Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (6. Kammer) - 6 K 5723/25

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerinnen zu jeweils 1/4.

Der Streitwert wird auf 160.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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I. Die Antragstellerinnen, vier Gemeinden des Landkreises Konstanz, begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Entscheidung des Antragsgegners - Landratsamt Konstanz - vom 01.07.2020.

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Im Mai 2019 beantragte die Beigeladene die Zulassung eines von ihr geplanten Vorhabens des Abbaus über dem Grundwasserhorizont liegenden Kiessandes auf einer insgesamt ca. 17 ha großen Teilfläche von im Eigentum des Landes Baden-Württemberg stehenden Grundstücken im Gewann "Dellenhau" der Gemarkung der Antragstellerin zu 1 (Gemeinde Hilzingen) mit anschließender Rekultivierung und Wiederaufforstung. Die Vorhabenfläche liegt westlich der Bundesstraße B 34 und nördlich der Bahnstrecke Schaffhausen - Singen und befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet "Hegau" und zu großen Teilen in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets "Tiefbrunnen Remishof, Brunnengruppe Nord und Münchried" der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Antragstellerin zu 4 (Stadt Singen). Angrenzend befinden sich die Zonen III der Wasserschutzgebiete "Tiefbrunnen auf der Höhe" und "Tiefbrunnen Engerle und Heilbergsquellen" der Antragstellerin zu 2 (Gemeinde Gottmadingen) sowie die Zone III des Wasserschutzgebiets "Tiefbrunnen Bollwiesen und Grabenäcker" der Antragstellerin zu 3 (Gemeinde Rielasingen-Worblingen). Der Neuaufschluss des Kieslagers ist auf einer ca. 15,7 ha großen Fläche vorgesehen, wofür der auf dieser stehende Wald befristet umgewandelt werden soll. Der auf zwei Gebiete (Nord und Süd) verteilte Abbau soll als Trockenabbau mit einer ausreichenden

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Mindestüberdeckung über dem Grundwasserleiter und in acht Abbauabschnitten durchgeführt werden. Prognostiziert sind beim Kieslager (nutzbare Abbauschicht zwischen 6,00 und 10,50 m; durchschnittliche Mächtigkeit 8,17 m) ein Abbauvolumen von ca. 1,6 Mio. m³ und eine Abbaudauer von ca. 19 Jahren bei geschätzter Jahresentnahmemenge von 85.000 m³/Jahr. Die Kiesaufbereitung soll bereits ab der ersten Abbauphase im Abbaugebiet stattfinden; Errichtung und Betrieb einer semimobilen bzw. stationären Brecheranlage sind nicht vorgesehen. Die Zu- und Abfahrt des Anlagenverkehrs der Abbaustätte ist über einen Anschlussknoten mit Linksabbiegespur auf der Bundesstraße B 34 und über eine Werksstraße auf dem Flst.Nr. 5397 der Gemarkung Singen und Flst.Nr. 8431 der Gemarkung Hilzingen geplant. Der Abbaubereich Süd wird über den Abbaubereich Nord mit einer Werkstraße erschlossen, welche die Gemeindeverbindungsstraße "Katzentalerweg" der Antragstellerin zu 1 quert. Ein im Abbaugebiet liegender denkmalgeschützter Grabhügel aus der Eisenzeit ("Heidenbühl") wird im Abbaubereich Nord mit einem umlaufenden Schutzbereich vom Abbau ausgenommen und erhalten. Bei der Rekultivierung soll die Kiesgrube wieder vollständig mit Abraum und unbelastetem Erdaushub aus der Region aufgefüllt und das ursprüngliche Gelände wiederhergestellt werden. Durch den Auftrag kulturfähigen Oberbodens soll wieder ein waldfähiger Standort hergestellt werden. Rekultivierung und Wiederaufforstung sind abschnittsweise, dem Kiesabbau folgend, in acht Rekultivierungsabschnitten, beginnend mit dem dritten Abbauabschnitt im sechsten Jahr nach Zulassung, vorgesehen. Ab dem 22. Jahr nach Zulassung des Abbaus soll die gesamte Fläche rekultiviert und wiederaufgeforstet sein.

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Dem 2019 eingeleiteten Zulassungsverfahren vorangegangen war ein vom Regierungspräsidium Freiburg in den Jahren 2017/2018 auf Antrag der Beigeladenen durchgeführtes Raumordnungsverfahren mit Umweltuntersuchung für den Kiesabbau. Dies war erforderlich gewesen, weil im seit 2005 verbindlichen Teilregionalplan Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee (Teilregionalplan 2005) die Lagerstätte im Gewann "Dellenhau" - einem vorzeitigen Abbau entgegenstehend - als Gebiet zur langfristigen Sicherstellung der Versorgung mit oberflächennahen mineralischen Rohstoffen (Sicherungsgebiet) ausgewiesen war. In einer auf fünf Jahre befristeten raumordnerischen Beurteilung vom August 2018 stellte das Regierungspräsidium Freiburg fest, dass der geplante Trockenkiesabbau im Sicherungsgebiet "Dellenhau" mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist. Ein Zielabweichungsverfahren wurde nicht für erforderlich erachtet. Die raumordnerische Beurteilung erfolgte unter der Bedingung, dass mit dem Neuaufschluss des Sicherungsgebiets "Dellenhau" erst begonnen werden darf, wenn das restliche Kiesvorkommen auf der Staatswaldfläche im Gewann Erlenwald bei Überlingen am Ried vollständig abgebaut ist.

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Während des Genehmigungsverfahrens - am 16.07.2019, öffentlich bekanntgemacht am 22.08.2019 - beschloss die Antragstellerin zu 1 die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans zur Steuerung des Kiesabbaus auf ihrem Gemeindegebiet und den Erlass einer Veränderungssperre u.a. für das beantragte Abbaugebiet "Dellenhau". Sie versagte ferner ihr Einvernehmen zur Genehmigung des Vorhabens sowie zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre. Neben ihr erhoben auch die anderen Antragstellerinnen umfangreiche Einwendungen gegen das geplante Vorhaben.

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Mit der vorliegend streitgegenständlichen Entscheidung vom 01.07.2020 erteilte das Landratsamt Konstanz der Beigeladenen für das Vorhaben die naturschutzrechtliche Genehmigung und Baugenehmigung. Ferner wurden erteilt die naturschutzrechtliche Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Hegau", die wasserrechtliche Befreiung von der Wasserschutzgebietsverordnung, die forstrechtliche Genehmigung für die zeitweilige Umwandlung von Wald, die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Herstellung des Anschlussknotens der Bundesstraße B 34, die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Überfahrt vom Abbaubereich Nord in den Abbaubereich Süd über die Gemeindeverbindungsstraße "Katzentalerweg" sowie die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Wasser zur Versorgung des Kieswerks und eine wasserrechtliche Befreiung für die Erschließung von Grundwasser im Wasserschutzgebiet. Die Entscheidung enthält ferner eine Ausnahme von der Veränderungssperre der Antragstellerin zu 1 und die Ersetzung deren verweigerten Einvernehmens. Die sofortige Vollziehung der, anders als die Baugenehmigung nicht schon kraft Gesetzes vollziehbaren weiteren Gestattungen, wurde auf den von der Beigeladenen bereits unter dem 20.02.2020 gestellten Antrag hin angeordnet. Die Einwendungen gegen das Vorhaben wurden in der Entscheidung zurückgewiesen.

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Gegen die ihrem Bevollmächtigten am 03.07.2020 zugestellte Entscheidung vom 01.07.2020 erhoben die Antragstellerinnen am 29.07.2020 Widerspruch und am 09.04.2021 im Verfahren 6 K 1075/21 Untätigkeitsanfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg. Mit Beschluss vom 13.12.2021 setzte die Kammer das Verfahren aus, bis ein ergänzendes Verfahren der - mittlerweile vom Antragsgegner für erforderlich erachteten, jedoch unterbliebenen - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Öffentlichkeitsbeteiligung nachgeholt ist. Nach durchgeführter UVP bestätigte das Landratsamt mit Entscheidung vom 07.07.2025 seine Entscheidung vom 01.07.2020. Gegen diese ihnen am 23.07.2025 zugestellte Bestätigungsentscheidung erhoben die Antragstellerinnen am 29.07.2025 Widerspruch und haben sie unter gleichzeitigem Wiederanruf in das seit 2021 ausgesetzte Klageverfahren 6 K 1075/21 einbezogen. Diese Klage wird seither unter dem Aktenzeichen 6 K 4663/25 fortgeführt.

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Nachdem das Landratsamt unter dem 27.08.2025 auf Antrag der Beigeladenen die im Oktober 2021 ausgesetzte Vollziehung der Entscheidung vom 01.07.2020 in der Fassung der Entscheidung des ergänzenden Verfahrens vom 07.07.2025 wieder angeordnet hatte, haben die Antragstellerinnen am 03.09.2025 den vorliegend zu entscheidenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. In Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags im Klageverfahren sowie in dessen Ergänzung nach Ergehen der Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 bringen sie vor: Die aus der Entscheidung vom 01.07.2020 und der Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 bestehende Gesamtentscheidung sei rechtswidrig. Für die UVP sei auf den aktuellen Stand abzustellen gewesen. Demgemäß sei in raumordnerischer Hinsicht der mittlerweile geltende Teilregionalplan 2021 zugrunde zu legen, in welchem die Abbaustätte "Dellenhau" nicht mehr zu den Vorrang- und Sicherungsgebieten gehöre. Die Gesichtspunkte des naturschutzrechtlichen Ausgleichs, des Verkehrslärms, der Trinkwasserversorgung, der Erholungs- und Klimaschutzfunktion des Waldes sowie der Empfindlichkeit des Waldfriedhofs seien in der UVP unzureichend dargestellt worden. Aussagen zu den Auswirkungen auf den globalen Klimawandel fehlten im Umweltbericht gänzlich und seien erst nachträglich und unzulänglich dargelegt worden, sodass die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der UVP zu wiederholen gewesen wäre. Die Baugenehmigung verletze § 35 BauGB. Es liege ein Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung vor, da das Vorhaben dem Plansatz 3.1.1 "Regionaler Grünzug" des Regionalplans Hochrhein-Bodensee widerspreche, der nur für in einem Regionalplan festgelegte Abbaugebiete eine Ausnahme vorsehe. Für den "Dellenhau" sei indessen im aktuellen Teilregionalplan 2021 weder ein Vorrang- noch ein Sicherungsgebiet dargestellt.Selbst wenn der Teilregionalplan 2005 zugrunde zu legen wäre, gelte nichts anderes. Denn dessen Fortschreibung, in welcher der "Dellenhau" bereits nicht mehr enthalten gewesen sei, sei absehbar gewesen. Im Übrigen sei ein Bedarf bzw. öffentliches Interesse nicht dargelegt, zumal ein Großteil des Kieses in die Schweiz exportiert werden solle. Das Vorhaben rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Das Schutzniveau des Waldfriedhofs der Antragstellerin zu 4 werde irrig mit 60 dB(A) eingestuft, die Friedhofsruhe insbesondere eines Waldfriedhofs gebiete indessen einen Grenzwert von allenfalls 55 dB(A). Die für das Vorhaben erforderlichen Aufbereitungsanlagen seien nicht Teil der Genehmigung, obgleich diese betriebsnotwendig seien. Regional bestehe eine erhebliche Radonbelastung. Ob und inwieweit das Vorhaben zur Mobilisierung von Radon mit negativen Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere den Waldfriedhof und die Kliniken, führe, hätte untersucht werden müssen. Das Vorhaben beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, da es der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Hegau" widerspreche und eine Befreiung für eine Jahrzehnte andauernde, ausdrücklich verbotene Nutzung unzulässig sei. Die Erteilung der Befreiung sei schließlich auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Landratsamt die Beeinträchtigung der CO2-Senke Wald gemäß § 13 KSG nicht berücksichtigt habe. Der wegen des Eingriffs erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich sei ungenügend. Der Ausgleich durch Wiederherstellung des Status quo ante irgendwann in der Zukunft sei nicht ausreichend, da damit der Eingriff über Jahrzehnte nicht ausgeglichen werde. Die hohe Erholungs- und Klimaschutzfunktion des Waldes werde zwar erkannt, fehlerhaft sei indessen die Bewertung, wonach die Auswirkungen auf die Erholung und das Landschaftsbild gering seien. Der UVP-Bericht enthalte zu den Auswirkungen der Rodung des Waldes auf den globalen Klimaschutz keine hinreichenden Aussagen. Dem Vorhaben stehe der öffentliche Belang des Planungsbedürfnisses entgegen. Es führe im Gebiet der Antragstellerin zu 3, wo ein Lärmaktionsplan an den Durchgangsstraßen eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner durch den bestehenden Verkehrslärm festgestellt habe, zu Verkehrs- und Verkehrslärmzunahmen. Diese bedürften der planerischen Abwägung durch Bebauungsplan unter Berücksichtigung des interkommunalen Abstimmungsgebots. Dem Vorhaben fehle die gesicherte Erschließung, insbesondere sei die Einbeziehung der Gemeindeverbindungsstraße "Katzentalerweg" unzulässig, da die Sondernutzungserlaubnis nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin zu 1 habe erteilt werden können. Die Baugenehmigung sei unter Verstoß gegen § 36 BauGB erteilt worden. Nach Durchführung der UVP habe erneut das Einvernehmen der Antragstellerin zu 1 eingeholt werden müssen, was unterblieben sei. Die Ersetzung des Einvernehmens in der Ausgangsentscheidung sei formal rechtswidrig gewesen, da das Verfahren nicht eingehalten worden sei. Dem Vorhaben stehe ferner die Veränderungssperre der Antragstellerin zu 1 entgegen, von der unter rechtswidriger Ersetzung des Einvernehmens eine Ausnahme erteilt worden sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung sei die Veränderungssperre wirksam gewesen. Mit den im gleichzeitigen Bebauungsplanaufstellungsbeschluss ausführlich dargelegten Planungszielen der Grob- und Feinsteuerung des Kiesabbaus bestehe das erforderliche Mindestmaß, das erkennen lasse, welche Inhalte der künftige Bebauungsplan haben solle. Hinsichtlich der Waldumwandlungsgenehmigung überwiege aufgrund der erheblichen Funktion des Waldes als Erholungsgebiet und Stabilisator für das lokale Klima das öffentliche Interesse an dessen Erhalt. Der dargelegte Rohstoffbedarf könne die Waldumwandlung nicht tragen. Die Voraussetzungen der Waldumwandlung, für die die UVP durchgeführt worden sei, seien nach aktuellem Stand zu bewerten. Durch den Teilregionalplan 2021 sei der Rohstoffbedarf aber gedeckt. Eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei nicht auszuschließen. Die Kiesabbaufläche liege im Wasserschutzgebiet der Antragstellerin zu 4. Dieses und die benachbarten Wasserschutzgebiete beeinflussten sich gegenseitig durch ein hydraulisches Fenster. Die vorgenommenen Untersuchungen reichten nicht aus, um eine Gefährdung auch der Trinkwasserversorgung der Antragstellerinnen zu 2 und 3 auszuschließen. Der Forderung, dass die Beeinträchtigung des Grundwassers und die Gefährdung der Trinkwasserversorgung bei Starkregenereignissen zu überprüfen und ein Störfallkonzept erforderlich sei, sei nicht nachgekommen worden.

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Die Antragstellerinnen beantragen,

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die Anordnung des Sofortvollzugs mit Verfügung des Antragsgegners vom 27.08.2025 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 09.04.2021 gegen die Verfügung vom 01.07.2020 in Gestalt der Entscheidung vom 07.07.2025 anzuordnen und wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner und die Beigeladene sind den Anträgen mit ausführlicher Erwiderung entgegengetreten und beantragen,

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die Anträge abzulehnen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten (drei Hefte Gerichtsakten [mit einem Anlageheft] der Klage 6 K 4663/25 [früheres Aktenzeichen 6 K 1075/21], ein Heft Gerichtsakten des abgeschlossenen Verfahrens 6 K 2906/22, zwei Hefte und drei Ordner Vorhabenantrag, elf Aktenbände des Landratsamts sowie zwei Hefte Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums) verwiesen.

