Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 C 1/18
Az.: 4 C 1/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - wegen Planfeststellungsbeschluss für das Bauvorhaben BAB 14 Dresden-Magdeburg, Ersatzneubau der Straßenfernmeldekabelanlage, Teilabschnitt 2: AS-Döbeln-Nord bis AS-Leisnig, Station KM 21,6 bis KM 33,7
2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Helmert ohne mündliche Verhandlung am 10. September 2020 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten zu dem Vorhaben "BAB A14 Ersatzneubau der Streckenfernmeldekabelanlage TA 2 AS Döbeln-Nord bis AS Leisnig, Station km 21,6 bis km 33,7". Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Erneuerung der vorhandenen Streckenfernmeldeanlagen durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr des Freistaats Sachsen als Vorhabenträger. Die Anlagen dienen der Weiterleitung von Notrufen und ergänzen das Fernsprechnetz der Straßenbauverwaltung. Darüber hinaus dienen Streckenfernmeldekabel der Übermittlung von Daten zum Betrieb von Glättemeldeanlagen, Verkehrszählstellen, Pumpanlagen, Anlagen des Betriebsfunks, Verkehrsbeeinflussungsanlagen, Störmeldeanlagen sowie Strom- und Notstromversorgungsanlagen. Mit der neuen Anlage soll das in den 1970er Jahren verlegte Fernmeldekabel ersetzt werden. Durch neue Kupfer- und Lichtwellenkabel soll die Übertragungskapazität wesentlich erhöht werden. Hierfür soll eine Kabeltrasse in Gestalt eines vierzügigen Schutzrohrbündels errichtet werden, bestehend aus zwei Rohren DN 65 und zwei Rohren DN 40 (Durchmesser von 65 bzw. 40 mm). Die Schutzrohre DN 65 sollen jeweils ein Kupferkabel und ein Lichtwellenkabel aufnehmen, die weiteren Schutzrohre dienen als Leerrohre zur Reserve. Die Kabeltrasse soll an der nördlichen bzw. nordöstlichen Seite der Autobahn A14 an der Richtungsfahrbahn Nossen - Magdeburg verlegt werden. Ferner sind im Planfeststellungsbeschluss die Anordnung eines Wildschutzzauns und auf der 1 2
3 südlichen Seite der Autobahn das Ausweisen sowie die planungsrechtliche Sicherung von Schneeschutzanpflanzungen vorgesehen. Diese Anpflanzungen sollen die Autobahn vor Schneeverwehungen schützen und die mobilen Schneefangzäune ersetzen, die derzeit noch zeitweise außerhalb der Vegetationsperiode auf den an die Autobahn angrenzenden Grundstücken aufgestellt werden. Die Klägerin ist ein Agrarunternehmen, das nach Angabe des Beklagten in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss eine Fläche von ca. 1.100 ha, davon ca. 200 ha Eigentumsland, bewirtschaftet. Der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zufolge soll für den Bau der Streckenfernmeldetrasse und für das Versetzen des Wildschutzzauns eine Fläche von 7.760 m² dauernd in Anspruch genommen werden. Davon seien 578 m² als rückständiger Erwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken v. 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2716 -VerkFlBerG) ausgewiesen. Es handele sich um Flächen im Bereich der Autobahnböschung, die nach § 1 Abs. 4 FStrG Teil der Autobahn seien. Die Flächen würden im Zuge der Baumaßnahme "grundbuchrechtlich nach den Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes geregelt"; sie würden nicht für die Ermittlung der Gesamtbelastung durch das Vorhaben herangezogen. Für den Schneeverwehungsschutz sei im unmittelbaren Anschluss an das Autobahngrundstück in einer Tiefe von bis zu 20 m der Erwerb einer Fläche von 4.849 m² vorgesehen. Für das Gesamtvorhaben beanspruche der Vorhabenträger von der Klägerin eine Fläche von 12.609 m² ohne die Fläche von 578 m² nach Verkehrsflächenbereinigungsgesetz. Nach der planfestgestellten Unterlage 10.2 (Grunderwerbsverzeichnis) sollen von den im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen 1.816 m² erworben werden; hinzu kommen weitere 126 m² für den rückständigen Erwerb. Von der Klägerin gepachtete Flächen sollen gemäß der ebenfalls planfestgestellten Unterlage 10.3 (Nutzer- und Pächterverzeichnis) im Umfang von 9.400 m² erworben werden. Es kommen als rückständiger Erwerb weitere 477 m² hinzu. Insgesamt sind nach dem Grunderwerbsverzeichnis für den dauernden Erwerb vorgesehen 11.216 m², sowie zusätzlich 603 m² wegen des rückständigen Erwerbs. 3
