Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 112 gilt entsprechend.
WDO 2002 § 142 Kostenfestsetzung
Wehrdisziplinarordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.