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II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

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1.) Die Anträge sind zulässig, insbesondere statthaft, da den Widersprüchen und den Klagen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Bezogen auf die der Beigeladenen unter Abschnitt I. Ziffer 1. b) der Entscheidung vom 01.07.2020 erteilte (und mit Entscheidung vom 07.07.2025 bestätigte) Baugenehmigung folgt das, zugleich insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen begründend, aus § 212a Abs. 1 BauGB. Der gesetzliche Sofortvollzug ist wieder in Kraft, nachdem insoweit die behördliche Aussetzungsentscheidung vom 08.10.2021 auf den Abschluss des nachzuholenden Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auflösend befristet war. Betreffend die weiteren unter Abschnitt I. Ziffern 2. bis 7. erfolgten Zulassungen/Gestattungen ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe Rechtsfolge der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgten, erneuten Einzelfallanordnung vom 27.08.2025. Für die Antragstellerin zu 1 gilt dies schließlich ferner mit Blick auf die in Abschnitt II. der Entscheidung vom 01.07.2020 erfolgte Ersetzung ihres Einvernehmens. Ihr Widerspruch und Klage entfalten, nachdem die o.g. auflösende Bedingung eingetreten ist, auch insoweit wieder keine aufschiebende Wirkung, § 54 Abs. 4 Satz 5 LBO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.

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Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Eine Gemeinde kann als Drittbetroffene Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nur dann einlegen, wenn sie nicht als Sachwalterin der Öffentlichkeit oder Teil der staatlichen Verwaltung auftritt, sondern eine Beeinträchtigung gerade eigener Rechte geltend macht. Als einen solchen Drittschutz verleihende Rechte kommen für Gemeinden neben einfachgesetzlichen Positionen wie dem Grundeigentum nur solche Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen. Diese umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 23.06.2022 - 7 C 1.21 - juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2022 - 14 S 1082/22 - juris Rn. 31).

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Für die Antragstellerin zu 1 folgt die Möglichkeit der Rechtsverletzung aus ihrer durch Ersetzung des Einvernehmens und Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre berührten Planungshoheit. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 - juris Rn. 12). Für die Antragstellerinnen zu 2 bis 4 gilt dies mit Blick auf die von ihnen befürchtete Beeinträchtigung ihrer - wie insoweit erforderlich: als gemeindeeigene Einrichtungen betriebenen - örtlichen Trinkwasserversorgungen; Entsprechendes gilt für die Antragstellerin zu 4 zudem, da sie eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung ihrer öffentlichen Einrichtung Waldfriedhof geltend macht. Ob die Klage-/Antragsbefugnis auch aus anderen Gesichtspunkten folgt, kann offenbleiben (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 21). Eine - wie von der Beigeladenen eingewendet - mögliche Präklusion der Antragstellerinnen mit einzelnen Einwendungen betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern den Umfang der Begründetheitsprüfung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013, a.a.O.).

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2.) Die Anträge sind indessen unbegründet. Streitgegenstand ist jeweils die Vollziehbarkeit der in der Entscheidung vom 01.07.2020 enthaltenen einzelnen materiellen Entscheidungen (zulassende Verwaltungsakte), die nach Durchführung der UVP durch Entscheidung vom 07.07.2025 bestätigt wurden.

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Soweit es die erneute Einzelfallanordnung vom 27.08.2025 betrifft, sind formell-rechtliche Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die vom Landratsamt in der - von der Beigeladenen unter dem 16.07.2025 gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO beantragten - Sofortvollzugsanordnung vom 27.08.2025 gegebene Begründung erfüllt die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch eine - lediglich in Ausnahmefällen zu erwägende (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 K 4097/22 - juris Rn. 131 ff. m.w.N.) - Anhörung der Antragstellerinnen vor erneuter Anordnung des Sofortvollzugs war nicht erforderlich. Solche Besonderheiten liegen hier ersichtlich nicht vor und werden von den Antragstellerinnen - vom Vortrag abgesehen, sie bemühten sich wegen der Bedeutung der Angelegenheit seit fünf Jahren, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren herbeizuführen und würden nunmehr in ein Eilverfahren gedrängt - substantiiert auch nicht, schon gar nicht im Sinne einer "Überraschung", was den Sofortvollzug angeht, vorgebracht.

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In materieller Hinsicht kann das Gericht gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. In Drittbetroffenenfällen - wie hier - ist dabei aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn der von dem Dritten eingelegte Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. In Fällen gesetzlichen Sofortvollzugs ist ferner zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Grundentscheidung für den Sofortvollzug getroffenen hat, um das Verfahren zu beschleunigen (vgl. für § 63 BImSchG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 19; vgl. für § 212a BauGB: VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2025 - 2 K 6818/24 - juris Rn. 24). Die Rechtsbehelfe der Antragstellerinnen werden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben, da die in Teil I Ziffern 1 bis 7 der Entscheidung vom 01.07.2020 ergangenen Zulassungsentscheidungen voraussichtlich rechtmäßig sind und die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten verletzen. Prüfungsmaßstab sind neben den jeweiligen vorhabenbedingten fachrechtlichen Vorschriften - § 19 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1 Nrn. 1 und 2) NatSchG bestimmt lediglich eine Verfahrens-, aber keine Genehmigungskonzentration - auch die Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a), Nr. 5, Abs. 4, § 4, § 6 UmwRG. Ob die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin zu 1 eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist, kann offenbleiben. Den Gegenstand des Rechtsstreits bildet nicht isoliert die Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3, § 14 Abs. 2 BauGB; Klage und Eilantrag richten sich vielmehr gegen die Zulassung des Vorhabens, bei der es sich um eine solche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) und Nr. 5 UmwRG handelt (vgl. für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung: BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 - juris Rn. 16). Bezogen auf die jeweilige Antragstellerin ist danach auszuführen:

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a.) Antragstellerin zu 1

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Ihr Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung (Teil I. Ziffer 1b der Entscheidung vom 01.07.2020) wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Dass die Baugenehmigung bereits zum Nachteil der Antragstellerin zu 1 rechtswidrig, weil unbestimmt wäre, kann die Kammer nicht erkennen. Die Beigeladene beabsichtigt mit dem beantragten Vorhaben, im Außenbereich Kiessand abzubauen bzw. zu gewinnen und hierfür Abgrabungen und Aufschüttungen vorzunehmen. Hieran knüpft gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 49, § 50 LBO i.V.m. Anhang 1 Nr. 11e) die baurechtliche (sowie gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NatSchG die naturschutzrechtliche) Genehmigungspflicht, der verfahrensmäßig mit den eingereichten Unterlagen genügt wurde. Dass die erst später auf der Abbausohle zu errichtenden baulichen und sonstigen Anlagen der Kiesaufbereitung sowie ein Lärmschutzwall nicht Gegenstand dieses, sondern erst eines späteren Zulassungsverfahrens sein sollen (vgl. auch den Hinweis am Ende von Teil I sowie unter Teil VIII, Ziffern 1.11 und 1.12 der Entscheidung vom 01.07.2020), ist unschädlich. Wesentlich ist insoweit allerdings, dass im Rahmen insbesondere der immissionsschutzrechtlichen Prüfung neben dem Werkverkehr auch diese Anlagen bereits untersucht wurden.

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aa.) Ein Verstoß gegen § 36 BauGB (i.V.m. § 29 Abs. 1 BauGB) liegt voraussichtlich nicht vor. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde - hier: der Antragstellerin zu 1 als "Standortgemeinde" des Vorhabens - zu entscheiden. Materiell-rechtlicher Bezugspunkt ist die Planungshoheit der Gemeinde. Ist der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet, entfaltet sich dessen planungsrechtliche Schutzfunktion. Im Anfechtungsprozess, in dem sich die Gemeinde - wie hier - gegen ein missachtetes Einvernehmenserfordernis wehrt, ist Streitgegenstand allein die von der klagenden Gemeinde für sich in Anspruch genommene Rechtsposition. Das Gericht prüft daher nicht, ob der Bauherr einen materiellen Anspruch auf die beantragte Genehmigung besitzt. Bereits die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen führt vielmehr zur Aufhebung der Baugenehmigung (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 - juris Rn. 5/6). Die Rechtsstellung der Gemeinde bei der Erteilung einer Baugenehmigung reicht somit weiter, als dies bei Vorhaben der Fall ist, die nach den Regelungen des Fachplanungsrechts planfestgestellt oder genehmigt werden (BVerwG, Beschluss vom 24.06.2010 - 4 B 60.09 - juris Rn. 11).

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Hier liegt eine Verletzung des § 36 BauGB voraussichtlich nicht schon darin, dass die Antragstellerin zu 1 nach Durchführung der UVP und vor der Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 nicht nochmals um ihr Einvernehmen ersucht worden ist. Denn der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB war durch das ergänzende Verfahren nicht (erneut) eröffnet worden. Das folgt daraus, dass das bauplanungsrechtlich maßgebliche Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB im Zuge des um die UVP ergänzten Verfahrens nicht geändert wurde. Änderungen der Sach- oder Rechtslage begründen - anders als nachträgliche (wesentliche) Änderungen des Vorhabens, die auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit betreffen - grundsätzlich kein neues Einvernehmenserfordernis; das vorhabenbezogene verfahrensrechtliche Mitwirkungsrecht der Gemeinde ist insoweit "verbraucht" (BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 29). Eine erneute Beteiligung der Gemeinde ist nur bei erheblichen Abweichungen geboten. Es kommt darauf an, ob durch die Veränderung bauplanungsrechtliche Belange, die bei der Frage der Einvernehmenserteilung zu berücksichtigen waren, neuerlich berührt oder erstmals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2009 - 8 A 613/08 - juris Rn. 74; Bayerischer VGH, Urteil vom 18.04.1989 - 20 B 88.585 - juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 10.04.2024 - AN 3 K 22.02611 - juris Rn. 32).

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Die im hier zu entscheidenden Fall zunächst fehlerhaft unterbliebene UVP konnte nachgeholt werden, indem das ursprüngliche Genehmigungsverfahren wieder aufgenommen und insoweit wiederholt wurde, als es fehlerhaft war. Dieser Bezug auf das ursprüngliche Verfahren verbot es, das Vorhaben im ergänzenden Verfahren in seinen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen zu modifizieren. Die Identität des Vorhabens durfte nicht angetastet werden (vgl. für § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG: BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 - 7 C 24.16 - juris Rn. 39; vgl. für die entsprechende Vorschrift des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG im Planfeststellungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 4 B 112/03 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 03.06.2010 - 4 B 54.09 - juris Rn. 29). Eine danach maßgebliche, im Zuge des Ergebnisses der UVP erforderliche Vorhaben-/Identitätsänderung fand vorliegend nicht statt. Dies wird durch den Vergleich der mit Entscheidung vom 01.07.2020 (dort unter Teil IV.) genehmigten Bauvorlagen (Ordner I, Abbauantrag mit landschaftspflegerischem Begleitplan vom Mai 2019 - dort unter 4.2 sowie Rekultivierungsplan) und des gemäß § 16 UVPG maßgeblichen UVP-Berichts vom 27.10.2022 (dort Kapitel 2.2 = Seite 12 ff. sowie Kapitel 13 = Seite 96 ff.) belegt. Im Zuge der UVP hatte sich das Vorhaben in Bezug auf Standort, in Anspruch genommene Fläche und Ablaufplanung nicht wesentlich geändert. Dem steht nicht entgegen, dass unter Teil I, Ziffer 3. der Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 Nebenbestimmungen zu Teil VIII der Entscheidung vom 01.07.2020 - offensichtlich versehentlich und deshalb unschädlich hier mit "Ziffer V" benannt - ergänzt bzw. angepasst wurden. Denn diese betreffen lediglich vorgezogene naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und die Qualität des für die Rekultivierung verwendeten Bodenmaterials. Daran war der Beklagte nicht gehindert, da es nur um Details ging, durch welche das Grundkonzept der Vorhabenplanung nicht berührt wurde (in diesem Sinne für die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch eine die Auflage zur hydrogeologischen Beweissicherung ergänzende Anordnung eines Risikomanagements, ergänzende Schadensvermeidungsmaßnahmen mit dem Ziel, Stickstoffeintrag zu vermindern, ferner erteilte Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des BNatSchG sowie Konkretisierungen der zugunsten der geschützten Arten vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen: BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 31).

26

Ein erneutes Einvernehmen lässt sich schließlich sehr wahrscheinlich auch nicht aus § 29 Abs. 2 BauGB und dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) ableiten. Das dürfte sich bereits aus § 1 Abs. 4 Satz 2 UVPG ergeben, wonach Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen unberührt bleiben. Darin wird klargestellt, dass Absatz 4 das Konkurrenzverhältnis zwischen UVPG und anderen Vorschriften nur hinsichtlich der in ersterem geregelten Gegenstände bestimmt. Unberührt bleiben sollen Rechtsvorschriften, die neben der Durchführung einer UVP weitere Anforderungen an das Trägerverfahren stellen oder das Entscheidungsergebnis regeln, z.B. Einvernehmenserfordernisse (Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, UVPG § 1 Rn. 19; Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG - Kommentar, 6. Aufl. 2023, § 1 UVPG, Rn. 27). Aus dem UVPG folgt auch sonst nichts für ein Einvernehmenserfordernis. § 17 und § 21 UVPG regeln eigenständige Beteiligungsrechte und Äußerungs-/Einwendungsobliegenheiten u.a. der vorhabenbetroffenen Gemeinde(n). Soweit sich Gebietskörperschaften auf das verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Recht der Selbstverwaltung stützen können, haben sie die Möglichkeit, neben oder anstelle der Beteiligung als zuständige Behörde nach § 17 auch Einwendungen gemäß § 21 gegen ein Vorhaben zu erheben (Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG - Kommentar, 6. Auflage 2023, § 17 UVPG, Rn. 28). Einwendungen sind sachliches auf die Verhinderung oder Modifizierung eines Vorhabens gerichtetes Gegenvorbringen. Sie sind in einem dafür vorgesehenen Beteiligungsverfahren vorzubringen und unterliegen besonderen Fristen und Darlegungsanforderungen. Das gemeindliche Einvernehmen ist hingegen in einem gesonderten Verfahren einzuholen, für das die spezifischen Maßgaben des § 36 Abs. 2 BauGB gelten. Beide Rechtsinstitute stehen nicht in einem Stufenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 28.09.2016 - 7 C 18.15 - juris Rn. 19). Nichts anderes gilt schließlich in Heranziehung der von den Antragstellerinnen für ihre Rechtsauffassung zugunsten eines erneut erforderlichen Einvernehmens als maßgeblich hervorgehobenen Bestimmung des Art. 8 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL). Danach sind die Ergebnisse der Konsulationen und die gemäß den Artikeln 5 bis 7 eingeholten Angaben beim Genehmigungsverfahren gebührend zu berücksichtigen. Der Begriff der "Konsultation" führt indessen nicht auf ein Einvernehmen der Gemeinde, sondern betrifft Stellungnahmen der Behörden im Sinne des Art. 6 UVP-RL (vgl. die Begriffsbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. g) ii) und iii) der UVP-RL) bzw. des § 17 UVPG.

27

Die in Teil II. Ziffer 2. der Entscheidung vom 01.07.2020 erfolgte Ersetzung des von der Antragstellerin zu 1 zur Erteilung der Baugenehmigung verweigerten Einvernehmens ist voraussichtlich rechtmäßig gewesen. Die Rechtmäßigkeit der unter Ersetzung des Einvernehmens erteilten Baugenehmigung hängt von der Rechtmäßigkeit der Ersetzungsentscheidung ab. Die Ersetzung des Einvernehmens ist daher im Rahmen eines Rechtsbehelfs der Gemeinde gegen die Baugenehmigung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 31; VG Freiburg, Beschluss vom 12.12.2023 - 2 K 3207/23 - juris Rn. 36). Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen ersetzen, wenn es von der Gemeinde rechtswidrig verweigert worden ist. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB - hier: des § 35 BauGB - auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen. Aus der gemeindlichen Planungshoheit folgt das bereits im Anfechtungsprozess zu beachtende Recht der Gemeinde, bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Genehmigung erteilt wird, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu Lasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern. Erst die erteilte Genehmigung setzt der gemeindlichen Planungshoheit eine Grenze (BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 26).

