Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
VwVfG § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Verwaltungsverfahrensgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.