4 Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 beantragte der Vorhabenträger bei der Landesdirektion Sachsen des Beklagten die Planfeststellung für das Bauvorhaben. Nach der Vorprüfung durch die Landesdirektion beteiligte diese im November 2015 und Februar 2016 die Träger öffentlicher Belange. Eine Auslegung des Planentwurfs erfolgte vom 4. Januar bis zum 3. Februar 2016 in der Stadtverwaltung L. sowie in der Gemeindeverwaltung G.. Auf die Auslegung war durch Aushang am 28. Dezember 2015 in der Stadt L. bzw. Veröffentlichung im Gemeindeblatt - Amtsblatt - der Gemeinde G. vom 17. Dezember 2015 hingewiesen worden. Mit am 17. Februar 2016 eingegangenem Schreiben vom 12. Februar 2016 erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Planung. Ihr werde durch die Maßnahme landwirtschaftliche Produktionsfläche entzogen. Sie habe bereits im Jahr 2015 für eine Straßenbaumaßnahme 4 ha Eigentumsfläche eingebüßt. Diese Flächenabgänge könne sie nicht durch eigene Wirtschaftskraft ausgleichen, sie bedrohten ihre Existenz. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 und vom 26. August 2016 ergänzte die Klägerin ihre Angaben und wies darauf hin, dass sie Schulden von über 5 Mio. € habe und ab 2017 einen Kapitaldienst von jährlich 300.000,00 € bedienen müsse. Der bei einem früheren Straßenbauvorhaben zugesagte Ausgleich durch Ersatzflächen sei nur unzureichend erfolgt. Mit der Eintragung von Grunddienstbarkeiten könne allen Beteiligten geholfen werden. Bei den für das Vorhaben vorgesehenen Flächen handele es sich um sehr hochwertiges Ackerland. Im Ergebnis eines am 11. August 2016 durchgeführten Erörterungstermins legte der Vorhabenträger eine 1. Tektur mit Datum vom 5. September 2016 vor. Am 23. November 2017 erließ die Landesdirektion Sachsen den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss, der vom 8. Januar bis einschließlich 22. Januar 2018 öffentlich ausgelegen hat; dies wurde bekanntgemacht durch Aushang vom 22. Dezember 2017 bis zum 23. Januar 2018 in der Stadt L. und durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt - Amtsblatt - der Gemeinde G. vom 21. Dezember 2015. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 21. Dezember 2018 zugestellt. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer am 22. Januar 2018, einem Montag, erhobenen Klage geltend gemacht, die Inanspruchnahme von Flächen wegen der Versetzung des 4 5 6 7
5 Wildschutzzauns und für die Schneeschutzpflanzungen sei nicht erforderlich. Ausreichend sei die Bestellung von Dienstbarkeiten. Der Entzug der Flächen sei unverhältnismäßig. Bei Umsetzung der Maßnahme würden 12.198 m² landwirtschaftliche Nutzfläche verloren gehen, davon 10.023 m² Pachtfläche und 2.175 m² Eigentumsfläche. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. November 2017 (Az.: C32-0522/186/15) aufzuheben. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert. Im Parallelverfahren 4 C 2/18 hat er vorgetragen: Der Vorhabenträger sei rechtlich verpflichtet, die Planfeststellung für eine kabelgebundene Anlage zu betreiben und zu beantragen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen (RAA Ausgabe 2008) - 7.9 Fernmeldeeinrichtungen - des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, welche durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS 7/2009 für die Straßenbauverwaltung verbindlich eingeführt worden sei. Der Vorhabenträger habe im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG und gemäß Art. 90 Abs. 2 GG (a.F.) und § 20 Abs. 1 FStrG für den Bund als Baulastträger (Art. 90 Abs. 1 GG) die Vorgaben des Bundes umzusetzen. Nach den Richtlinien und Hinweisen zur Verlegung von Streckenfernmeldekabeln an Bundesautobahnen im Land Sachsen (Ausgabe 2012), eingeführt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, sei weiterhin ein Streckenfernmeldekabel auf einer Seite der Autobahn anzuordnen und außerhalb des Ausrundungsbereichs der Böschung vorzusehen. Das Streckenfernmeldekabel sei nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG Zubehör der Autobahn. Es bestünden auch sachliche Gründe für die Erneuerung des Kabels. Das vorhandene Kabel genüge nicht mehr den technischen Anforderungen an die Übertragung von Daten. Dies betreffe die Art, Menge und Übertragungsgeschwindigkeit der Daten. Streckenfernmeldeanlagen bildeten die Verknüpfung wichtiger Komponenten und Anlagen des Autobahnnetzes. Zwar seien im betroffenen Abschnitt keine Autobahnkreuze oder Autobahndreiecke vorhanden; die Kabel dienten jedoch auch 8 9 10
