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WHG 2009 § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
3.
der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. § 13 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (6. Kammer) - 6 K 5723/25
5. Januar 2026
6 K 5723/25 5. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (8. Senat) - 8 S 494/24
11. Dezember 2025
8 S 494/24 11. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (9. Kammer) - 9 K 4815/23.TR
1. Juli 2024
9 K 4815/23.TR 1. Juli 2024
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 5/21
23. Februar 2023
4 LB 5/21 23. Februar 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (19. Kammer) - 19 K 417.17
18. September 2019
19 K 417.17 18. September 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (4. Kammer) - 4 L 2007/18.WI
22. August 2019
4 L 2007/18.WI 22. August 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (7. Kammer) - 7 L 4343/17.DA
21. November 2017
7 L 4343/17.DA 21. November 2017