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WBO § 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren

Wehrbeschwerdeordnung

(1) Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei.

(2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(3) Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.

(4) Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig durch Beschluss. Erlässt der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr den Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.

(6) § 144 Absatz 8 und § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 42/23
28. November 2024
1 WB 42/23 28. November 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 52/23
30. Oktober 2024
1 WB 52/23 30. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WRB 2/23
28. September 2023
2 WRB 2/23 28. September 2023
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 So 44/23
14. Juli 2023
2 So 44/23 14. Juli 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 30/21
29. September 2022
1 WB 30/21 29. September 2022
Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 29/20
28. Januar 2021
1 WB 29/20 28. Januar 2021
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 23/20
26. November 2020
1 WB 23/20 26. November 2020
Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WNB 1/20
16. September 2020
1 WNB 1/20 16. September 2020
Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WRB 5/18
18. Dezember 2019
1 WRB 5/18 18. Dezember 2019
Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 2/19
18. Dezember 2019
1 WB 2/19 18. Dezember 2019