Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 60/23

Tenor

Auf die Berufung und Widerklage der Beklagten wird das am 30.05.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 15 O 350/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.672,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2021 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, ihre Zustimmung zu der mit Schreiben vom 29.05.2019 von 82,11 € um 0,38 € auf 82,49 € angekündigten Entgelterhöhung pro Tag zum 01.06.2019 und zu der mit Schreiben vom 14.05.2020 von 140,16 um 7,03 € auf 147,19 € angekündigten Entgelterhöhung pro Tag zum 01.06.2020 zu erklären.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Rostock (8. Kammer) - S 8 SO 44/24
18. November 2025
S 8 SO 44/24 18. November 2025
Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 U 785/24
19. September 2024
8 U 785/24 19. September 2024

Referenzen