6 der Datenübertragung beim Ausfall von Anlagen an anderen Strecken und seien schon deshalb erforderlich. Die Unterzentralen und Streckenstationen seien mit der zentralen Steuerungsanlage in Dresden verbunden. Auf diese Weise sei eine zentrale Steuerung aller sächsischen Anlagen möglich. Es sei auch ein bundeseigenes Netz erforderlich, über das sensible Daten übertragen werden können. Dieses Netz könne durch geeignete Maßnahmen auch eigenständig überwacht werden. Die Datenübertragung über die Netze Dritter sei keine dauerhafte Lösung. Eine sichere und störungsfreie Übertragung sei nur über ein kabelgebundenes Netz möglich. In der Vergangenheit habe es häufig Schäden an den Kabeln infolge der landwirtschaftlichen Bearbeitung von Flächen gegeben. Da Störungen sofort beseitigt werden müssten, sei der jederzeitige Zugang zu den Kabeln zu gewährleisten. Deshalb müsse das Kabel auf bundeseigenen Grundstücken verlegt werden. Da es sich um Zubehör der Autobahn handele, sei die Bewirtschaftung der Flächen nicht mehr möglich. Die Eintragung von Dienstbarkeiten sei dagegen kein rechtlich geeignetes Mittel. Bei den geplanten Schneeschutzpflanzungen handele es sich ebenfalls um Zubehör gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG, das der Verkehrssicherheit diene. Die Regelung von § 11 Abs. 1 FStrG, wonach die Eigentümer von Anliegergrundstücken an Autobahnen vorübergehende Einrichtungen zum Schutz der Autobahnen zu dulden hätten, hindere den Baulastträger nicht, dauerhafte Einrichtungen zum Schutz des Straßenverkehrs zu schaffen. Rechtsgrundlage dafür sei § 17 Abs. 1 FStrG, wonach bestehende Verkehrsanlagen geändert werden können. Dem diene die Planfeststellung. Schneeschutzpflanzungen seien die effizienteste Maßnahme gegen Schneeverwehungen, weil sie auch bei plötzlich eintretenden Winterereignissen wirksam seien. Bei Schneefangzäunen bestehe die Gefahr, dass diese bei einem Schneefall ggf. noch nicht errichtet bzw. bereits abgebaut seien. Sie müssten auch mit hohem Personalaufwand kontrolliert und ggf. gewartet, d. h. wiederaufgebaut werden. Dies sei bei winterlichen Verhältnissen und gefrorenem Boden häufig nicht möglich. Schneeschutzanpflanzungen reduzierten die Gefahr der Bodenerosion und trügen zur Erhöhung der Strukturvielfalt in weiträumig offenen Landschaften bei. Die Planung sehe Schneeschutzpflanzungen im Mindestabstand von ca. 15 m zum Fahrbahnrand vor. Für die Pflanzungen selbst werde ein 6 m breiter Streifen benötigt. Ein Verwehungsschutz könne zwei Jahre nach der Anpflanzung gewährleistet werden. Bis dahin sei eine parallele Errichtung von Schneefangzäunen erforderlich. Die 11
7 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen sei bei der Planung auf ein Minimum reduziert worden. Die Beteiligten haben ohne Erfolg ein Mediationsverfahren durchlaufen. Sie haben in einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Behörde (4 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zuständige Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (hier wie sonst: in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG) fristgemäß erhobene Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss lässt keine Abwägungsfehler erkennen. 1. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin in ihren dinglichen Rechten wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses von diesem betroffen und damit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5. November 2015 - 3 C 24/13 -, juris Rn. 16). Aus dem gleichen Grund ist sie auch als Pächterin von Flächen klagebefugt, für die eine Inanspruchnahme wegen des Vorhabens vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. September 1997 - 9 A 36.96 -, juris Rn. 26, 28 = BVerwGE 105, 178; Urt. v. 