die Zustellung mit dem Tag der Bekanntmachung und nicht erst - wie in § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG - mit dem Ablauf der Auslegungsfrist bewirkt sei. Auch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Bekanntmachungssatzung und § 41 Abs. 4 VwVfG, welche jeweils anwendbar seien, sei die Bekanntmachung des vollen Wortlauts geboten gewesen. Überdies habe die Antragsgegnerin keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern schlicht aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO von der Zustellung der Baugenehmigung abgesehen. Es liege daher ein Ermessensnichtgebrauch vor, der zur Unwirksamkeit der Zustellung führe. Selbst wenn eine Ermessensentscheidung getroffen worden sein sollte, habe die Antragsgegnerin die Bedeutung von Art. 19 Abs. 4 GG verkannt, was ebenfalls ein zur Unwirksamkeit der Zustellung führender Fehler bei der Ermessensausübung sei. Demnach sei die Widerspruchsfrist nicht angelaufen. Selbst wenn man auf ihre seit 20. Januar 2020 bestehende Kenntnis von der Baugenehmigung abstellen wollte, sei der Widerspruch nicht verspätet erhoben worden. 3. Mit diesen Ausführungen dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unzulässig ist, wenn der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid gegenüber dem Antragsteller des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestandskräftig ist. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin bestehen keine Zweifel daran, dass die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2019 ihr gegenüber bestandskräftig ist. 8 9
5 a) Im Falle der Bestandskraft des mit Widerspruch angegriffenen Bescheids ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Statthaftigkeit unzulässig (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 949). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hier i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO) kann das Gericht auf Antrag in u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hier i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt demnach voraus, dass die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht eintritt. Im Falle eines bestandskräftigen Verwaltungsakts liegt jedoch ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr vor. Die aufschiebende Wirkung ist vielmehr nach § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO entfallen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4). b) Die Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 ist gegenüber der Antragstellerin unanfechtbar i. S. d. § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO geworden, weil sie bis zum Ablauf des 23. Dezember 2019 (einem Montag) keinen Widerspruch erhoben und damit die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB versäumt hat. Nichts anderes gilt, wenn man für die Fristberechnung § 79, § 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB heranzieht (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 70 Rn. 24). Der Widerspruch vom 30. Januar 2020 ist demzufolge nach Eintritt der Unanfechtbarkeit erhoben worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 VwGO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu erheben. Der Antragstellerin wurde die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung am 22. November 2019 durch Zustellung i. S. d. § 70 Abs. 3 SächsBO bekannt gegeben (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 5 SächsBO). Bekanntgabe ist die amtlich veranlasste Kenntnisgabe (Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 70 Rn. 17). Ist - wie durch § 70 Abs. 3 Satz 1 SächsBO - die förmliche Zustellung 10 11 12 13
6 vorgeschrieben, beginnt die Widerspruchsfrist erst mit der förmlichen Zustellung nach Maßgabe der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Dolde/Porsch a. a. O.). Hier hat die Antragsgegnerin die Zustellung der Baugenehmigung nach § 70 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SächsBO vorgenommen. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 SächsBO ist den Nachbarn die Baugenehmigung zuzustellen, wenn sie dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben. Bei mehr als 20 Nachbarn kann die Zustellung gemäß § 70 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SächsBO durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden. Dabei hat die Bekanntmachung den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung und einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten eingesehen werden können. Insbesondere war nicht § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 VwVfG maßgeblich, weil der Gesetzgeber mit § 70 Abs. 3 SächsBO eine vorrangige Sonderregelung geschaffen hat. So ist die öffentliche Bekanntmachung i. S. d. § 70 Abs. 3 Satz 3 SächBO nicht nur - wie die ortsübliche Bekanntmachung nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 4 VwVfG - eine einfache Bekanntgabe, sondern eine Zustellung i. S. d. § 70 Abs. 3 Satz 1 SächsBO. Die Antragsgegnerin hatte die Baugenehmigung auch nicht nach ihrer Bekanntmachungssatzung bekannt zu machen, da diese gemäß ihres § 1 Abs. 1 Satz 1 u. a. gegenüber besonderen landesrechtlichen Vorschriften subsidiär ist und § 70 Abs. 3 SächsBO eine besondere landesrechtliche Vorschrift darstellt. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass die Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt 47/2019 vom 22. November 2019 die Anforderungen der § 70 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SächsBO nicht einhält. Es ist daher mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Zustellung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 5 SächsBO mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt gilt. aa) Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe keine Ermessensentscheidung vorgenommen, sie habe die Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe allein wegen des Vorliegens der ermessenseröffnenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO vorgenommen, ist angesichts des im Amtsblatt enthaltenen Hinweises nicht zutreffend. Dort hat die Antragsgegnerin festgehalten, dass die 14 15 16 17
7 Zustellung aufgrund der großen Anzahl von Nachbarn, denen die Baugenehmigung zuzustellen sei, durch die Bekanntmachung ersetzt werde. Die Antragsgegnerin hat sich demnach nicht lediglich auf eine Subsumtion der für die Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe erforderlichen Mindestanzahl der Nachbarn beschränkt. Eine tiefer gehende Begründung der Wahl dieser Zustellungsform war nicht erforderlich. Bei der Ermessensentscheidung, ob die Zustellung trotz Überschreitung der Anzahl von zwanzig Nachbarn eine Individualzustellung vorgenommen werden soll, handelt es sich um die Ausübung von Verfahrensermessen. Die Anforderungen an die Begründung der Ausübung des Verfahrensermessens sind geringer, als diejenigen für die Ausübung des Ermessens bei der materiellen Entscheidung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 10 Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 19. April 2013 - 20 D 84/12.AK -, juris Rn. 40). bb) Ein die Wirksamkeit der Zustellung ausschließender Ermessensfehlgebrauch bei der Wahl der Zustellungsform liegt ebenfalls nicht vor. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass die Wahl der Zustellungsform der öffentlichen Bekanntgabe das Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG berührt (vgl. Wysk, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 74 Rn. 195). Andererseits sollen § 70 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SächsBO der Bauaufsichtsbehörde die Bekanntgabe der Baugenehmigung in Massenverfahren erleichtern, in denen eine Vielzahl von Nachbarn, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben, im gleichen Interesse betroffen sind (LT-Drs. 6/2773, S. 41). Die Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung dient demnach der einfachen und zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 10 Satz 2 VwVfG - hier seiner Beendigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2017 - 1 BvR 877/13 -, juris Rn. 28). Dementsprechend reicht der Entlastungszweck durch eine öffentliche Bekanntmachung anstelle einer Individualzustellung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO regelmäßig für die Wahl dieser Verfahrensvariante aus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 9 CS 18.1463 -, juris Rn. 38 [zu Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO]). cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin nicht gehalten, den Wortlaut der Ziffern 1 bis 7 der Baugenehmigung in den Bekanntmachungstext aufzunehmen. Die Zustellung ist daher nicht deshalb 18 19
8 unwirksam, weil der genaue Wortlaut der Bekanntmachung zu Ziffer 1 des Bescheids vom 28. Oktober 2019 nicht mit der Bekanntmachung vom 22. November 2019 übereinstimmt und die Nebenbestimmungen nicht abgedruckt sind. Zwar fordert § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO die Bekanntmachung des verfügenden Teils der Baugenehmigung, so dass - auf den ersten Blick - der konkrete und gesamte Verfügungssatz des Bescheids bekannt zu machen ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG, ist aber durch § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO eine inhaltliche Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens zugelassen, wenn dies nach Lage der Dinge eine ausreichende - möglicherweise sogar bessere - Unterrichtung bewirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Mai 1983 - 4 C 40.81 -, BVerwGE 67, 206-215, juris Rn. 29). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass eine textliche Trennung des verfügenden Teils und der Begründung zwar einer guten Verwaltungspraxis entspricht (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O., § 37 Rn. 109 f.) aber für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts nicht zwingend erforderlich erscheint (vgl. Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 47. Ed. Stand: 1. April 2020, § 37 Rn. 4) und der Inhalt der Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, BVerwGE 160, 193-212, juris Rn. 14). Im Fall der Baugenehmigung lässt sich der Inhalt des verfügenden Teils ohnehin regelmäßig nur anhand des Antrags einschließlich der gemäß § 1 Abs. 1 DVOSächsBO eingereichten Bauvorlagen - insbesondere anhand des Lageplans, den Bauzeichnungen und der Baubeschreibung - bestimmen (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Februar 2020 - 1 B 283/19 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschl. v. 20. Mai 2014 - 4 B 21.14 -, juris Rn. 9 und 13). Bei der Bekanntmachung muss aber in jedem Fall gewährleistet sein, dass sie denen, die sie angeht, bewusst macht, dass sie von ihrem Inhalt betroffen sind. Diese Anstoßfunktion ist unerlässliches Wesensmerkmal einer jeden Bekanntmachung, die nachteilige Rechtsfolgen für den Betroffenen zeitigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Mai 1983 a. a. O., Rn. 29; Urt. v. 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10, 4 A 5001.10, 4 A 5002.10, 4 A 7000.11 -, BVerwGE 144, 1-44, juris Rn. 32). 20 21
9 Die Anstoßfunktion ist hier durch den Bekanntmachungstext und die ergänzende Flurstückskarte mit farblicher Hervorhebung des Baugrundstücks gewahrt. Eine darüber hinausgehende Mitteilung der einzelnen Nebenbestimmungen hätte diese Anstoßfunktion sogar beeinträchtigen können, weil die Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 eine Vielzahl von Regelungen in Bezug auf den die Nachbarn nicht berührenden Gehölzschutz enthält, welche den Blick der Nachbarn von der relevanten Baugenehmigung hätte ablenken können. Eines Abdrucks der den Inhalt der Baugenehmigung bestimmenden Bauvorlagen bedurfte es gleichfalls nicht. Die Anforderungen der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO gehen insoweit nicht über diejenigen der Individualzustellung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 SächsBO hinaus, bei der die Bauvorlagen ebenfalls nicht zu übersenden sind (vgl. Nr. 70.4.2 VwVSächsBO; Dolde/Porsch, a. a. O., § 70 Rn. 16; a. A. Füßer, LKV 1996, 314, 315). Die vorstehende an die Rechtsprechung zu § 74 Abs. 5 VwVfG angelehnte Auslegung des § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO, welche bereits der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, entspricht dem Verständnis der ähnlich lautenden Regelung des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, 135. EL Dezember 2019, Art. 66 Rn. 232; König, in: Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 32; Edenharter, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK BauordnungsR Bayern, 14. Ed. 1. November 2019, Art. 66 Rn. 72) und dem Verständnis von § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG (vgl. Schack, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 54. Ed. 1. April 2020, BImSchG § 10 Rn. 89; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 91. EL September 2019, BImSchG § 10 Rn. 261a). Soweit zu § 69 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, der ebenfalls eine die Individualzustellung ersetzende öffentliche Bekanntmachung des „verfügenden Teils“ vorsieht, eine Bekanntmachung auch der Nebenbestimmungen verlangt wird (vgl. Kamp, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 69 Rn. 19; Michler, in: BeckOK VwVfG a. a. O., § 69 Rn. 20; a. A.: Wysk a. a. O., § 69 Rn. 14) spricht dies nicht gegen die hier gefundene Auslegung des § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO. Die Baugenehmigung ist nach ihrem Inhalt eher mit einem Planfeststellungsbeschluss und einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vergleichbar als mit Verwaltungsakten nach dem Saatgutverkehrsgesetz, dem Sortenschutzgesetz und dem Bundesberggesetz, die aufgrund eines förmlichen Verwaltungsverfahrens erlassen werden (vgl. Michler 22 23
10 a. a. O., § 63 Rn. 20 f.), so dass es auf die Auslegung des § 69 Abs. 2 Satz 4 VwVfG nicht ankommt. dd) Angesichts der gewahrten Anstoßfunktion sieht der Senat auch keine den effektiven Rechtsschutz verkürzende oder gegen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßende Wirkung des § 70 Abs. 3 Satz 5 SächsBO, wonach - anders als bei § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG und bei § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG - nicht das Ende einer Auslegungsfrist, sondern - ähnlich wie bei § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB - die Bekanntmachung selbst das die Rechtsbehelfsfrist auslösende Ereignis ist. Der Nachbar wird hierdurch in seiner Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, nicht eingeschränkt. Da die Begründung des Widerspruchs keiner Präklusion unterliegt - § 6 UmwRG gilt erst für das gerichtliche Verfahren - wird auch die Möglichkeit, sachlich im Widerspruchsverfahren Stellung zu nehmen, nicht begrenzt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und auch sonst keine Billigkeitsgründe i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO vorliegen, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Ranft Kober Quirmbach 24 25 26 27
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