28

Die Entscheidung vom 01.07.2020, welche die vorliegend zu prüfende(n) Ersetzungsentscheidung(en) enthält, wurde der Beigeladenen am 02.07.2020 bzw. dem Bevollmächtigten der Antragstellerinnen am 03.07.2020 zugestellt. Die sich aus § 36 und § 35 BauGB für die Ersetzung des verweigerten Einvernehmens ergebenden Voraussetzungen, unter denen damit auch die Baugenehmigung erteilt werden durfte, lagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt Anfang Juli 2020 vor:

29

Die Ersetzung des Einvernehmens war voraussichtlich formell rechtmäßig. Formelle Anforderungen an das Verfahren um das gemeindliche Einvernehmen ergeben sich zunächst aus § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Eine Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen setzt danach in planungsrechtlicher Hinsicht vollständige Antragsunterlagen (Bauvorlagen) voraus (BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 - juris Rn. 14/15). Weitere formelle Voraussetzungen, auf die sich die Gemeinde berufen kann (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 12.12.2023 - 2 K 3207/23 - juris Rn. 43; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 K 1321/17 - juris Rn. 30), sind in § 54 Abs. 4 Sätze 1 und 4 bis 7 LBO (i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB) geregelt, wonach eine zunächst rechtswidrige Versagung vorausgesetzt wird und die Gemeinde sodann vor der Ersetzung anzuhören sowie ihr Gelegenheit zu geben ist, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden; die Ersetzung des Einvernehmens ist zu begründen.

30

Hieran anknüpfend, wendet die Antragstellerin zu 1 ein, die Ersetzung ihres Einvernehmens sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Es habe an einer erstmaligen rechtswidrigen Verweigerung gefehlt, da die Antragsunterlagen erst mit den Ergänzungen vom Januar 2020 vollständig gewesen seien. Erst diese Konkretisierung habe eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erlaubt. Auf das Einvernehmensersuchen des Landratsamts vom 19.07.2019 hin habe somit (wie am 23.09.2019 mitgeteilt) der Technische und Umweltausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 17.09.2019 das Einvernehmen zum Bauantrag vom 22.05.2019 zu Recht versagt gehabt. Das Landratsamt hätte somit die Antragstellerin zu 1 im Januar 2020 erstmals auffordern müssen, ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. Stattdessen habe es sie dazu angehört, das Einvernehmen zu ersetzen, und ihr Gelegenheit gegeben, das - rechtmäßig verweigerte – Einvernehmen herzustellen. Die Voraussetzungen für ein Ersetzen des Einvernehmens nach § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO hätten zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen.

31

Dieser Einwand greift indessen wohl nicht durch. Allerdings dürfte der Hinweis auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen im Zeitpunkt Juli/September 2019 berechtigt gewesen sein. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB überlässt es der Gemeinde, aus ihrer Ortskenntnis und ihrer planerischen Sicht festzustellen, ob der Bauantrag ihr eine fundierte bauplanungsrechtliche Bewertung des Vorhabens ermöglicht oder in dieser Hinsicht noch ergänzungsbedürftig ist. Ebenso obliegt ihr die Feststellung, ob und wann ein bei ihr eingereichter Bauantrag in die erforderliche Beurteilungsreife "hineingewachsen" ist. Die Entscheidung darüber kann und darf die Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde nicht abnehmen (BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 - juris Rn. 19). Erst im Januar 2020 erfolgte durch die Beigeladene eine Ergänzung der Unterlagen um ein Grundwassermonitoring mit Abbausohle, Lärmimmissionsprognose und Staubimmissionsprognose, Bodenschutzkonzept, Rekultivierungskonzept und die Werksstraßenüberfahrt über die Gemeindeverbindungsstraße. Unter dem 11.03.2020 gab das Landratsamt die ergänzten Unterlagen der Antragstellerin zu 1 zur Kenntnis mit der Gelegenheit, binnen eines Monats ab Zugang zur Herstellung des Einvernehmens und zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre sowie ferner zur Sondernutzung der Gemeindeverbindungsstraße und zu den ergänzenden Unterlagen, die (so das Landratsamt) "lediglich der Präzisierung" dienten, Stellung zu nehmen. Die Versagung des Einvernehmens sei nicht durch § 36 BauGB gedeckt, da das Kiesabbauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Es werde deshalb beabsichtigt, das versagte Einvernehmen gemäß § 54 Abs. 4 LBO im Wege der Ersatzvornahme zu ersetzen.

32

Auch wenn es im Zeitpunkt 11.03.2020 damit an einem rechtswidrig verweigerten Einvernehmen gefehlt haben dürfte, kann sich die Antragstellerin zu 1 hierauf dennoch nach Dafürhalten der Kammer nicht berufen. Denn sie hatte ihr Einvernehmen letztlich bereits aus materiellen Gründen endgültig verweigert gehabt. In der Mitteilung vom 23.09.2019, der Technische und Umweltausschuss habe in seiner öffentlichen Sitzung am 17.09.2019 das Einvernehmen zum Bauantrag vom 22.05.2019 versagt, wurde zur maßgeblichen Begründung auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2019, die Einwendungen aus dem Raumordnungsverfahren (Schreiben vom 03.05.2017 und 21.02.2019) sowie die Beschlussvorlage vom 05.07.2019 für die Gemeinderatssitzung am 16.07.2019 zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans "Kiesabbau" und zur Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplans verwiesen. Die Veränderungssperre sei am 22.08.2019 bekanntgemacht worden und damit in Kraft getreten. Das Vorhaben liege im Geltungsbereich der Veränderungssperre, die Voraussetzung für eine Ausnahme liege nicht vor, weshalb das Vorhaben baurechtlich nicht zulässig sei. Die in Bezug genommene Stellungnahme vom 20.08.2019 hatte das Vorhaben unabhängig von formellen Aspekten auch aus materiell-rechtlichen Gründen (entgegenstehend: Naturschutzrecht in Gestalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Hegau"; Planungsbedürfnis wegen Verschlechterung der Verkehrssituation im Gebiet der Antragstellerin zu 3 sowie schließlich Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung und die in Kürze in Kraft tretende Veränderungssperre) für bauplanungsrechtlich unzulässig gehalten. Auf die aus materieller Sicht eine Unzulässigkeit des Vorhabens begründenden Umstände hatte der Technische und Umweltausschuss ferner selbst ausweislich des Protokolls (Band IV, VAS. 3601/3603) Bezug genommen. Verweigert die Gemeinde ihr Einvernehmen aus inhaltlichen Gründen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die ihr vorliegenden Unterlagen aus ihrer Sicht genügten, um über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu befinden. Beschränkt sie sich bei ihrer Prüfung darauf, einen oder einzelne dem Vorhaben aus ihrer Sicht entgegenstehende Belange herauszugreifen und die Verweigerung ihres Einvernehmens damit zu rechtfertigen, und unterlässt sie (deshalb) eine weitergehende bzw. umfassende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, kann sie, sollte sich die Versagung des Einvernehmens nicht auf die von ihr geltend gemachten Gründe stützen lassen, sich später nicht darauf berufen, die Bauvorlagen seien unvollständig gewesen. Die Gemeinde kann sich ihrer Obliegenheit zur Prüfung der Beurteilungsreife eines Bauantrags nicht dadurch entziehen, dass sie einen oder einzelne Belange zur Begründung der versagenden Entscheidung herausgreift und sich - quasi zeitlich unbegrenzt - die Anforderung weiterer Bauvorlagen und die weitergehende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorbehält (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2007 - 2 M 162/07 - juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.02.2021 - 8 L 1615/20 - juris Rn. 40). Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens aus Sachgründen steht dem Einwand der Gemeinde, das Einvernehmensersuchen sei wegen Unvollständigkeit der Unterlagen unzulässig, entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Versagung des Einvernehmens und die Rüge der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen - wie hier - in zeitlichem Zusammenhang erfolgen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2021 - 7 B 286/21 - juris Rn. 9).

33

Wie schließlich im Schreiben vom 11.03.2020 (Band V, VAS. 4143 ff. [dort Seite 5/6]) geschehen, hat das Landratsamt in Übereinstimmung mit § 54 Abs. 4 Satz 6 und 7 LBO die Antragstellerin zu 1 vor Erteilung der Genehmigung angehört und ihr Gelegenheit gegeben, erneut über das Einvernehmen, welches zuvor versagt worden war, zu entscheiden. Der Streit, ob die zunächst auf einen Monat ab Zugang gesetzte Frist angemessen war, kann dahinstehen, da unter dem 15.04.2020 eine weitere Fristverlängerung um einen Monat gewährt worden war. Zwischenzeitlich, unter dem 14.04.2020, hatten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1 zur Ausnahme von der Veränderungssperre sowie zur Aufrechterhaltung des verweigerten Einvernehmens u.a. wegen Fortschreibung des Teilregionalplans mit Wegfall des "Dellenhau" als Sicherungsgebiet sowie eines unzureichenden naturschutzrechtlichen Ausgleichs - erneut folglich aus materiellen Gründen - Stellung genommen. Unter dem 06.05.2020 teilte der Bürgermeister der Antragstellerin zu 1 schließlich mit, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 28.04.2020 beschlossen habe, das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB weiterhin und gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erstmals zu versagen. Außerdem werde der Nutzung der Gemeindeverbindungsstraße "Katzentaler Weg" für das private Kiesabbauvorhaben widersprochen. Zur Begründung werde auf die vorliegenden Stellungnahmen der Prozessbevollmächtigten verwiesen. Von der unter dem 15.04.2020 gewährten Fristverlängerung hatte die Antragstellerin zu 1 folglich Gebrauch gemacht, sodass auch der Einwand, diese Frist sei unzulässig kurz gewesen, nicht mehr greifen kann. Die Ersetzung des weiterhin verweigerten Einvernehmens erfolgte schließlich in der Zulassungsentscheidung vom 01.07.2020 und wurde dort in Teil IX, Ziffer 3. (Seite 34/35) in ausreichender Weise gemäß § 54 Abs. 4 Satz 4 LBO begründet.

34

Auch in materieller Hinsicht dürfte die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin zu 1 nicht zu beanstanden sein. Denn die Zulassungsvoraussetzungen für das gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Vorhaben - es dient unstreitig einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb der Kiesgewinnung und Kiesaufbereitung (vgl. für Kiesabbauvorhaben auch Bayerischer VGH, Urteil vom 16.06.2015 - 15 B 13.424 - juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015 - 1 A 10316/15 - juris Rn. 20) - liegen voraussichtlich vor, da öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen. Die Genehmigungsbehörde darf das gemeindliche Einvernehmen ersetzen, wenn zum Zeitpunkt der mit der Ersetzung verbundenen Genehmigungserteilung die Voraussetzungen für eine Versagung des Einvernehmens nicht (mehr) vorliegen. Verstößt ein Vorhaben zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht gegen geltendes Recht, besteht kein berechtigtes Interesse der Gemeinde, das Vorhaben zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 26; Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 - juris Rn. 37).

35

bb.) Ziele der Raumordnung stehen dem Vorhaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht entgegen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 HS. 1 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (zur nicht im Wege einer nachvollziehenden Abwägung überwindbaren Striktheit dieser sog. Raumordnungsklausel vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 6.14 - juris Rn. 11). Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Genehmigung am 02.07.2020 geltende Teilregionalplan 2005, welcher in seinem Kapitel 2 (Seite 54/55) die Plansätze 3.2.6 (Schutzbedürftige Bereiche für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe) und 3.3.2 (Bereiche zur Sicherung von Rohstoffvorkommen) in Verbindung mit Plansatz 3.1.1 (wonach der Abbau von oberflächennahen Rohstoffen nach Maßgabe des Plansatzes 3.2.6 zulässig ist) des Regionalplans 2000 aufgehoben und ersetzt hat. Die Vorhabenfläche auf der Gemarkung der Antragstellerin zu 1 wird im Teilregionalplan 2005 in Plansatz 1.3 [Z] als Sicherungsgebiet Nr. 6 "Hilzingen (Dellenhau)" zur langfristigen Sicherung der Versorgung mit oberflächennahen mineralischen Rohstoffen als Gebiet zur Sicherung von Rohstoffen ausgewiesen (Seite 36). Weitere Zielsetzung ist danach, das Gebiet von Nutzungen freizuhalten, die einem späteren Rohstoffabbau entgegenstehen. Gemäß Begründung ist mit der Ausweisung die verbindliche Aussage getroffen, dass ein eventueller späterer Rohstoffabbau, über den zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zu entscheiden ist, durch andere, konkurrierende Raumnutzungsansprüche nicht verhindert werden darf, dass aber auch der Rohstoffabbau vor dem Ende des Planungszeitraums nur ausnahmsweise möglich ist. Die Sicherungsgebiete decken den Rohstoffbedarf für weitere 15 Jahre (vgl. Teilregionalplan 2005, Seite 37 [= Jahre 2020 bis 2035]) ab. Demgegenüber ist in den gemäß Plansatz 1.2 [Z] ausgewiesenen Gebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe (Abbaugebiete, auch bezeichnet als Vorranggebiete) der Abbau aus raumordnerischer Sicht zur Deckung des mittelfristigen Bedarfs (Zeitraum 15 Jahre) möglich (Teilregionalplan 2005, Seite 18/19 [= Jahre 2005 bis 2020]).

36

Ein vorgezogener, im ersten Planungszeitraum von 15 Jahren (2005 bis 2020) erfolgender Abbau im Gebiet "Dellenhau" widerspricht gleichwohl nicht den Zielen der Raumordnung. Aus der Unterscheidung zwischen Abbaugebieten und Sicherungsgebieten folgt nicht, dass Rohstoffabbau nur in den ersteren zulässig wäre. Vielmehr sind auch letztere einer Rohstoffgewinnung nicht generell entzogen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2000 - 10 S 1322/99 - juris Rn. 34). In der raumordnerischen Beurteilung vom August 2018 (einem sonstigen Erfordernis der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4; § 15 ROG) hatte das Regierungspräsidium Freiburg für das Landratsamt berücksichtigungspflichtig festgestellt, dass das Vorhaben (unter Bedingung) mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und (bei Umsetzung von Maßgaben) mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist (vgl. § 18 Abs. 3 und 5 LplG 2008). Im Zeitpunkt der Entscheidung vom 01.07.2020 galt die auf fünf Jahre befristete Beurteilung (vgl. § 19 Abs. 8 Satz 1 LplG) auch weiterhin. Das Landratsamt hat diese Beurteilung berücksichtigt und sich, indem es einen Widerspruch zu Zielen der Raumordnung verneinte, zu eigen gemacht. Dies dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Auf die Begründung der Entscheidung vom 01.07.2020 (dort unter Teil IX, 2.3 [Seite 26/27]), bestätigt durch Entscheidung vom 07.07.2025 (unter Teil II, 4.3 [Seite 72-80]), i.V.m. der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Freiburg vom August 2018 (dort Seite 29 bis 41 und 78 ff.) wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Danach bedurfte es insbesondere keines - wie indessen von den Antragstellerinnen geforderten - Zielabweichungsverfahrens (vgl. raumordnerische Beurteilung unter 2.2.2.4 [Seite 36 bis 38]). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme des vorgezogenen, nahe dem Ende des ersten Planungszeitraums (2020) liegenden Abbaus lagen angesichts eines regionalen Bedarfs, welcher auch eine in der Schweiz vorhandene und damit grenzüberschreitende Nachfrage einbeziehen darf, vor (vgl. raumordnerische Beurteilung unter 2.2.2.5 und 2.2.2.6 [Seite 38-41]). Besondere Bedeutung kam schließlich dem Umstand zu, dass die Antragstellerin zu 4 als Flächeneigentümerin nicht bereit ist, weitere Vorrangflächen im Abbaugebiet Nr. 7 in Überlingen am Ried an einen Kiesproduzenten zum Abbau zur Verfügung zu stellen, sodass der dort als Ziel der Raumordnung festgelegte Abbau nicht stattfinden kann. Der Abbau ist somit ungeachtet der raumplanerischen Zielfestlegung objektiv unmöglich, sobald die noch verfügbaren Flächen des Staatswaldes "Erlenwald" am alten Standort ausgekiest sind (vgl. raumordnerische Beurteilung unter 2.2.2.3 [Seite 35]). Das (Sicherungs-)Gebiet "Dellenhau" stellt damit einen Ersatz für den Wegfall des (Abbau-)Gebiets in Überlingen am Ried dar. Im Abbaugebiet Nr. 7 (Erlenwald) des Teilregionalplans 2005 erfolgt ein der Beigeladenen auf Grundstück Flst.Nr. 7827 der Gemarkung der Antragstellerin zu 4 am 11.07.2019 genehmigter und bis 31.12.2025 befristeter Abbau (Band VIII, VAS. 6199 ff.).

