(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
-
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
-
Maßnahmen anordnen, die - a)
-
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
-
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
-
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
-
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
-
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
-
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.