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 13). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sie nach der Klageerhebung am 22. Januar 2018 erst mit Schriftsatz vom 8. Februar und vom 19. Juli 2019 - jeweils allenfalls rudimentär - begründet worden ist. Nach der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung von § 17e Abs. 5 FStrG (i. d. F. v. 24. Mai 2014, BGBl. I S. 538) galt, dass der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur 12 13 14 15 16
8 Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hatte. § 87b Abs. 3 VwGO galt entsprechend. Diese Frist, auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Planfeststellungsbeschluss zutreffend hingewiesen worden ist, lief ab der Klageerhebung (Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 17e Rn. 27 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. NVwZ 1994, 371 zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Verk-PBG). Die Klägerin ist mit ihrem Vortrag allerdings nicht präkludiert. Denn weitere Ermittlungen, die zu einer Verzögerung bei der Entscheidung des Rechtsstreits führen könnten, sind nicht veranlasst. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch hat sie einen Anspruch auf eine hinter der Aufhebung zurückbleibende Entscheidung des Gerichts nach § 17 Satz 3 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, nämlich auf die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und derzeit nicht vollziehbar ist. a) Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Das Anhörungsverfahren ist gemäß § 73 VwVfG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Soweit die dort genannten Fristen, innerhalb derer die Träger öffentlicher Belange anzuhören und der Plan zur Einsicht auszulegen ist, nicht eingehalten worden sein sollten, berührt dies die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht, weil etwaige Fehler nicht rügefähig sind (vgl. Ramsauer/Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 73 Rn. 41). Auf die Auslegung des Plans wurde gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG ordnungsgemäß hingewiesen. Die Auslegungsfrist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG wurde gewahrt. Die erhobenen Einwendungen, auch diejenigen der Klägerin, waren Gegenstand eines nach § 73 Abs. 6 VwVfG ebenfalls ordnungsgemäß bekanntgemachten und abgehaltenen Erörterungstermins, an dem die Klägerin teilgenommen hat. Die Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses entspricht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 74 Abs. 4, 5 VwVfG. b) Das umstrittene Vorhaben ist von einer ausreichenden Planrechtfertigung getragen. Der Planfeststellungsbeschluss lässt keine Abwägungsfehler erkennen. 17 18 19
9 aa) Dies gilt ungeachtet der unterschiedlichen Angaben in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu den von den Maßnahmen insgesamt betroffenen Flächen der Klägerin, die in sich nicht schlüssig sind: Im Planfeststellungsbeschluss (S. 62) ist bei der Behandlung der Einwendungen der Klägerin angegeben, für die Streckenfernmeldekabeltrasse und den Wildschutzzaun sei eine Fläche von 7.760 m² erforderlich, "wovon 578 m² als rückständiger Grunderwerb" ausgewiesen seien. Zugleich soll aber die letztgenannte Fläche nicht unter die Fläche fallen, die für die Ermittlung der Gesamtbelastung durch das Vorhaben herangezogen wird. Für eine getrennte Ermittlung der Flächen des "rückständigen Erwerbs" und der Flächen, deren Inanspruchnahme durch das Vorhaben ausgelöst ist, spricht zwar die weitere Formulierung im Textteil des Planfeststellungsbeschlusses (S. 63), wonach zusammen mit den Flächen für die Schneeschutzpflanzungen im Umfang von 4.849 m² insgesamt eine Fläche von "12.609 m² (7.760 m² zzgl. 4.849 m² ohne Fläche von 578 m² nach Verkehrsflächenbereinigungsgesetz)" beansprucht werde. Diese Angaben divergieren aber nicht nur von denjenigen der Klägerin, sondern auch von den planfestgestellten Flächenangaben, wonach Eigentums- und Pachtflächen im Umfang von 11.216 m² sowie zusätzlich 603 m² wegen des rückständigen Erwerbs in Anspruch genommen werden. Es kann dahinstehen, auf welchen Berechnungen die unterschiedlichen Zahlenangaben beruhen. Zwar kann der augenscheinliche Begründungsmangel des nach § 17 Satz 3 FStrG i. V. m. § 74, § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu begründenden Planfeststellungsbeschlusses von indizieller Bedeutung für das Fehlen einer sachgerechten Abwägung sein. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Tatsachenmaterials stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. März 2011 - 7 A 3.10 -, juris Rn. 84). Hierfür besteht vorliegend aber kein Anlass, weil die Angaben zu den Flächen, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, gemessen an den der Klägerin insgesamt verbleibenden Flächen nicht erheblich divergieren. Die eher geringfügig unterschiedlichen Flächenangaben lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass sie Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt haben könnten (Rechtsgedanke aus § 46 VwVfG). Im Übrigen ist für die Auslegung eines Verwaltungsakts zum einen sein objektiver Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung und 20 21
10 zum anderen maßgeblich, wie ihn Adressat oder Drittbetroffener nach Treu und Glauben verstehen darf (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2008 - 7 B 48.07 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Maßgeblich für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses sind daher die tenorierten bzw. planfestgestellten Festsetzungen und nicht die zu seiner Begründung gemachten Ausführungen, die allenfalls Auslegungshilfe für den Feststellungs- oder Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts sind. Hiervon ausgehend ist festzuhalten, dass durch den Planfeststellungsbeschluss Eigentums- und Pachtflächen der Klägerin im Umfang von 11.216 m² in Anspruch genommen werden. Weiter sind dort Flächen im Umfang von 603 m² ausgewiesen, deren Erwerb sich nach den Regelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes richtet. bb) Gemäß § 17 Sätze 1 und 2 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Streckenfernmeldekabel, der Wildschutzzaun und die Bepflanzungen gehören gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG als Zubehör zur Autobahn. Es handelt sich bei ihnen um Verkehrsanlagen, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen. Ihre Änderung ist nach § 17 Satz 1 FStrG planfeststellungsbedürftig. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots. Der Beklagte hat sich offenbar von dem dem Bundesfernstraßengesetz zugrundeliegenden Grundsatz leiten lassen, dass die Straßenbaulast (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG) und das Eigentum an der Straße und an ihrem Zubehör in einer Hand sind (BVerfG, Beschl. v. 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 -, juris Rn. 60 = BVerfGE 42, 20), was die Anlage von Straßen und ihres Zubehörs auf Anliegergrundstücken ausschließt (vgl. § 6 Abs. 4 FStrG). Von dem vorgenannten Grundsatz geht auch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz aus, das dem öffentlichen Nutzer von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG die Befugnis einräumt, vom privaten Grundstückseigentümer den Verkauf dieser Flächen an sich zu verlangen bzw. dem Grundstückseigentümer gemäß § 8 Abs. 2 VerkFlBerG die Möglichkeit eröffnet, vom öffentlichen Nutzer einen Kauf des Grundstücks zu verlangen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/6204, S. 11 f.). Die Regelung des § 11 Abs. 1 FStrG, 22 23
