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WDO 2025 § 124 Urteil des Berufungsgerichts

Wehrdisziplinarordnung

(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hat die Soldatin oder der Soldat das Urteil angefochten, kann die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags zu ihrem oder seinem Nachteil nur geändert werden, wenn die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, so kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 23.24
15. Mai 2025
2 WD 23.24 15. Mai 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 8/24
7. November 2024
2 WD 8/24 7. November 2024