Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend.
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WehrPflG § 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
Wehrpflichtgesetz
Referenzen
- WehrPflG § 29 Entlassung 1x
- WehrPflG § 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades 1x
- WehrPflG § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens 1x
- WehrPflG § 32 Rechtsweg 1x
- WehrPflG § 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren 1x
- WehrPflG § 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts 1x
- WehrPflG § 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage 1x
- §§ 29 und 93 49x (nicht zugeordnet)
- WehrPflG § 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes 1x
- WehrPflG § 43 (weggefallen) 1x
- WehrPflG § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung 1x
- WehrPflG § 45 Bußgeldvorschriften 1x
- WehrPflG § 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall 1x
- WehrPflG § 49 (weggefallen) 1x
- WehrPflG § 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen 1x
- WehrPflG § 51 Einschränkung von Grundrechten 1x
- WehrPflG § 52 Übergangsvorschrift 1x