11 wonach zum Schutz der Bundesfernstraßen vor nachteiligen Einwirkungen - wie etwa Schneeverwehungen - die Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden haben, sieht zwar die Möglichkeit vor, solche Einrichtungen auch auf Grundstücken im Eigentum von Privatpersonen unterzubringen. Die Regelung steht dem Grundsatz, dass öffentliche Verkehrsflächen, ihr Zubehör und Nebenanlagen im Eigentum des Straßenbaulastträgers stehen sollen, nicht entgegen, weil sie sich ausdrücklich auf vorübergehende Einrichtungen, wie etwa Schneefangzäune bezieht, nicht aber auf die hier in Rede stehenden ständigen Einrichtungen. Der Beklagte hat bei Ausweisung der für die Aufnahme der Streckenfernmeldekabel, des Wildschutzzauns und der Bepflanzungen vorgesehenen Flächen die Bedeutung der betroffenen Eigentumsbelange der Klägerin oder der ihnen gegenübergestellten und für die gewählte Ausführungsvariante streitenden Belange nicht verkannt oder objektiv fehlgewichtet; ebenso wenig leidet die Ausweisung der in Anspruch zu nehmenden Flächen an Abwägungsdisproportionalitäten. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl verschiedener Ausführungsvarianten sind nur dann überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5. November 2015 - 3 C 24/13 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Gemessen hieran ist die Auswahl der planfestgestellten Variante für den Ersatzneubau des Streckenfernmeldekabels, für die Errichtung der Schneeschutzpflanzung und die Anordnung von Wildschutzzäunen unter teilweiser Inanspruchnahme der von der 24 25 26
12 Klägerin genutzten bzw. in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht fehlerhaft. Die von ihr favorisierten Ausführungsvarianten drängen sich nicht auf. aaa) Der Beklagte hat hierzu im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar ausgeführt, dass die Streckenfernmeldekabel in einem dafür benötigten und für einen Erwerb vorgesehenen 1 m bis 5 m breiten Streifen unmittelbar an den Grundstücksgrenzen des Autobahngrundstücks und an der Unter- bzw. Oberkante der Autobahnböschung angrenzend zu verlegen seien und nicht andernorts verlegt werden könnten. Ihre Verlegung im Mittelstreifen zwischen den Richtungsfahrbahnen sei ausgeschlossen, weil die technischen Einrichtungen, für die die Kabel erforderlich seien, wie etwa Notrufeinrichtungen, sich grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand befänden und eine nachträgliche Anbindung an die Kabeltrasse nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre. Eine Zugänglichkeit zur Kabeltrasse wäre ohne Unterbrechung des Fahrverkehrs nicht möglich. Zudem verliefen im Mittelstreifen bereits andere Leitungen, etwa solche zur Fahrbahnentwässerung, und es befänden sich dort weitere Einrichtungen, wie passive Schutzeinrichtungen oder Stützen für Brücken. Im Standstreifen (Seitenstreifen) könne die Kabeltrasse auch nicht verlegt werden, weil dieser dann unbefestigt und in seiner Funktion nicht mehr nutzbar wäre. Eine Verlegung der Kabeltrasse innerhalb der Böschung scheide aus, weil dies deren Stabilität gefährde. Eine Aufteilung der Kabeltrasse auf beide Richtungsfahrbahnen würde den Platzbedarf und die Kosten verdoppeln. Eine Verlegung der Kabel als Freileitung entspreche nicht den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen und dem Stand der Technik. Darüber hinaus ist plausibel und nachvollziehbar, dass alle Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesfernstraßen gehören, für den Vorhabenträger jederzeit erreichbar sein müssen. Dies ist für Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung dieser Anlagen erforderlich und kann durch Verlegung der Anlagen in Grundstücken des Vorhabenträgers jederzeit gesichert werden. Bei einer Verlegung der Kabeltrasse in landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Autobahnanlieger ist dies nicht in gleicher Weise gesichert. Zudem besteht bei der Verlegung der Kabeltrasse in landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Gefahr ihrer Beschädigung etwa beim Tiefpflügen, was bei einer Verlegung der Kabeltrasse in einer Bodentiefe zwischen 0,5 m und 1 m nicht ausgeschlossen erscheint. Desgleichen ist die Gefahr einer möglichen 27 28
