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VwVfG § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

Verwaltungsverfahrensgesetz

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (9. Kammer) - 9 L 529/25
26. November 2025
9 L 529/25 26. November 2025
Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-492/16
20. Dezember 2017
C-492/16 20. Dezember 2017