Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

WDO 2002 § 142 Kostenfestsetzung

Wehrdisziplinarordnung

Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 112 gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von