13 Beschädigung der Kabeltrasse - namentlich des empfindlichen Lichtwellenleiterkabels - durch das Überfahren mit schweren Fahrzeugen nicht von der Hand zu weisen. bbb) In Bezug auf die Schneeschutzpflanzungen, die unmittelbar an das Autobahngrundstück angrenzend in einer Tiefe von bis zu 20 m parallel zur Autobahn in Abschnitten gepflanzt werden sollen, die besonders von Schneeverwehungen betroffen sind, ist ebenfalls plausibel und nachvollziehbar, dass sie in ihrer technischen Funktion gegenüber den bislang verwendeten Schneefangzäunen vorzugswürdig sind. Sie müssen weder auf- und abgebaut werden noch müssen sie auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Sie können ihre Funktion auch bei überraschend eintretenden winterlichen Verhältnissen erfüllen. Der Klägerin ist einzuräumen, dass sie bei einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke in einer Tiefe von bis zu 20 m Abstand zur Grundstücksgrenze des Autobahngrundstücks nicht nur das Eigentum an den unmittelbar für die Anpflanzungen benötigten Flächen verlieren würde, sondern voraussichtlich auch für den zwischen diesen und der Grundstücksgrenze zum Autobahngrundstück verbleibenden Krautsaum. Ob und inwieweit allerdings auch insoweit eine Eigentumsübertragung erfolgen muss und inwieweit hinsichtlich dieses Krautsaums eine Entschädigung zu erfolgen hat, sei es, dass eine Eigentumsübertragung auch dieser Fläche erfolgt, sei es, dass die für den Krautsaum vorgesehene Fläche im Eigentum der Klägerin verbleibt, und inwieweit ihr deshalb einen Ausgleich wegen der Einschränkungen oder des Wegfalls der Bewirtschaftungsmöglichkeiten zusteht, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Vielmehr sind diese Fragen zwischen der Klägerin und dem Vorhabenträger einvernehmlich oder im Wege eines Enteignungs- oder Entschädigungsfestsetzungsverfahrens (gemäß § 19 Abs. 5 FStrG i. V. m. § 43 Abs. 5 SächsStrG und § 5 SächsEntEG) zu klären, worauf im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zutreffend hingewiesen ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, juris Rn. 19 ff.). ccc) Die Anordnung von Wildschutzzäunen und ihre beabsichtigte Errichtung auf Grundstücken im Eigentum des Straßenbaulastträgers begegnet aus den gleichen Erwägungen, die im Hinblick auf die Streckenkabeltrasse gelten, keine rechtlichen Bedenken. Ihre ständige Anordnung auf Grundstücken der Straßenanlieger gemäß § 29 30
14 11 Abs. 1 FStrG ist nicht möglich, weil Straßenanlieger danach nur vorübergehende Einrichtungen zu dulden haben. ddd) Schließlich ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Existenzgefährdung der Klägerin abwägungsfehlerhaft. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Entzug von Eigentums- oder Pachtland eines landwirtschaftlichen Betriebs für diesen den Entzug seiner Existenzgrundlage bedeuten kann. Dies ist allerdings nicht schon bei jedwedem Landverlust der Fall, sondern erst dann, wenn dieser in einem Umfang erfolgt, der die Existenzfähigkeit des Betriebs ernstlich in Frage stellt oder aufhebt. Auszugehen ist hierbei von einem Betrieb, dessen gesamte Erträge und Aufwendungen langfristig ausgeglichen sind, der dem Inhaber und seiner Familie sowie Beschäftigten einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern in der Lage ist und der ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann (BVerwG, Urt. v. 31. Oktober 1990 - 4 C 25.90 -, juris Rn. 24). Eine abwägungsrelevante Existenzgefährdung ist erst dann anzunehmen, wenn ein Betrieb hierzu infolge der straßenbaubedingten Eingriffe nicht mehr in der Lage ist und keinen Gewinn (Jahresüberschuss) mehr erzielen kann. Betriebe, die schon vor dem beabsichtigten Eingriff langfristig keinen Gewinn mehr erzielen können, haben demgegenüber keine abwägungsrelevante Existenzgrundlage mehr und sind auslaufend (vgl. BayVGH, Urt. v. 30. September 2009 - 8 A 05.40050 u. a. -, juris Rn. 134 f.). Hiervon kann aufgrund der Angaben der Klägerin nicht ausgegangen werden. Sie hat zwar im Planfeststellungsverfahren angegeben, Schulden von über 5 Mio. € zu haben und ab 2017 einen Kapitaldienst von jährlich 300.000,00 € bedienen zu müssen; diese Angaben sind allerdings nicht geeignet, einen langfristigen Wegfall der Rentabilität des Unternehmens der Klägerin wegen des beabsichtigten Entzugs von Wirtschaftsflächen zu belegen. Gleiches gilt im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Flächenverlust wegen einer Straßenbaumaßnahme im Jahr 2015, für den sie nur unzureichend entschädigt worden sei. Die Frage einer etwaigen unzureichenden Entschädigung wegen eines früheren Eigentumsverlustes ist gegenüber dem Enteignungsbegünstigten in dem hierfür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. 31 32