37

Dass sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom August 2018 im Zeitpunkt der Entscheidung vom 01.07.2020 in einer Weise geändert hatte, die eine Aktualisierung oder Wiederholung der Entscheidung über die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt Juli 2020 bestand aller Voraussicht nach kein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung dergestalt, den "Dellenhau" weder als Vorrang- noch als Sicherungsgebiet auszuweisen und folglich aus der Kulisse der Abbaugebiete herauszunehmen. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine - wie hier - raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet. Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB darf auch ein Vorhaben, das im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange "entgegenstehen". Die Entscheidungsstruktur der Zulassungsvorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB lässt vom rechtlichen Ansatz her Raum dafür, in Aufstellung befindliche Ziele als Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG (jetzt: § 4 Abs. 2 ROG) zu "berücksichtigen". Um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein, ist ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung erforderlich. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann. Dieses Stadium der Verlautbarungsreife ist regelmäßig erreicht, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - juris Rn. 18 und Rn. 28). Eine erstmalige Begriffsbestimmung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung enthält nunmehr Nr. 4a des § 3 Abs. 1 ROG (eingefügt durch ROGÄndG vom 22.03.2023 [BGBl. 2023 I Nr. 88]). In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind danach Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 ROG in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden. Laut Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 20/4823, S. 21/22) greift die Vorschrift die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf und enthält eine Klarstellung. Es handelt sich um die Bestimmung des frühestmöglichen Zeitpunkts (Eckhardt, NVwZ 2023, 1777, 1781).

38

Eine dem Vorhaben entgegenstehende Verlautbarungsreife der Regionalplanung im Zeitpunkt Juli 2020 ist voraussichtlich zu verneinen. Die betreffende Fläche im "Dellenhau" war im November 2018 zwar zunächst aus der Gebietskulisse herausgenommen worden (vgl. zum Folgenden: Verfahrensdarstellung Seite 22 bis 24 der Erläuterungen der Planung und Darstellung der Vorgehensweise vom 27.04.2021 zur Fortschreibung des Teilregionalplans). Parallel zur Fortschreibung des Teilregionalplans erfolgte eine Strategische Umweltprüfung. Deren Ergebnisse flossen direkt in die Gebietsausweisungen des Teilregionalplans ein und führten, neben weiteren Faktoren wie der mangelnden Abbauwürdigkeit von Vorkommen nach entsprechender Erkundung sowie Anmerkungen der betroffenen Gemeinden im Rahmen der informellen Beteiligung, zu einer Anpassung der Flächenkulisse im Verlauf der Planerstellung. Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee beschloss in ihrer Sitzung am 06.11.2018 den Anhörungsentwurf zur Fortschreibung des Teilregionalplans Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee und beauftragte die Verbandsverwaltung mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 12 LplG. Gemäß dem ersten Anhörungsentwurf war beschlossen worden, den Standort "Dellenhau" nicht mehr weiterzuverfolgen und auf eine Festlegung der Fläche als Abbaugebiet zu verzichten (vgl. Seite 23 des Anhörungsentwurfs vom 08.11.2018). Der Umweltbericht hatte den "Dellenhau" als konfliktreiches Vorranggebiet ausgemacht.

39

Dennoch hatte es sich hier aller Voraussicht nach gleichwohl (noch) nicht um ein in Aufstellung befindliches Ziel gehandelt. Die Planung muss ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahelegt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, bedarf es eines Gesamtkonzepts, das dadurch gekennzeichnet ist, dass eine positive Ausweisung, die für eine bestimmte Nutzung substanziellen Raum schafft, mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombiniert wird. Diese Wechselbezüglichkeit von positiver und negativer Komponente bringt es in der Regel mit sich, dass der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein muss, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005, a.a.O., Rn. 29). An diesem weit fortgeschrittenen Planungsstadium hatte es indessen voraussichtlich gefehlt. Denn im Zuge der Anhörung vom November 2018 wurden zahlreiche Bedenken und Anregungen sowohl von Trägern öffentlicher Belange wie auch von Privaten geäußert. Die eingegangenen Stellungnahmen spiegelten die unterschiedlichsten Interessen und Ansprüche wider, die bei der Planung im Rahmen einer breiten und transparenten Abwägung zu berücksichtigen sind. Die Bandbreite der eingegangenen Anregungen und Bedenken bestätigte, dass der Rohstoffabbau sowohl naturräumlich als auch gesellschaftlich selten konfliktfrei ist und zeigte die vielfältigen Belange auf, die in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt werden müssen. Zu den Hauptthemen aus der ersten Anhörung zählten Belange des Immissions- und Gesundheitsschutzes (Erschütterungen, Staub- und Lärmbelastung, Gebäudeschäden, Siedlungsabstände), des Natur- und Artenschutzes (s.u.), der Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern, wie auch die Themenfelder Erholung/Freizeit/Tourismus und der Denkmalschutz. Weitere häufig genannte Aspekte waren der Themenbereich Verkehr, insbesondere Belastungen durch Transportverkehr, Eingriffe in das Landschaftsbild sowie Anmerkungen zum regionsweiten Rohstoffbedarf und dem Export von Rohstoffen ins benachbarte Ausland. Aufgrund dieser Belange erfolgten grundlegende Forderungen, wie der Verzicht auf einzelne Flächen, Forderungen nach Erweiterungen bzw. Reduzierungen von Flächen sowie veränderten Zuschnitten bei Abbau- und Sicherungsgebieten, die eine erweiterte regionale Gesamtbetrachtung (auch im Hinblick auf die Mengenverfügbarkeit und eine möglichst dezentrale Rohstoffversorgung in der Region) erforderlich machten. Auch die Wiederaufnahme des "Dellenhau" als Abbaugebiet war in der Planfortschreibung gefordert worden. Die Vielzahl der zu berücksichtigenden Argumente aus der ersten Anhörung berührte die Grundzüge der Planung und erforderte somit eine grundsätzliche Überarbeitung des gesamten Planentwurfs und eine zweite Offenlage des Teilregionalplanes Oberflächennahe Rohstoffe. Der Beschluss zur Überarbeitung des Entwurfs erfolgte in der Sitzung der Verbandsversammlung am 23.07.2019 (vgl. die Sitzungsvorlage sowie ferner die Wiedergabe in der Stellungnahme des Regionalverbands vom 14.08.2019 anlässlich des Genehmigungsverfahrens [Band IV, VAS. 3277 ff.]). Die Verbandsversammlung beschloss schließlich in ihrer Sitzung am 07.07.2020 den 2. Anhörungsentwurf zur Fortschreibung des Teilregionalplans Oberflächennahe Rohstoffe für die Region Hochrhein-Bodensee und beauftragte die Verbandsverwaltung mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 12 LplG. Im Zeitraum Juli 2019 bis Juli 2020 war der Abwägungsprozess damit aber wieder offen gewesen. Als der zweite Anhörungsentwurf beschlossen wurde, war das Vorhaben der Beigeladenen bereits am 02.07.2020 wenige Tage zuvor wirksam genehmigt worden. Demgemäß wurde diese Fläche nicht mehr Bestandteil der Planung (vgl. Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 07.07.2020 und vom 27.04.2021 - Dokumente veröffentlicht auf der Internetseite des Regionalverbands: https://hochrhein-bodensee.de/regionalplanung/teilregionalplan/). Sie ist vielmehr in der Raumnutzungskarte Ost des Teilregionalplans 2021 nachrichtlich übernommen und mit dem Vermerk "Abbau oberflächennaher Rohstoffe (genehmigt / in Abbau (N), (Nachrichtliche Übernahme, Stand: 12.2020)" aufgeführt.

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Die in der Zulassungsentscheidung vom 01.07.2020 der darin erteilten Baugenehmigung beigefügte Bedingung (vgl. Teil VIII., Ziffer 2.1, Spiegelpunkt 13), wonach mit dem Abbau im Gebiet "Dellenhau" erst begonnen werden darf, wenn der Kiesabbau im Gebiet Erlenwald, Gemarkung Singen, abgeschlossen ist, begründet weder die Rechtswidrigkeit der Entscheidung noch verschiebt sich hierdurch der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Genehmigungsfähigkeit. Vielmehr wird damit die im Tenor der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Freiburg vom August 2018 erfolgte Vorgabe umgesetzt, wonach der geplante Trockenabbau von Kies unter der Bedingung mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt, dass vor Aufschluss des neuen Abbaustandorts die Restvorkommen in den verfügbaren Staatswaldflächen am derzeitigen Abbaustandort Erlenwald, Überlingen am Ried, möglichst vollständig ausgekiest werden. Insoweit sieht das Fachrecht - hier: in Gestalt der Raumverträglichkeit - die Zukunftsgerichtetheit im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Verwaltungsakt selbst vor. Die Fokussierung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hat auch Konsequenzen für die Art der zulässigen Nebenbestimmung. Insbesondere Auflagen und aufschiebende Bedingungen sind hier zulässig (Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 36 Rn. 125/126).

41

Durch die im ergänzenden Verfahren erfolgte Nachholung der UVP ist voraussichtlich ebenfalls keine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts der raumordnerischen Rechtslage erfolgt. Ausweislich der insoweit zur Auslegung des Regelungsgehalts heranzuziehenden Begründung der Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 (vgl. dort Seite 58 unten sowie insbesondere Seite 72 ff. [unter 4.3]) erfolgte keine erneute Prüfung des Vorhabens am Maßstab des Teilregionalplans 2021, sondern es verblieb bei der Beurteilungsgrundlage des Teilregionalplans 2005. Aus der von den Antragstellerinnen zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Vorschrift des § 16 Abs. 3 UVPG i.V.m. Anlage 4 Nr. 4 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach soll die im Umweltbericht erforderliche Darstellung der Umweltauswirkungen den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben, maßgebend sind für die Zulassungsentscheidung. Zu den verbindlichen planerischen Vorgaben zählen allerdings auch Ziele der Raumordnung (Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 16 Rn. 31). Die gemäß den Ausführungen in der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Freiburg vom August 2018 (vgl. dort Seiten 24, 33, 46, 65) im Landesentwicklungsplan 2002 und Regionalplan 2000 enthaltenen Umweltschutzziele sind indessen durch den Teilregionalplan Oberflächennahe Rohstoffe in der Fassung aus 2005 konkretisiert worden.

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Auch weitere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. ungeschriebener Art stehen dem Vorhaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht entgegen. Hierbei war das Ergebnis der im ergänzenden Verfahren nachgeholten UVP (zur Möglichkeit, eine UVP nachzuholen, vgl. ungeachtet des insoweit durch den VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 04.05.2022 [5 S 3897/21] bestätigten Aussetzungsbeschlusses der Kammer vom 13.12.2021 [6 K 1075/21]: BVerwG, Beschluss vom 08.11.2021 - 9 A 9.21 - juris Rn. 7; Urteil vom 24.05.2018 - 4 C 4.17 - juris Rn. 34/35) zu berücksichtigen. Entsprechend seinem Bezug auf das ursprüngliche Verfahren diente das ergänzende Verfahren dazu, das Vorhaben der Beigeladenen ohne Modifizierung in seinen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen zu bestätigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 - 7 C 24.16 - juris Rn. 39). Beim ergänzenden Verfahren handelt es sich um ein spezielles, eigenständiges Verfahren zur Fehlerbehebung. Das ursprüngliche Genehmigungsverfahren wird wieder aufgenommen und insoweit wiederholt, als es fehlerhaft war. Das ergänzende Verfahren ist unselbstständiger Verfahrensteil des einheitlichen Genehmigungsverfahrens. Die nicht beanstandeten Teile des Genehmigungsverfahrens bleiben unberührt, soweit die teilweise Verfahrenswiederholung keine Auswirkungen auf sie hat und insoweit keine neuen Fragen aufwirft. Am Ende des ergänzenden Verfahrens erlässt die Genehmigungsbehörde einen gesonderten Bescheid, der mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid eine Einheit bildet. Der auf Genehmigungserhaltung gerichteten Konzeption des ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1b, § 7 Abs. 5 UmwRG ist Rechnung zu tragen. Prüfungsgegenstand ist das Vorhaben der ersten Genehmigungserteilung, mit der der das ergänzende Verfahren abschließende Bescheid eine Einheit bildet (Seibert, NVwZ 2018, 97, 101/102). Nachdem die Beurteilungsgrundlagen im Zuge der nachgeholten UVP nicht in einer Weise zu aktualisieren waren, die eine Neubewertung der Umweltverträglichkeit notwendig machte, bleibt Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit der darin erfolgten Ersetzungsentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt Juli 2020 (vgl. für ein ergänzendes Verfahren in der Planfeststellung: VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2016 - 7 K 72/15 - juris Rn. 78 ff.). Voraussetzung ist eine rechtsfehlerfreie UVP, die nach dem Dafürhalten der Kammer gegeben ist.

43

Die zwecks Heilung der ursprünglichen Verfahrensfehler im Zeitraum März 2022 (23.03.2022: Scoping-Termin) bis Oktober 2023 (19.10.2023: Erörterungstermin) erfolgte Nachholung des UVP-Verfahrens einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung, ferner die zusammenfassende Darstellung und begründete Bewertung in der Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 und schließlich deren öffentliche Bekanntmachung mit Auslegung der Entscheidungen (Bände IX bis XI) entsprachen den Verfahrensschritten gemäß § 15 bis § 21 und § 25 bis § 27 UmwRG (i.V.m. § 73 Abs. 3 und Abs. 5 bis 7, § 74 VwVfG). Soweit die Antragstellerinnen formelle Mängel rügen, weil der durch LKW-Verkehr erzeugte Lärm entlang der Landesstraße L 222 in der Gemarkung der Antragstellerin zu 3 nicht untersucht worden sei, Auswirkungen auf den globalen Klimaschutz durch die Anlagen und den Betrieb des Vorhabens im UVP-Bericht nicht dargestellt und das nachgeholte Gutachten vom August 2024 nicht zum Anlass einer erneuten Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung genommen worden sei, sowie schließlich, weil weder der UVP-Bericht noch die Bestätigungsentscheidung auf die Freisetzung von Radon durch das Vorhaben eingingen, dürfte dem voraussichtlich nicht zu folgen sein.

44

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter (§ 3 Satz 1 UVPG). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten, die jeweils ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Nicht den Verfahrensablauf betreffen die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Fachgesetzen geprägt werden, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeitsprüfung den Rahmen und die Grundlage bildet. Mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung müssen die ausgelegten Unterlagen geeignet sein, um die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten zu können. Entsprechend kann von einem Verfehlen der Anstoßfunktion erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 27.06.2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 39).

