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WHG 2009 § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 1326/25
9. Oktober 2025
6 L 1326/25 9. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 6/24
22. April 2025
3 L 6/24 22. April 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 148/24
19. März 2025
2 C 148/24 19. März 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 152/24
19. März 2025
2 C 152/24 19. März 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 151/24
19. März 2025
2 C 151/24 19. März 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 9 A 9.23
19. Februar 2025
9 A 9.23 19. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (2. Kammer) - 2 K 505/24
5. Februar 2025
2 K 505/24 5. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 K 1452/22 Ge
21. Januar 2025
5 K 1452/22 Ge 21. Januar 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 1/25
16. Januar 2025
6 B 1/25 16. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (8. Kammer) - 8 K 4133/22
14. Januar 2025
8 K 4133/22 14. Januar 2025