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WBVG § 11 Kündigung durch den Verbraucher

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (8. Zivilsenat) - 8 U 62/23
20. August 2024
8 U 62/23 20. August 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 U 161/22
13. Juni 2024
8 U 161/22 13. Juni 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 60/23
28. Februar 2024
5 U 60/23 28. Februar 2024
Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (3. Zivilkammer) - 3 O 293/22
6. Juli 2023
3 O 293/22 6. Juli 2023
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (8. Senat) - L 8 SO 24/21
23. Februar 2023
L 8 SO 24/21 23. Februar 2023
Urteil vom Unknown court (3. Zivilsenat) - III ZR 225/20
15. Juli 2021
III ZR 225/20 15. Juli 2021
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MB 24/19
22. August 2019
3 MB 24/19 22. August 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 292/17
4. Oktober 2018
III ZR 292/17 4. Oktober 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 36/17
5. April 2018
III ZR 36/17 5. April 2018
Urteil vom Landgericht Aurich (4. Zivilkammer) - 4 S 57/17
15. September 2017
4 S 57/17 15. September 2017