45

Ein Verfehlen der Anstoßfunktion wird indessen mit den Einwendungen der Antragstellerinnen wohl nicht belegt. Im UVP-Bericht erfolgte in Nr. 2.2.2 und 2.2.3 (Seite 15 ff.) sowie Nr. 5.3.1.1 (Seite 70) in Verbindung mit Anlage 3 (M. GmbH vom 10.10.2022: Überprüfung der Verkehrsuntersuchung vom 30.05.2016 hinsichtlich des aktuellen Planungsstandes) eine ergänzende Untersuchung mit Blick auf die L 222 und den Lärmaktionsplan der Antragstellerin zu 3. Dass weder der UVP-Bericht noch die Bestätigungsentscheidung auf die Freisetzung von Radon durch das Vorhaben eingehen, dürfte schon deshalb zulässig und folglich nicht fehlerhaft sein, weil der Landkreis Konstanz, worauf die Beigeladene hingewiesen hat, nicht zu einem der Vorsorgegebiete gehört. Das im August 2024 nachgereichte Gutachten der Beigeladenen zur Klima-/Treibhausgas-Relevanz des Vorhabens wurde zwar tatsächlich nicht zum Anlass einer erneuten Auslegung mit Blick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit genommen (vgl. § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 1 UVPG). Nr. 5.4.3 des UVP-Berichts (Seite 81) beschreibt indessen die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen mit Blick auf das großräumige Klima und die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel (vgl. auch Anlage 4 Nr. 4 b) zum UVPG; anders noch für das UVPG a.F. von 2010: BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 64 ff.). Deshalb dürften sich zu besorgende zusätzliche erhebliche oder andere erheblich Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dem Gutachten nicht ergeben haben (vgl. § 22 Abs. 2 UVPG), da die Öffentlichkeit bereits im Zuge des vorangegangenen Verfahrens auf der Grundlage des UVP-Berichts die eigene Betroffenheit im Bereich des globalen Klimaschutzes erkennen konnte.

46

Dass das nachgeholte UVP-Verfahren schließlich deshalb fehlerhaft wäre, weil es nicht ergebnisoffen durchgeführt wurde, ist auszuschließen. Die Zulassungsentscheidung vom 01.07.2020 durfte nicht ausgeführt werden, bevor die unterbliebene UVP nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Entscheidung (hier: vom 07.07.2025) gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar (vgl. für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens im Zuge eines wegen unterbliebener UVP erfolgten gerichtlichen Ausspruchs der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses: BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 4 C 4.17 - juris Rn. 40/41). Das Vorhaben war mithin noch nicht ins Werk gesetzt. Mit Ausnahme von geringfügigen und behördlich veranlassten Rodungen im Frühjahr 2015 (Band I, VAS. 801 und 812 ff.) zwecks Erkundung der Abbauwürdigkeit der Kiesschichten und archäologischer Untersuchungen zum frühkeltischen Hügelgrab ist die vorgesehene Abbaufläche bislang nicht für das Vorhaben in Anspruch genommen worden. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für eine fehlende Ergebnisoffenheit.

47

In materieller Hinsicht stehen unter Beachtung des Ergebnisses der UVP öffentliche Belange dem Vorhaben voraussichtlich nicht entgegen.

48

cc.) Entgegen des zur Vermeidung einer Präklusion nach § 6 UmwRG erfolgten Vortrags der Antragstellerinnen (Klageschrift vom 09.04.2021, Seite 34 ff. [unter 2. a) bis k)] sowie Ergänzung vom 10.11.2021, Seite 27 [unter III., 1) bis 3)]) ruft das Vorhaben aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG hervor:

49

Dies gilt bei Berücksichtigung der in der Entscheidung vom 01.07.2020 unter Teil VIII. Ziffer 10. (Immissionsschutz) getroffenen Maßgaben und der Bestandteil gewordenen Immissionsprognosen (vgl. unter Teil IV., Ordner 2 und Ergänzungen). Eine nicht hinnehmbare Lärmbelastung wird allerdings nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass die Entscheidung vom 01.07.2020 nach Teil VIII, Ziffer 10.1 den gesamten Betrieb auf die Einhaltung der dort genannten Immissionsrichtwerte verpflichtet. Damit im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten, bedarf es des Nachweises durch entsprechende Lärmermittlungen. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Schallimmissionsprognose sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie "auf der sicheren Seite" liegen muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - juris Rn. 37).

50

Dies ist hier erfolgt. Die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche richtet sich nach der auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die den gesetzlichen Maßstab konkretisiert und im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung beansprucht. Dazu gehört die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 43 m.w.N.). Das den Schallimmissionsprognosen (Gutachten D. GmbH vom 14.07.2016 sowie Fortschreibung vom 17.05.2019 [Ergänzung/Aktualisierung betreffend den Anlagenzielverkehr, die Auswirkungen der Anfangsphase sowie die Auswirkungen der neuen Zufahrt], ferner Ergänzung vom 14.01.2020 [betreffend Erweiterung um Immissionsort I 16 "XXX ", sowie Benennung von Lärmminderungsmaßnahmen in Abbauphase 1] - enthalten in Ordner II Unterlage 4.4 sowie im Antragsheft Januar 2020) zugrunde gelegte Schutzniveau des von der nordöstlichen Grenze des Abbaugebiets etwa 60 m entfernt liegenden Waldfriedhofs Singen (genau: Südwestecke des Waldfriedhofs - Immissionsort I 01) mit den gemäß Nr. 6.1 d) TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltenden Tageswerten - nur diese sind angesichts der genehmigten Betriebszeiten (7:00 bis 17:00 Uhr) maßgeblich - von 60 dB(A) kann voraussichtlich nicht beanstandet werden. Soweit - wie im Fall - keine bauplanerischen Festsetzungen bestehen, sind die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets oder der Einrichtung am ehesten entsprechen (vgl. Nr. 6.6 TA Lärm). Auf Friedhöfen ist dem Schutzbedürfnis in der Regel ausreichend Rechnung getragen, wenn der Tageswert für Dorfgebiete (Buchst. d) eingehalten wird (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, TA Lärm 6 Rn. 15; ebenso die raumordnerische Beurteilung vom August 2018, Seite 51). Eine zugunsten des Friedhofs mit dem (einem allgemeinen Wohngebiet entsprechenden) Tageswert von 55 dB(A) günstigere Beurteilung gemäß der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) dürfte wegen deren Geltung für Planungs- und nicht für Genehmigungsverfahren sowie wegen der Situationsvorbelastung durch die Bundesstraße zutreffend im Gutachten verneint worden sein. Angesichts des bei ungünstigster Situation (vgl. D. GmbH, Ergänzung Lärmimmissionsprognose vom 14.01.2020, Seite 5: Abbaugebiet 3 "Sommer": Kiesabbau + Abholung + Anlieferung [März bis Dezember]) ermittelten Beurteilungspegels (im Sinne einer Zusatzbelastung) von 51 dB(A), welche den Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 d) um mehr als mindestens 6 dB(A) unterschreitet, durfte der Immissionsbeitrag als nicht relevant und somit ohne Berücksichtigung einer Vorbelastung angesehen werden (vgl. Nr. 4.2. a) und c) i.V.m. Nr. 3.2.1 TA Lärm). Aus § 8 Abs. 2 BestattG, der eine nicht näher bezeichnete Abstandspflicht regelt, kann nicht Abweichendes hergeleitet werden.

51

Anhaltspunkte dafür, die Schallimmissionsprognosen, die durch zahlreiche Vorgehensweisen auf die "sichere Seite" hin abzielen (vgl. zur Qualität der Untersuchungen: Ausgangsgutachten vom 14.07.2016, Seite 24 und Fortschreibung vom 17.05.2019, Seite 29), gingen von falschen Annahmen aus, bestehen ebenfalls nicht. In der Fortschreibung der Schallimmissionsprognose vom 17.05.2019 wird diese um die Anfangsphase mit dem Einsatz einer semimobilen Siebanlage ergänzt, in der sich diese Werksanlage noch nicht auf dem zukünftigen (tieferen) Bodenniveau befindet und in der folglich alle Geräuschvorgänge auf der Geländeoberfläche stattfinden (vgl. Seite 19 und Fußnote 14). Die Schallimmissionsprognosen (vgl. D. GmbH vom 14.07.2016, Seite 12 [unverändert in der Fortschreibung vom 17.05.2019) gehen für den Standort der Anlage zur Kiesaufbereitung (mit "W" gekennzeichnet) vom Abbauabschnitt 1 aus. Die von den Antragstellerinnen befürchtete Aufstellung der semimobilen Anlage deutlich näher am Waldfriedhof wird durch die Nebenbestimmung in Teil VIII. Ziffer 1.10 (Die Aufbereitung des abgebauten Kiessandes muss von Beginn an in Abschnitt 1 des Abbaugebiets erfolgen) verhindert. Den Messergebnissen zugrunde gelegt wurden die Anlagen und Fahrzeuge, welche die Beigeladene am Standort in Überlingen am Ried einsetzt (vgl. D. GmbH vom 14.07.2016, Seite 21 bzw. 17.05.2019, Seite 26; vgl. dort auch Fußnote 14 auf Seite 19: Die Übernahme der Emissionswerte der stationären Anlagen aus dem Kieswerk B. stellt in Bezug auf die dort veraltete Maschinentechnik eine Abschätzung zur sicheren Seite dar). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass am neuen Standort etwa ersetzte Anlagen/Fahrzeuge entsprechend einem dann neueren Stand der Technik ungünstigere Schalleistungspegel verursachen. Plausibel erläutert sind schließlich die - laut Gutachten (vgl. Ausführungen zur Qualität der Untersuchung betreffend die "sichere Seite") ohnehin über den bei der Nachbildung der Messergebnisse ermittelten Pegelwerten liegenden - unterschiedlichen Spitzenpegel bei der Beladung eines leeren LKWs und eines Dumpers mit dem im jeweiligen Arbeitsstadium unterschiedlichen Beladungsmaterial (reiner Kies oder Wacken bzw. feuchtes Erdreich mit Kies).

52

Eine Brecheranlage wird am Standort nicht errichtet (vgl. Antragsunterlage 1.1, Seite 60 sowie Fortschreibung vom 17.05.2019, Seite 18, Fußnote 9), weshalb eine Berücksichtigung in den Immissionsgutachten unterbleiben konnte. Schädliche tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm sind nach allgemeinen Erfahrungen durch den Betrieb der Anlagen und Maschinen beim Kiesabbau und bei der Kiesaufbereitung nicht zu erwarten und mussten bei der Ermittlung der Beurteilungspegel nicht berücksichtigt werden, nachdem auch von Seite der Antragstellerinnen hierzu über die bloße Behauptung hinaus kein substantiierter Vortrag erfolgte. Tonhaltige Geräusche nach A 3.3.5 der TA Lärm, von denen im Gutachten nicht ausgegangen wird, sind gleichwohl durch die Nebenbestimmung in Teil VIII. Ziffer 10.4 ausgeschlossen. Die "umlaufende Umwallung" (Zitat Antragstellerinnen) erfolgt laut Planung und Gutachten (nur) am nördlichen und östlichen Rand des Abbaugebiets, nicht im Bereich der Überfahrt über die Gemeindeverbindungsstraße vom nördlichen in das südliche Abbaugebiet. Dass dieser in Nebenbestimmung in Teil VIII, Ziffer 1.11 und 10.3 konkret zur Errichtung aufgegebene Wall im Bereich der Zufahrt von der B 34 unterbrochen ist, wurde gutachtlich berücksichtigt, vgl. Fortschreibung vom 17.05.2019 (Seite 27). Es drängt sich nichts dafür auf, dass die in der vorgenannten Fortschreibung für die Fahrzeuggeräusche gemäß Nr. 7.4 TA Lärm ermittelten (von 180 Fahrbewegungen am Tag ausgehenden, vgl. Seite 18 und Tabelle 9) Beurteilungspegel in der Anfangsphase des Vorhabens überschritten sein könnten, in der im Abbauabschnitt 1 abgetragener Oberboden im Umfang von ca. 10.000 m³ in das Abbaugebiet "Erlenwald" bei Überlingen am Ried abgefahren werden sollen.

53

Nachdem die Immissionsprognosen zunächst das etwa 120 m südlich (im Außenbereich) gelegene Wohnanwesen "XXX" unberücksichtigt gelassen hatten, wurde dies durch die ergänzende Lärmimmissionsprognose vom 14.01.2020 und 11.02.2020 (letztgenannte in Band V, VAS. 3981 ff.) nachgeholt und ergänzt, wobei das Anwesen (Flurstück Nr. XXX der Gemarkung der Antragstellerin zu 3) als Immissionsort "I 16" in die Prognose aufgenommen wurde. Hierbei wurde zugleich der Standort der mobilen Siebanlage (Trockenaufbereitung) im Abbauabschnitt 1 für das Vorhaben auf eine Geländeoberfläche von 438 m üNN (2 bis 4 m unter der natürlichen Geländeoberfläche) festgelegt. Die im ergänzenden Gutachten zwecks Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) bei Verladevorgängen für erforderlich gehaltene Lärmschutzwand ist in Teil VIII Ziffer 10.2 der Genehmigung der Beigeladenen verpflichtend aufgegeben worden.

54

Unzutreffend dürfte schließlich der Vortrag der Antragstellerinnen sein, die Immissionsgutachten berücksichtigten die Lage des H.-Klinikums (Immissionsort I 06 – Festsetzung als Sondergebiet Krankenhaus mit Immissionsrichtwert gemäß TA Lärm 6.1 g) von tagsüber 45 dB(A)) nur unzureichend. Der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) wird für alle Fälle der ungünstigen Betrachtung um mindestens 6 dB(A) unterschritten, da er in der Anfangsphase 39 dB(A) und im ungünstigen Betriebszustand "Sommer" der Abbaugebiete 3 und 7 jeweils 38 dB(A) beträgt (vgl. D. GmbH, Ergänzung der Immissionsprognose vom 14.01.2020, Seite 5). Eine weitergehende Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen gemäß Nr. 7.4 TA Lärm dergestalt, dass Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m durch Maßnahmen organisatorischer Art vermindert werden mussten, war laut D. GmbH, Fortschreibung vom 17.05.2019 (vgl. dort unter 5.3 [Seite 11 ff., insbesondere Seite 14 mit den Straßenverkehrsberechnungen), ergänzt unter dem 11.02.2020 (Band V, VAS. 3981 ff.) für das Anwesen "XXX" (I 16), nicht erforderlich.

55

Eine unzumutbare Staubbelastung des Klinikums und auch des Waldfriedhofs ist schließlich gemäß den auf der Grundlage der TA Luft erstellten Staubimmissionsprognosen (D. GmbH vom 21.03.2016, vom 03.05.2019 und vom 13.01.2020) ebenfalls hinreichend auszuschließen. Insbesondere die beiden letztgenannten Ergänzungen durch die D. GmbH berücksichtigen die gegenüber der Ursprungsplanung um ca. 270 m weiter nach Norden (in Richtung Waldfriedhof und Klinikum rückende) Verlagerung der Zufahrt zum Abbaugebiet. An der Südwestecke des Waldfriedhofs (Immissionsort I 01) wird zwar die Irrelevanzgrenze für Schwebstaub PM 10 und Staubniederschlag überschritten. Der Immissionsjahreswert nach Nr. 4.7 der TA Luft wird aber durch die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung eingehalten. Der Verzicht auf ein - gemäß raumordnerischer Beurteilung vom August 2018 vorgesehenes, indessen nicht verpflichtendes, sondern nur zu berücksichtigendes (vgl. § 18 Abs. 5 LplG) - Monitoringkonzept für PM10-Staubimmissions-Richtwerte der TA Luft ist vom Antragsgegner in der Entscheidung vom 01.07.2020 (Seite 29) und in der Klageerwiderung vom 10.08.2021 (Seite 34) plausibel begründet worden.

56

Die im Zuge der nachgeholten UVP durchgeführte Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen im UVP-Bericht (einschließlich dessen Anlagen 3 bis 5) sowie zusammenfassender Darstellung und begründete Bewertung durch das Landratsamt gaben keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Auf die Begründung der Entscheidung vom 07.07.2025 (dort Seite 23 ff. und Seite 80/81) wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.

