Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VwVfG § 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Verwaltungsverfahrensgesetz

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von