Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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VwVfG § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Verwaltungsverfahrensgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (9. Kammer) - 9 L 529/25
26. November 2025
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9 L 529/25 | 26. November 2025 |
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Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-492/16
20. Dezember 2017
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C-492/16 | 20. Dezember 2017 |