57

Mit dem Vortrag, es bestehe regional eine erhebliche Radonbelastung, die zu untersuchen gewesen wäre, sind die Antragstellerinnen indessen aller Voraussicht nach im Klageverfahren und (mittelbar) folglich für den vorliegenden vorläufigen Rechtsschutz (Marquard, NVwZ 2019, 1162, 1164) präkludiert, § 6 UmwRG. Sinn und Zweck von § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird. Der Kläger muss daher fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus seiner Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2023 - 10 B 3/23 - juris Rn. 7). Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein. Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 6 UmwRG ist jedoch zu folgern, dass der Kläger die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen muss (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2025 - 3 S 831/23 - juris Rn. 36/37). Hieran fehlt es. Die Antragstellerinnen haben innerhalb der Zehnwochenfrist im Klageverfahren keine Tatsachen und Beweismittel angegeben. Dass diese Einwendungen möglichweise im Verwaltungsverfahren substantiiert und schlüssig vorgetragen worden sein könnten, genügt nicht, um im Sinne des § 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO einen geringen Ermittlungsaufwand für das Gericht im Anfechtungsprozess darzulegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2025 - 3 S 831/23 - juris Rn. 36/37). Durch die ausführlichen Erwiderungen des Antragsgegners und der Beigeladenen, welche wiederum von den Antragstellerinnen im (nach Ablauf der Zehnwochenfrist eingegangenen) Schriftsatz vom 10.11.2021 (dort Seite 28) in Zweifel gezogen wurden, wird klar, dass der Sachverhalt sich nicht so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 - juris Rn. 16/17).

58

dd.) Voraussichtlich nichts spricht weiter dafür, das Vorhaben bedürfe im Hinblick auf den von ihm ausgelösten Verkehr und Verkehrslärm der planerischen Steuerung. Mangels substantiierten Tatsachenvortrags betreffend die übrigen Antragstellerinnen ist dies nur im Hinblick auf Auswirkungen im Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 3 (Ortsteil Rielasingen) zu prüfen gewesen:

59

Die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzählt, haben nur beispielhaften Charakter. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen gehört auch das Erfordernis einer förmlichen Planung. Das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben kann eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt. Lässt sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass jedenfalls im Grundsatz bei Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB das durch die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Planungsbefugnisse (Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder Ziele der Raumordnung) ergänzte Konditionalprogramm die Zulässigkeit von derartigen Anlagen ausreichend zu steuern vermag (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 4 B 55.04 - juris Rn. 4 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 2618/21 - juris Rn. 9; Beschluss vom 13.04.2016 - 3 S 337/16 - juris Rn. 13). Ein Koordinierungsbedürfnis wird nur bei Vorhaben mit komplexen und schwer zu beherrschenden Umweltauswirkungen bejaht, weil anderenfalls § 35 BauGB als Zulassungsnorm weithin entwertet wäre. Daher besitzt die Bejahung eines Planungserfordernisses absoluten Ausnahmecharakter (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2024 - 5 KM 20/22 OVG - juris Rn. 19).

60

Ein Planungsbedürfnis ist danach zur Überzeugung der Kammer sehr wahrscheinlich im konkreten Fall nicht gegeben. Zutreffend dürften die Antragstellerinnen zwar einwenden, dass dieser öffentliche Belang nicht schon im Rahmen der Regionalplanung abgewogen wurde, da der Teilregionalplan 2005 ein Sicherungsgebiet vorsah, welches erst im Zuge eines Raumordnungsverfahrens für den vorgezogenen Abbau in Betracht kam. Gleichwohl ist ein Ausnahmefall aller Voraussicht nach zu verneinen. Gemäß Antrag und Genehmigung vom 01.07.2020 (vgl. dort den sich auf den Antrag beziehenden Hinweis unter Teil VIII. Ziffer 1.10) erfolgt die Aufbereitung des Kiessandes ab dem Abbaubeginn in der Abbaustätte "Dellenhau"; Kiestransport zum Werk B. mit daraus folgenden ständigen Schwerlasttransporten durch Rielasingen ist unzulässig. Im Übrigen werden die Transportwege zwar in der Genehmigung nicht verbindlich vorgegeben. An den in der Verkehrsuntersuchung der M. GmbH vom 30.05.2016, ergänzt durch Stellungnahme vom 20.05.2019 (Ordner II, Unterlage 4.3), definierten Knotenpunkten K 10 (B 34/B 314) und K 11 (B 34/L 222) ist der Anlagenverkehr des Vorhabens indessen in den allgemeinen Verkehr integriert und verteilt sich auf die regionalen Bestimmungsorte (zum Absatzgebiet vgl. Seite 15 des UVP-Berichts vom 27.10.2022: Verbrauchernahe, regionale Versorgung eines Absatzgebiets im Umkreis von ca. 35 bis 40 km mit Schwerpunkt auf Hegau, Höri und Stadt Radolfzell). Die Entscheidung vom 07.07.2025 (dort Seite 81/82) geht in ihrer die Zulassung in Gestalt der Baugenehmigung vom 01.07.2020 bestätigenden, begründeten Bewertung (vgl. § 25, § 26 UVPG) zutreffend davon aus, dass die Standortverlagerung von Überlingen am Ried in die Abbaustätte "Dellenhau" am Knotenpunkt K 12 (L 222/ L 191) in Richtung Süden zur Schweiz (Hauptstraße und Ramsener Straße) keine nennenswerte Änderung des Kieswerkverkehrs erwarten lässt, da hierüber bereits die Transportfahrten vom alten Standort B. zur Grenzstelle Ramsen fuhren. Ferner erkennt die Entscheidung auf der Grundlage der Anlage 3 zum UVP-Bericht (M. GmbH vom 10.10.2022: Überprüfung der Verkehrsuntersuchung vom 30.05.2016 hinsichtlich des aktuellen Planungsstandes [dort Seite 2]), dass vom Vorhaben ausgehende (künftige) Kiestransportfahrten zum Betonwerk CH-F. durch Rielasingen über denselben Knotenpunkt K 12 von Nordosten kommend (L 222/Gottmadinger Straße) demgegenüber zwar zu einer Mehrbelastung führen werden. Diese "Mehrbelastung" bezieht sich indessen lediglich auf die Tatsache der Nutzung dieses Straßenabschnitts durch den Kieswerkschwerverkehr. Ausgehend von der ermittelten Querschnittsbelastung an den wesentlichen Verteilerknoten des Kiesverkehrs im Raum Rielasingen-Worblingen/Singen gelangte die M. GmbH in der Untersuchung vom 30.05.2016 für den Bereich des Kreisverkehrs mit Einmündung der L 222 (K 12) in der Prognose "Endzustand 2030" (komplette Betriebsverlagerung vom Standort B. in den "Dellenhau") zu einem Anteil des Kieswerkverkehrs (90 LKW) am Gesamtverkehr von 1 % (= 90 von 8.700). Dass dies methodisch unzutreffend wäre und demgegenüber - wie von den Antragstellerinnen eingewendet - eine 22%-ige Erhöhung des Kieswerkverkehrs (= 90 von 410 = Anteil am Schwerverkehr) anzusetzen wäre, kann die Kammer nicht erkennen, da die Verkehrszunahme am Gesamtverkehr maßgeblich ist.

61

Dass die Verkehrsuntersuchung darüber hinaus von falschen Grundlagen ausgegangen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Sie bescheinigt dem Verkehrsknoten K 12 sowohl im Gutachten vom 30.05.2016 (dort Seite 9/10 [unter 4.1]) als auch in der ergänzenden Überprüfung vom 10.10.2022 anlässlich des UVP-Verfahrens (dort Seite 2 [unter 2]) eine sehr gute Verkehrsqualität der Qualitätsstufe A (= die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer kann nahezu ungehindert den Knotenpunkt passieren, die Wartezeiten sind sehr gering). Selbst wenn der Einwand der Antragstellerinnen zutreffen sollte, dass es während der Spitzenstunden erheblich größere Rückstaulängen gebe, belegt dies noch nicht die Fehlerhaftigkeit der Untersuchung, da diese von einer mittleren Wartezeit ausgeht. In der Überprüfung vom 10.10.2022 geht der Gutachter in der Folge davon aus, dass sich aufgrund des geringen Anteils des Kieswerkverkehrs am gesamten Schwerverkehr bei Standortverlagerung auch für die L 222 keine wesentlichen Änderungen in den Beurteilungspegeln ergeben werden.

62

Die Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 untermauert diesen gutachtlichen Befund durch Heranziehung der immissionsschutzrechtlichen, Bestandteil der Genehmigung bildenden Ergänzungsbetrachtung der D. GmbH vom 11.02.2020 (Band V, VAS. 3981 ff.) betreffend den Anlagenzielverkehr nach 7.4 TA Lärm Richtung Süden am Immissionspunkt I 16 (XXX). Bei der Betrachtung der Lärmbelastung durch den Anlagenquell- und Anlagenzielverkehr vor der Integrierung in den allgemeinen Verkehr wurde dort bei Wort-Case-Betrachtung eine Mehrbelastung von 0,1 dB (A) berechnet (vgl. D. GmbH vom 11.02.2020, a.a.O., Seite 5). Da abweichend vom Worst-Case-Szenario bei der Betrachtung des Kieswerkverkehrs am Punkt I 16 nur an 230 Arbeitstagen am Tag bis zu 40% der Abbaumenge über die Grenzstelle Ramsen nach CH-F. abgefahren werden, ist bei der Berechnung eines Beurteilungspegels von keiner wahrnehmbaren Erhöhung des Verkehrslärms in Rielasingen auszugehen. Die Anzahl von 90 LKW/Arbeitstag und 180 Fahrbewegungen/Arbeitstag, die bei der gutachterlichen Verkehrsuntersuchung angesetzt wurde, ist realistisch. Bei einer jährlichen Abbaumenge von 85.000 m³/Jahr (~ 170.000 t/Jahr), 230 Arbeitstagen/Jahr sowie dem Ladegewicht eines Sattelzugs von 24 t ergeben sich nach Berechnung des Landratsamts arbeitstäglich 31 Sattelzüge oder 62 Fahrbewegungen mit Sattelzügen. Arbeitstäglich werden davon 12 Sattelzüge (40 %) durch Rielasingen zum Grenzübergang Ramsen in Richtung Betonwerk CH-F. fahren, was 24 arbeitstäglichen Fahrbewegungen auf der Hauptstraße von Rielasingen in Richtung Grenzübergang entspricht.

63

Vor diesem Hintergrund spricht nichts Überwiegendes für den Ausnahmefall eines Planungsbedürfnisses. Das gilt auch unter Berücksichtigung der in der Anfangsphase des Vorhabens erfolgenden Abfuhr von ca. 10.000 m³ von im Abbauabschnitt 1 abgetragenem Oberboden zur Rekultivierung in das Abbaugebiet "Erlenwald" bei Überlingen am Ried. Hierdurch wird sich der Verkehr am Knotenpunkt K 12 nur vorübergehend erhöhen. Der Antragsgegner verweist darüber hinaus auch zutreffend darauf, dass sich im Gegenzug die Rekultivierungsdauer in Überlingen am Ried mit einer zeitlich längeren Verteilung der Anfahrten von Fremdmaterial aus regionalen Baustellen reduzieren werde. Die von den Antragstellerinnen ins Feld geführte Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 - juris Rn. 36) betrifft den sich vom vorliegenden unterscheidenden Fall einer eigenen Bauleitplanung der betroffenen Gemeinde, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß (mind. 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts) weiter erhöht. Diese entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes, kompensiert wird, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Lärmzunahme im hörbaren bzw. geringfügigen Bereich bewegt. Dass das Unterlassen einer Planung durch die Antragstellerin zu 1 eine Konfliktlage zum Nachteil der Antragstellerin zu 3 schaffte, kann vorliegend indessen aller Voraussicht nach nicht festgestellt werden. Eine relevante Beeinträchtigung des für die Gemeinde Rielasingen-Worblingen erstellten Lärmaktionsplans der 3. Stufe (vgl. den als Anlage 20 zur Klage vorgelegten Erläuterungsbericht des Planungsbüros F. vom November 2020) dürfte nicht zu befürchten sein. Der Lärmaktionsplan beschreibt (vgl. Seite 20 bis 23 [unter 6.2 und 6.3] sowie Seite 26 [unter 9.]) als Maßnahmenkonzept die mit einer Minderung der Geräuschemissionen um 2,4 dB(A) verbundenen und folglich anzustrebenden Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h im Sinne einer Erweiterung Tempo 30 auf der Ramsener Straße (L 191) und Einführung von Tempo 30 auf der Hauptstraße und Singener Straße (L 191). Es werde ferner angestrebt, dass die temporäre Reduzierung auf Tempo 30 in eine permanente umgewandelt werde. Aus dem Bereich der baulichen Maßnahmen werden lärmmindernde, im Zuge anstehender Erhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen umzusetzende Fahrbahndeckschichten angestrebt. Ein möglicher Anspruch der Antragstellerin zu 3 gegenüber der Fachbehörde auf Umsetzung solcher Lärmminderungsmaßnahmen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018 - 10 S 2449/17 - juris Rn. 26 ff.) wird mithin aber sehr wahrscheinlich nicht berührt. Dem Vorhaben steht damit aber auch nicht der in § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB geregelte Belang von Darstellungen eines Plans des Immissionsschutzrechts, wozu ein Lärmaktionsplan nach § 47 d Abs. 2 BImSchG gehören kann, entgegen (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2024 - 5 KM 20/22 OVG - juris Rn. 23 ff.).

64

ee.) Entgegenstehende Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Gestalt des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes bzw. aufgrund einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts dürfte der Antragsgegner ferner ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend verneint haben:

65

Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Es decken sich also die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie "naturschutzbezogen" sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 - juris Rn. 6). Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB können einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben insbesondere dann entgegenstehen, wenn es in nicht durch Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht (BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 - 4 B 104.99 - juris Rn. 2). Neben der Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Hegau" sind vorlegend damit aber auch die naturschutzrechtliche sowie forstrechtliche Genehmigung (vgl. neben der natürlichen Eigenart der Landschaft die in § 1 Nr. 1 LWaldG bezweckte Schutz- und Erholungsfunktion) zu prüfen (alle jeweils ausdrücklich beantragt, vgl. Ordner I, Unterlagen 1 und 2 [Mai 2019]), welche in der Entscheidung vom 01.07.2020 (vgl. Teil I Ziffern 1a), 2. und 4.) - bestätigt durch Entscheidung vom 07.07.2025 - erteilt wurden.

66

Die Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist voraussichtlich rechtmäßig. Diese Verordnung von 1952 (mit späteren [Gebiets-]Änderungen) bestimmt in § 2 Abs. 1 und 2 zwecks Vermeidung von Veränderungen, die geeignet sind, das Landschaftsbild zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen, u.a. die Unzulässigkeit der Anlage von Kiesgruben. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (i.V.m. § 54 Abs. 3 NatSchG) kann indessen von den Geboten und Verboten u.a. nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Voraussetzung der Befreiung ist ein (auf der Tatbestandsseite liegender) "atypischer" Sachverhalt, d.h. ein Sachverhalt, auf den die jeweilige Norm nicht ohne Weiteres zugeschnitten ist. Die Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BNatSchG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 14.09.1992 - 7 B 130.92 - juris Rn. 5; vgl. zu § 67 BNatSchG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2025 - 8 S 1594/23 - juris Rn. 153/154; Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 123).

67

Entgegen Erwägungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Erteilung von Befreiungen nicht dazu dienen darf, landschaftsschutzrechtliche Regelungen in einem nicht unerheblichen Umfang außer Kraft zu setzen oder inhaltlich zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.1990 - 4 NB 29.90 - juris Rn. 15; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1990 - 8 S 2303/89 - juris Rn. 20 ["Im Wege der Befreiung dürfen nur singuläre Eingriffe in ein Landschaftsschutzgebiet zugelassen werden. Keineswegs können im Wege der Befreiung großflächig Bereiche des Landschaftsschutzgebiets den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung entzogen werden."]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.2014 - 10 S 216/13 - juris Rn. 18: ["Rechtliche Zweifel, dass ein derart großflächiger Bereich wie die beantragte Steinbrucherweiterung um 15,6 ha noch im Wege einer Befreiung den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung entzogen werden kann"]), dürfte vorliegend gleichwohl ein atypischer Sonderfall zu bejahen sein.

