Hat ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen gegen die §§ 2 bis 15 des in § 1 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen verstoßen, kann die ehemals zuständige Anerkennungsbehörde dem Unternehmen eine geldliche Leistung zur Abgeltung der durch die Gesetzesverstöße erlangten Vorteile einschließlich der ersparten Steuern auferlegen.
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WGÜbfG § 2 Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts
Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt
Referenzen
- WGÜbfG § 2 Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts 1x
- WGÜbfG § 3 Sicherstellung der Pensionszusagen und der Verpflichtung aus Sozialplänen und aus betrieblichen Vereinbarungen 1x
- WGÜbfG § 4 1x
- WGÜbfG § 5 1x
- WGÜbfG § 6 Berlin-Klausel 1x
- §§ 2 bis 15 9x (nicht zugeordnet)
- WGÜbfG § 1 Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.