15 Bei einem gesunden landwirtschaftlichen Betrieb ist davon auszugehen, dass ein Abtretungsverlust von weniger als 5% der Betriebsfläche die Existenzfähigkeit nicht beeinträchtigt, weil ein solcher gesunder Betrieb Abtretungen in dieser Größenordnung verkraftet und im Übrigen Landverluste aus den dafür erhaltenen Entschädigungen durch Zukauf oder Zupachtung oder aber durch Ersatzlandangebote ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH a. a. O., Rn. 136). Die Klägerin bewirtschaftet eine Fläche von ca. 1.100 ha. Bei Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen und ohne Berücksichtigung der Flächen des rückständigen Erwerbs hat sie mit einem Verlust an Betriebsfläche im Umfang von 11.216 m² = 1,12 ha zu rechnen, dies entspricht etwa 0,102 % der aktuellen Betriebsfläche. Unter Berücksichtigung auch der Flächen des rückständigen Erwerbs ist der Verlust von (11.216 m² + 603 m² =) 11.819 m² = 1,18 ha, mithin von 0,107 % der aktuellen Betriebsfläche, nur geringfügig höher. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Betroffenheit zutreffend gesehen, wobei zu vernachlässigen ist, dass sie wegen unterschiedlichen Angaben zu den von den Maßnahmen betroffenen Flächen zu geringfügig anderen Ergebnissen bei der Bestimmung des prozentualen Anteils der betroffenen Flächen zur Gesamtbewirtschaftungsfläche gekommen ist. Sie hat angegeben, dass die Klägerin zusammen mit dem wegen einer Straßenbaumaßnahme im Jahr 2015 eingetretenen Eigentumsverlust im Umfang von 0,5 % der im Jahr 2013 bekannten Gesamtbewirtschaftungsfläche belastet sei. Die Klägerin habe trotz entsprechender Aufforderung im Planfeststellungsverfahren nur unzureichende Angaben zu ihren Belastungen und keine Angaben zu ihrer Einkommenssituation gemacht. Angesichts ihres wenig substantiierten Vorbringens gehe die Behörde daher nicht von einer Existenzgefährdung der Klägerin aus. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Angesichts der im Planfeststellungsbeschluss dargestellten eher geringen Belastung der Klägerin, den diese nicht in Frage gestellt hat, ist eine Existenzgefährdung nicht ansatzweise plausibel gemacht. Der Senat sieht deshalb und unabhängig von der Frage einer etwaigen Verzögerung des Rechtsstreits (s.o. Rn. 16) auch keine Veranlassung, die Einkommens- und Gewinnsituation sowie etwaige sonstige Belastungen der Klägerin weiter aufzuklären. 33 34
16 Im gerichtlichen Verfahren sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die dieses Abwägungsergebnis aus Rechtsgründen infrage stellen könnten. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, eine Inanspruchnahme des Ackerlandes für die Schneeschutzpflanzungen belaste sie auch deshalb, weil sie die verbleibende Fläche nicht mehr rationell bewirtschaften könne, versteht der Senat dies dahin, dass sich dieses Vorbringen auf den Krautsaum zwischen der Schneeschutzpflanzung und der Grundstücksgrenze zum Autobahngrundstück bezieht. Diesbezüglichen Fragen und Details sind indes ebenfalls, wie oben (Rn. 29) angegeben, im Entschädigungsverfahren zu klären. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser 35 36 37
17 Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: John Martini Helmert Beschluss vom 10. September 2020 Der Streitwert wird auf 5.608,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach dessen Nr. 34.2.4 in Planfeststellungsverfahren, die die dauernde Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen - hier: 11.216 m² - zum Gegenstand haben, ein Betrag i. H. v. 0,50 € / m² als Streitwert festzusetzen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: John Martini Helmert 1 2
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