68

Entscheidend für die Atypik ist das Vorliegen eines Sonderfalls, den der Normgeber zum Zeitpunkt des Normerlasses nicht vorausgesehen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2022 - 10 S 2903/21 - juris Rn. 44). Die Kammer teilt insoweit die Rechtsauffassung der Beigeladenen. Danach gab es zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung im Jahr 1952 noch kein Raumordnungsrecht. Erst mit dem Landesplanungsgesetz von 1962 wurde die erste Rechtsgrundlage für die Ausarbeitung von Regionalplänen geschaffen (zur geschichtlichen Entwicklung in Baden-Württemberg vgl. ausführlich Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht Baden-Württemberg, 2015, Einführung Rn. 1 ff.). Der erste Landesentwicklungsplan in Baden-Württemberg wurde am 11.04.1972 vom Landtag beschlossen, die Errichtung der Regionalverbände erfolgte erst mit der Neufassung des Landesplanungsgesetzes vom 25.07.1972. Im Jahr 1952 konnte der Verordnungsgeber mithin die Möglichkeit von standortbezogenen Zielen der Raumordnung für einen Kiesabbau im Landschaftsschutzgebiet nicht in seinen Regelungswillen aufnehmen. Es war nicht absehbar, dass nach Durchführung einer Raumplanung mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Ziele der Raumordnung für den Rohstoffabbau im Landschaftsschutzgebiet festgelegt würden und das Gebiet "Dellenhau" im Teilregionalplan 2005 als Sicherungsgebiet für den Rohstoffabbau ausgewiesen sowie die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme dieses Sicherungsgebiets nach der Durchführung eines umfangreichen Raumordnungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung in der Beurteilung des Regierungspräsidiums Freiburg vom August 2018 festgestellt würde. Durch die Anknüpfung an die Festlegungen des Teilregionalplans 2005, an die raumordnerische Beurteilung des Regierungspräsidiums von 2018 und die nachrichtliche Darstellung des genehmigten Abbaus im geltenden Teilregionalplan 2021 ist schließlich auch ausreichend sichergestellt, dass die Gründe, die für die Erteilung der Befreiung sprechen, nicht praktisch an jeder beliebigen Stelle des Landschaftsschutzgebiets gelten.

69

Eine - wie tatbestandlich weiter erforderlich - Notwendigkeit einer Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfte ebenfalls vorliegen. Dies setzt eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall voraus, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2022 - 10 S 2903/21 - juris Rn. 46), weil die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig oder die Beeinträchtigung geringfügig ist und das durch die Landschaftsschutzgebietsfestsetzung bezweckte Ziel der Vermeidung von Veränderungen, die geeignet sind, das Landschaftsbild zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen, nicht beeinträchtigt wird. Sehr wahrscheinlich zutreffend hat das Landratsamt eine Abwägung zugunsten der Befreiung vorgenommen. Auf die Begründung bzw. materiell-rechtliche Beurteilung in der Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 (Kapitel. 4.7 [Seite 84/85] i.V.m. Kapitel 4.3 [Seite 72 bis 80]), welche, zurückgehend auf den UVP-Bericht vom 27.10.2022 (dort unter 4.3 [Seite 28 ff.] und 4.5 [Seite 33 ff.] sowie 5.3 [Seit 69 ff.] und 7.3 [Seite 83]), die gemäß § 24 bis § 26 UVPG erforderliche zusammenfassende Darstellung (vgl. unter 2.9.1.2, 2.9.3 und 2.9.7) und begründete Bewertung (vgl. unter 3.2.2, 3.7. und 3.8) enthält, wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Danach besteht aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit des Vorranggebiets Birkenbühl bei Überlingen am Ried ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem wie in der raumordnerischen Beurteilung vom August 2018 geprüften, vorgezogenen Kiesabbau im Sicherungsgebiet Nr. 6 ("Dellenhau") des Teilregionalplans 2005 (zu dessen Maßgeblichkeit vgl. oben unter bb.) zur Deckung der regionalen Rohstoffversorgung. Dieses öffentliche Interesse wurde mit denjenigen des Landschaftsschutzgebiets abgewogen und es wurde einer gesicherten ortsnahen Versorgung mit mineralischen Rohstoffen angesichts der zeitlich befristeten und wieder reversiblen Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet mit seinen Funktionen der Vorrang eingeräumt. Hierbei wurde ferner eine Änderung der Verordnung mit dem Ziel einer Herausnahme der Konzessionsfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet "Hegau" als nicht geeignet bewertet. Schließlich ist es voraussichtlich auch nicht zu beanstanden, dass die mit dem Abbauvorhaben unvermeidbaren Eingriffe in den hohen Erholungswert und die Erholungsfunktion der Landschaft (mit dem Erholungsschutzwald Stufe 1b und 2) wegen der zeitlichen Befristung und schrittweisen Rekultivierung mit Wiederaufforstung der Konzessionsfläche für hinnehmbar erachtet wurden. Dass es sich - worauf die Antragstellerinnen besonders abheben - um Immissionsschutzwald und regionalen Klimaschutzwald handelt, ist in der UVP ermittelt und beschrieben (vgl. UVP-Bericht unter 4.5.6 [Klima und Luft]) und in der Bestätigungsentscheidung in der zusammenfassenden Darstellung aufgeführt (unter 2.9.6 [Seite 51/52]) sowie begründet bewertet und abgearbeitet worden, ohne dass insoweit Fehler erkennbar sind. Auf Kapitel 3.7 (Seite 66 bis 68) und 4.7 (Seite bis 82 bis 86) der genannten Entscheidung wird zur weiteren Begründung entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

70

Anders als noch in der Ausgangsentscheidung vom 01.07.2020 hat der Antragsgegner schließlich nunmehr auch die Berücksichtigung des Klimaschutzes in seine die Befreiung vom Verbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung bestätigende Entscheidung vom 07.07.2025 eingestellt, ohne dass eine Änderung des Vorhabens erfolgte. Dies ist rechtlich voraussichtlich zutreffend erfolgt. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) gilt umfassend für jede nicht gesetzesgebundene Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, die klimarelevante Auswirkungen haben kann, und erstreckt sich als materiell-rechtliche Vorgabe des Bundesrechts auf sämtliche Bereiche, in denen es um den Vollzug von materiellem Bundesrecht geht. Es begründet dabei selbst keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen voraus. Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, sind nunmehr der Zweck und die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen. Mit Blick auf Zweck und Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ist eine Berücksichtigung der klimarelevanten Auswirkungen eines Vorhabens über alle in der Anlage 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten Sektoren hinweg geboten. Dementsprechend sind nicht nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSG genannten, potenziell emissionsverursachenden Sektoren in den Blick zu nehmen, sondern auch der positiv für die Gesamtbilanz wirkende Beitrag des Sektors der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a KSG, wenn durch das Vorhaben Klimasenken beeinträchtigt oder zerstört werden. Für die Bewertung des Ergebnisses im Rahmen der Entscheidung gilt, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine Berücksichtigungspflicht, aber keine gesteigerte Beachtenspflicht formuliert und nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen ist. Denn dem Klimaschutzgebot kommt trotz seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung kein Vorrang gegenüber anderen Belangen zu (BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 62 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2024 - 8 S 1738/22 - juris Rn. 128 ff.; Urteil vom 04.05.2023 - 5 S 1941/22 - juris Rn. 66 ff.). Nur soweit es sich bei bestimmten klimarelevanten Auswirkungen um solche des Vorhabens handelt, greift das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ein. Die Vorschrift ist keine Zurechnungsnorm für anderweitig verursachte Klimafolgen. Sie gebietet die Berücksichtigung der klimarelevanten Auswirkungen des geplanten Vorhabens über alle Sektoren hinweg, nicht aber eine sektorübergreifende Zurechnung von Treibhausgasemissionen aus anderen Quellen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 - 7 A 9.22 - juris Rn. 44). Soweit es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und ein entsprechender Entscheidungsspielraum nicht besteht, findet § 13 KSG keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 25.01.2024 - 7 A 4.23 - juris Rn. 53; Urteil vom 22.06.2023, a.a.O., Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.12.2024 - 22 CS 24.1314 - juris Rn. 60).

71

Dieses Gebot war folglich, wie der Antragsgegner in der Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 zutreffend erkannt hat (vgl. dort unter 4.11.1 [Seite 92/93]), im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG, der Waldumwandlungsgenehmigung sowie der wasserwirtschaftlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Die zunächst unterbliebene Berücksichtigung wurde im Zuge des ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1 b UmwRG und nach Durchführung der UVP nachgeholt, ohne dass voraussichtlich formelle oder materielle Fehler vorliegen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz enthält keine näheren Vorgaben für das Verfahren der Berücksichtigung. Die Abwägung der Klimabelange durfte daher verfahrensrechtlich im Wege des ergänzenden Verfahrens nachgeholt werden. Diese Form der Fehlerbehebung kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Es bedurfte hierfür keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, da es keine neuen, im Verhältnis zur ursprünglichen Entscheidung veränderten Umweltauswirkungen gibt. Das Vorhaben wurde inhaltlich nicht verändert (vgl. für die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 04.05.2022, a.a.O., Rn. 72 ff.).

72

Die Klimabelange sind in der Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 aller Voraussicht nach inhaltlich zutreffend berücksichtigt worden. Die Behauptung der Antragstellerinnen, der UVP-Bericht enthalte zu den Auswirkungen der Waldrodung auf den globalen Klimaschutz keine Aussagen, ist unzutreffend. Im Kapitel 5.4.3 (Seite 81) geht der UVP-Bericht vielmehr, wie in Anlage 4 Nr. 4 c), gg) i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG gefordert, auf die Auswirkungen des Vorhabens auf das großräumige Klima und Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel ein. Danach ließen Art und Umfang des geplanten Vorhabens, insbesondere die nur befristete Waldumwandlung und die Wiederherstellung des Waldes im Zuge der Rekultivierung, keine relevanten Auswirkungen auf das großräumige (globale) Klima erwarten, da das geplante Vorhaben im Vergleich zu anderen Abbaugebieten im Hegau nur eine geringe Größe besitze, nach dem Abbauantrag die jeweilige Waldinanspruchnahme sowie der Umfang der offenliegenden Fläche durch die Bildung von kleinflächigen Abbauabschnitten begrenzt würden, eine zeitlich eng an den Abbaufortschritt gebundene Rekultivierung und Wiederbewaldung abgebauter Fläche vorgesehen sei, Abbau und Verarbeitung des Kieses nach dem aktuellen Stand der Technik erfolgten sowie auf Grund der Nähe des geplanten Vorhabens zum bisherigen Abbaugebiet keine wesentlichen Veränderungen in der Bilanz der klimarelevanten Emissionen durch den Verkehr von und zur Kiesgrube gegenüber dem Status-quo zu erwarten seien. Dass die Beschreibung dieser Auswirkungen unzureichend bzw. fehlerhaft wäre, kann die Kammer nicht erkennen. Die Bewertung im UVP-Bericht, wonach es sich um eine Abbaufläche nur "geringer Größe" handele, darf hierbei nicht isoliert betrachtet werden. Insoweit greift der Vorwurf der Antragstellerinnen, es werde auch angesichts einer solchen Fläche verkannt, dass eine "jahrzehntelange Zerstörung der Klimasenke Wald" erfolge, nicht durch. Denn dies lässt unberücksichtigt, dass der UVP-Bericht die Verneinung relevanter Auswirkungen an die vorgenannten kumulativen Gesichtspunkte (Flächengröße - Bildung kleinflächiger Abbauabschnitte - Bindung von Rekultivierung und Wiederbewaldung an den Abbaufortschritt - Abbau/Verarbeitung nach aktuellem Stand der Technik - Nähe des geplanten Vorhabens zum bisherigen [sc. wegfallenden] Abbaugebiet) knüpft.

73

Die zusammenfassende Darstellung (unter 2.9.6 [Seite 49/50]) und die begründete Bewertung (unter 3.7 [Seite 66 bis 68]) der Bestätigungsentscheidung greifen die vorgenannte Beschreibung im UVP-Bericht gemäß § 24, § 25 Abs. 1 UVPG auf und werden wiederum, wie von § 25 Abs. 2 UVPG gefordert, in der Bestätigung der Zulassung (hier: Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung) berücksichtigt. Hierbei ist nunmehr auch der im August 2024 von der Beigeladenen nachgereichte Bericht der W. GmbH zum abbau- und betriebsgedingten Ausstoß von treibhausgasrelevanten Emissionen für den Standort Überlingen am Ried für das Jahr 2023 eingearbeitet worden. Die im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG mit Blick auf das Merkmal des "überwiegenden öffentlichen Interesses" (offenlassend, ob das Berücksichtigungsgebot bereits auf Tatbestandsseite eingreift, indessen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2025 - 5 S 745/25 - juris Rn. 38) sowie der eröffneten Ermessensentscheidung erfolgte Berücksichtigung mit dem Ergebnis des Vorrangs des Vorhabens ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verweist die Kammer auch hier auf die Begründung in der Bestätigungsentscheidung (Seite 93/94). Der im nachgereichten Bericht für 2023 ermittelte jährliche Treibhausgasausstoß von 947 t CO₂ sei danach im Vergleich zu den Gesamtjahresemissionsmengen bis 2030 gering. Bedarfsanalysen des Landes Baden-Württemberg und des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee zeigten, dass auch in den kommenden 20 Jahren mineralische Rohstoffe für die Versorgung der Bauwirtschaft im Land und in der Region benötigt würden. Von einer sicheren quantitativen und qualitativen Substitution mineralischer Rohstoffe durch Baustoffrecycling könne in diesem Zeitraum nicht ausgegangen werden. Auch seien verbrauchernahe Abbaustätten im öffentlichen Interesse einer klimaangepassten Rohstoffversorgung, da kurze Fahrwege zu den Baustellen und Kunden helfen würden, den Treibhausgasausstoß im Sektor Verkehr zu begrenzen. Durch die verbrauchernahe Verlagerung des Unternehmensstandorts von Überlingen am Ried in das Gewann "Dellenhau" sei keine Erhöhung der CO₂-Ausstoßes durch den Quell- und Zielverkehr zu erwarten.

74

Zwar erfasst der im August nachgereichte Bericht, wie der Antragsgegner im Rahmen seiner Berücksichtigung auch unbeanstandet lässt, nicht anlagenbedingte Eingriffe in den Wald als CO₂-Senke, was dem gegenüber aber die Antragstellerinnen angesichts einer nicht gleichzeitigen, sondern erst um bis zu 23 Jahre zeitversetzten Wiederaufforstung des Waldes als wesentlich bemängeln. Einen inhaltlichen Fehler kann die Kammer indessen nicht erkennen. Die Beigeladene verweist zutreffend darauf, dass es im Rahmen des Berücksichtigungsgebots gleichwohl maßgeblich auf die weiteren gesetzgeberischen Wertungen ankommt (vgl., auf die dortigen landesrechtlichen Waldvorschriften abstellend: BVerwG, Urteil vom 04.05.2022, a.a.O., Rn. 100). Mit der Erwägung des Antragsgegners in der Bestätigungsentscheidung (vgl. Seite 93), die Wiederaufforstung der Konzessionsfläche genüge angesichts der zeitweiligen Umwandlung des bewirtschafteten Waldes nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG zur Wiederherstellung der Klimaschutzfunktion und zum Erhalt des Waldes als CO₂-Senke im Sinne des § 4 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) hat der Antragsgegner damit sehr wahrscheinlich - da auf die "Rückkehr" (im Gegensatz zum dauerhaften Verlust) der Fläche in ihren ursprünglichen Zustand abstellend - die Maßnahme hinreichend berücksichtigend in Beziehung zu den Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes und der Funktion der Wälder als CO₂-Senken gesetzt. Zutreffend hat er schließlich erkannt, dass das weitere Berücksichtigungsgebot aus § 8 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) im Rahmen des § 67 BNatSchG keine Anwendung findet, da es sich um ein vor dem 01.01.2025 beantragtes Verfahren handelt, vgl. § 8 Abs. 5 KAnG.

75

ff.) Belange des Naturschutzes stehen ferner nicht entgegen, da die erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung (vgl. Teil I, Ziffer 1a) der Entscheidung vom 01.07.2020) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls rechtmäßig sein dürfte (zur Verknüpfung von Baugenehmigung und naturschutzrechtlicher Genehmigung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 - juris Rn. 34):

76

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NatSchG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind. § 15 BNatSchG wiederum setzt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG (i.V.m. § 14 Abs. 1 NatSchG) voraus, welcher durch das Vorhaben unzweifelhaft gegeben ist.

77

Das Landratsamt gelangt in der Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 sehr wahrscheinlich zutreffend zur naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Eingriffs. Maßgeblich hierfür sind die in dieser Entscheidung (vgl. unter 4.7, Seite 83) erfolgten Erwägungen. Das Vorhaben des Kiesabbaus beeinträchtigt durch die Beseitigung der Bäume, des natürlichen Waldbodens und durch die Abgrabung sowie Bodenversiegelungen auf der Zufahrt und der Überfahrt in den Abbaubereich Süd den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Diese Eingriffe im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG sind für die Umsetzung des Abbauvorhabens nicht vermeidbar. Der Kiesabbau am Standort ist räumlich an die abbauwürdige, als Sicherungsgebiet ausgewiesene Lagerstätte gebunden. Hiermit wird der Pflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG zur Begründung der Unvermeidbarkeit dieser Beeinträchtigungen genügt. Zutreffend wird ferner § 1 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG (in der Entscheidung vom 07.07.2025 versehentlich mit "Satz 3" bezeichnet) berücksichtigt. Danach sind mit dem Kiesabbau keine dauernden Schäden des Naturhaushalts und keine Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile verbunden. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können durch die Rekultivierung und Wiederaufforstung ausgeglichen und gemindert werden. § 1 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG enthält ein Vermeidungsgebot und ein Ausgleichs- bzw. Minimierungsgebot im Hinblick auf Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Kontext des Abbaus von Bodenschätzen bzw. generell - wie hier - bei Abgrabungen und Aufschüttungen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern (zur besonderen Prüf- und Begründungspflicht vgl. Mengel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage 2024, § 1 BNatSchG 2009, Rn. 103).

78

Die gebotene nachvollziehbare Umsetzung der aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG folgenden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzpflichten erfolgte auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung und der begründeten Bewertung der im UVP-Bericht beschriebenen Umweltauswirkungen (vgl. dort unter 5.3.1 bis 5.3.8 [Seite 69 bis 80]), der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (vgl. dort unter 10. [Seite 85/86]) sowie der Kompensationsmaßnahmen (vgl. dort unter 11. [Seite 87 bis 90] und 13.12. [Seite 105/106]). Diese enthalten hinreichende Ermittlungen (vgl. zur Frage des Umfangs BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 - juris Rn. 90) und ein ausreichendes Maß an die mit einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative verbundene Quantifizierung sowohl der Eingriffswirkungen als auch der Kompensationsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 145). Die Eingriffe in das Schutzgut auf Grund der Lebensraumverluste für waldbewohnende Arten, in das Schutzgut durch den Abtrag des gewachsenen Bodens und den Verlust der Bodenfunktionen sowie das Schutzgut auf Grund der Veränderung des Landschaftsbildes durch die Waldinanspruchnahme und die Abgrabung des Geländes sind zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Abbaus, der Rekultivierung und Wiederaufforstung begrenzt. Die Auswirkungen auf den Lebensraum von waldbewohnenden Tierarten, auf die Klima- und Luftschutzfunktionen des Waldes und auf die Funktion als Naherholungsraum sind aufgrund der umliegenden Waldflächen begrenzt. Durch eine fachgerechte Rekultivierung (Verfüllung der abgebauten Flächen mit geeignetem, gemäß Nebenbestimmung in der Fassung Teil I. Ziffer 3. der Bestätigungsentscheidung unbelastetem Fremdbodenmaterial) und Wiederaufforstung der Konzessionsfläche werden die Geländeoberfläche, der kultivierbare Boden mit seinen Funktionen sowie der bewirtschaftete Wald mit seinen Funktionen als Erholungswald, Klima-, Immissions- und Wasserschutzwald wiederhergestellt. Das Abbau- und Rekultivierungskonzept mit acht Abbau- und Rekultivierungsabschnitten gewährleistet, dass neben den erforderlichen Betriebs- und Bodenzwischenlagerflächen (Abschnitte 1 und 2 sowie Teile des Abschnitts 8) die entwaldeten Flächen auf einen Abbau- und einen Rekultivierungsabschnitt begrenzt bleiben. Bei einem auf 19 Jahre prognostizierten Abbau werden die Rekultivierungsabschnitte 7 und 8, die den Abbauabschnitten 1 (Kieswerk) und 2 (Teilbereich - mit Zufahrt) entsprechen, im 22. und 23. Jahr nach Abbaubeginn als Abschluss des Abbauvorhabens wieder aufgefüllt und aufgeforstet. Die Aufforstung erfolgt in Abstimmung mit der Forstverwaltung unter Verwendung von standortgeeigneten und gegen die Auswirkungen des Klimawandels resistenten Baumarten und bezweckt die Entwicklung eines höherwertigen Waldes. Insoweit ist damit zugleich der Gesichtspunkt des Klimaschutzes in die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung eingegangen.

79

Einer ausreichenden Kompensation steht voraussichtlich nicht entgegen, dass nach einer Wiederbepflanzung gerodeter Flächen vor dem Erreichen des ursprünglichen Zustands Neuanpflanzungen zunächst noch eine Anwachsphase durchlaufen müssen. Der Gesetzgeber setzt Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 15 Abs. 2 BNatSchG) nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleich. Vielmehr nimmt er im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustands hin, weil es auf der Hand liegt, dass etwa ein ausgewachsener Baum erst Jahre später gleichwertig substituiert werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.10.2020 - 7 VR 3.20 - juris Rn. 17; Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 149). Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan nach der Ökokonto-Verordnung für Boden und Grundwasser bewerteten Eingriffe und der Ausgleich durch die Rekultivierung und Wiederaufforstung haben - vgl. den Grüneintrag in Unterlage 1.1 Ziffer 11 (Landschaftspflegerischer Begleitplan vom Mai 2019, Seite 106) - ein Defizit von 225.346 Ökopunkten (ÖP) ergeben (Differenz aus Kompensationsbedarf von 1.866.022 ÖP zu Rekultivierungskonzept von 1.640.676 ÖP). Zum Ausgleich des ermittelten Defizits ist die Nachahmung von zwei Toteislöchern und die Gestaltung der Schutzfläche um den denkmalgeschützten Grabhügel als Lebensraum für Arten des Halboffenlands und die streng geschützte Haselmaus festgesetzt worden (vgl. Unterlage 1.1 Ziffer 6.3 im Landschaftspflegerischen Begleitplan vom Mai 2019 [Seite 82]). Dass hier nicht von einer Ausgleichs- sondern vielmehr einer Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG auszugehen sein dürfte, ist unschädlich. Angesichts der Gleichstellung beider Maßnahmen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG "oder") kommt es nicht darauf an, ob die festgelegte Maßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bezeichnet wurde (vgl. m.w.N.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.07.2015 - 15 ZB 14.1285 - juris Rn. 12). Davon, dass es sich damit um eine schlichte Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung der vom Abbau betroffenen Fläche handelte, welche eine Jahrzehnte andauernde massive Beeinträchtigung der Landschaft ebenso wenig berücksichtigte wie die dauerhafte Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und der Bodenstruktur (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2015, a.a.O., Rn. 13), kann somit sehr wahrscheinlich nicht die Rede sein.

80

Eines - wie von den Antragstellerinnen in Anlehnung an Anlage 5 (zu § 9 Abs. 3 und 4) der Bundeskompensationsverordnung wegen verzögerter Funktionserfüllung als fehlend eingewendeten - "Timelag"-Aufschlags bei der Festlegung des

81

Kompensationsumfangs (zur orientierenden Heranziehung als fachliche Arbeitshilfe auf Landesebene vgl. Schrader, in: BeckOK UmweltR, 76. Ed. 1.10.2025, BNatSchG § 15, Rn. 85) bedurfte es sehr wahrscheinlich nicht. Zu keinem Zeitpunkt liegt das gesamte Abbaugebiet kahl, sondern jeweils nur Teilflächen, die von Abbautätigkeiten betroffen sind und zeitnah rekultiviert und aufgeforstet werden. Wie im UVP-Bericht (dort unter 11.2 [Seite 88]) beschrieben, wird bei einer Abbaudauer des geplanten Vorhabens von rund 19 bis 20 Jahren und einer Nachlaufzeit von etwa 5 Jahren für die abschließende Rekultivierung der Abbauabschnitte 1 und 8 die Frist von 30 Jahren für die Wiederherstellung der Funktionen des Abbaugebietes im Naturhaushalt sowie für seine landschaftsgerechte Gestaltung unterschritten. Eine Kompensation in gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG angemessener Zeit ist damit sehr wahrscheinlich gewährleistet. Ein Zeitraum von 25 bis 30 Jahren ist bei Verlust von Wald überschaubar bzw. angemessen (BVerwG, Urteil vom 15.01.2004 - 4 A 11.02 - juris Rn. 52). Daraus, dass dies unter dem Vorbehalt einer normalen, einen aufgrund entsprechender Nachfrage zügigen Kiesabbau von 85.000 m³/Jahr voraussetzenden Marktentwicklung steht, ergibt sich nichts anderes. Die Zulassung des Vorhabens ist bis zum 31.12.2045 befristet (vgl. Teil VI. der Entscheidung vom 01.07.2020). Bei Verzögerungen von mehr als 25 Jahren werden nachträglich zusätzliche forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen durch Ersatzaufforstungen oder durch waldbauliche Maßnahmen festgelegt werden.

82

Für die angemessene Frist der Kompensation bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden zwar nur wenige Jahre angesetzt (Schrader, in: BeckOK UmweltR, 76. Ed., 1.10.2025, BNatSchG § 15 Rn. 19; Gellermann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 108. EL, August 2025, BNatSchG § 15 Rn. 15). Anders als die übrigen Flächen werden die Abbauabschnitte 1 und 2, welche Standorte der Werkseinrichtungen und des Zufahrtsbereichs sind, dem gegenüber allerdings erst ab dem 21. bzw. 22. Jahr rekultiviert und aufgeforstet werden. Soweit hier der Eingriff in das Schutzgut nicht kompensiert worden sein sollte, besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Anlass, die Genehmigung deshalb als rechtswidrig zu erachten. Denn insoweit bedarf es der Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG. Hierbei handelt es sich um eine bipolare Abwägung. Gegen die für das Vorhaben streitenden Belange ist nicht das allgemeine Integritätsinteresse von Natur und Landschaft abzuwägen, sondern lediglich das nach Lage des Falls verbleibende Kompensationsdefizit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 111 ff. m.w.N.). Es spricht aktuell nichts Überwiegendes dafür, diese Abwägung könnte angesichts des für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interesses wegen eines wohl nur die Abbauabschnitte 1 und 2 betreffenden Kompensationsdefizits zu seinen Lasten ausfallen. Rechtsfolge wäre demgegenüber vielmehr voraussichtlich eine Ersatzzahlung gemäß § 15 Abs. 6 BNatschG.

83

gg.) Öffentliche Belange des Naturschutzes und der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen dem Vorhaben schließlich voraussichtlich auch nicht im Zusammenhang mit der befristeten Genehmigung der Waldumwandlung entgegen, da diese auf § 11 Abs. 1 LWaldG beruhende Entscheidung voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig ist:

84

Aus dem Verweis in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG auf § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG, wonach bei der Entscheidung über einen endgültigen Waldumwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen sind, ergibt sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - nicht, dass über die Erteilung einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung im Rahmen einer Abwägungsentscheidung mit Alternativenprüfung zu entscheiden ist. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG verweist nur auf die in § 9 Abs. 2 LWaldG genannten, für den Walderhalt sprechenden öffentlichen Interessen. Der Entscheidungsmaßstab für die befristete Waldumwandlungsgenehmigung ist in § 11 Abs. 1 LWaldG eigenständig normiert. Ein öffentliches oder privates Interesse an dem befristeten Eingriff in den Waldbestand muss vorliegen und andere öffentliche Interessen dürfen nicht entgegenstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2024 - 5 S 1701/23 - juris Rn. 14/15).

85

Die Entscheidung vom 01.07.2020 (dort unter Teil IX. Ziffer 2.8 [Seite 32/33]) in Gestalt der Bestätigung vom 07.07.2025 (dort unter Teil II. 4.7 [Seite 85/86]) ist danach wohl nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat bereits in der Ausgangsentscheidung erkannt, dass in unterdurchschnittlich bewaldeten Regionen wie dem Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1 grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Erhaltung von Waldflächen besteht, die neben den forstlichen Grundfunktionen - wie in der nachgeholten UVP bestätigt (vgl. UVP-Bericht vom 27.10.2022 unter 4.3 und 5.3) - noch weitere besondere Waldfunktionen erfüllen (Erholungs-, Immissionsschutz-, Klima-, Wasserschutzwald). Für die vorübergehende Nutzung des Waldes für den Kiesabbau im "Dellenhau" besteht danach auf der Grundlage des - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - noch maßgeblichen Teilregionalplans 2005 zur Deckung des regionalen Bedarfs an mineralischen Baustoffen ein besonderes öffentliches Interesse. Andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 LWaldG (forstliche Erzeugung, besondere Waldfunktionen) stehen der befristeten Waldumwandlung für den Kiesabbau nicht entgegen, da diese vom verbliebenen Waldgebiet kompensiert werden, der Eingriff räumlich und zeitlich begrenzt ist sowie die betroffene Waldfläche sukzessive wiederhergestellt wird.

86

Bei der danach eröffneten Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner schließlich in der Bestätigungsentscheidung vom 07.07.2025 den Klimaschutz gemäß den (seit Februar 2023 geltenden) landesrechtlichen Bestimmungen in § 4 KlimaG BW und § 7 KlimaG BW i.V.m. § 8 KAnG berücksichtigt, ohne dass das Vorhaben wesentlich anders als im Juli 2020 zu beurteilen war. Durch die anlagenbedingte vorübergehende und abschnittsweise durchgeführte Waldumwandlung werden die Gefahren für Sturzfluten nach Starkregenereignissen, für Windwurf bei Stürmen, für Bodenerosion, für die Schaffung einer Wärmeinsel und für Waldbrände nicht wesentlich erhöht. Durch die Wiederaufforstung soll gemäß § 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 LWaldG ein klimaresilienter Wald nach dem Leitbild einer nachhaltigen, naturnahen und klimaangepassten Waldbewirtschaftung begründet werden. Auf die eingehende Begründung in dieser Entscheidung (unter 4.11 [Seite 90 bis 96]) wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

87

hh.) Das Vorhaben lässt schließlich sehr wahrscheinlich auch keine Gefährdung der Wasserwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB befürchten. Die in der Entscheidung vom 01.07.2020 unter Teil I. Ziffer 3. und 7. erteilten wasserrechtlichen Gestattungen (Befreiung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 7 der Rechtsverordnung des Wasserschutzgebiets [WSG-VO] "Tiefbrunnen Remishof, Brunnengruppen Nord und Münchried" vom 12.07.1993 für den Abbau von Kiessanden in der Zone III; Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 1 WHG für die Entnahme von bis zu 1 l/s Grundwasser als Brauchwasser für betriebliche Zwecke unter gleichzeitiger Befreiung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 7 WSG-VO für den Ausbau eines Brunnens in der Zone III) sind voraussichtlich nicht zu beanstanden:

88

§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB greift als Zulassungshindernis ein, wenn die örtlichen Gegebenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften die Annahme rechtfertigen, dass die Wasserwirtschaft gefährdet wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse, etwa der Geländegestaltung, des Grundwasserstandes und der Grundwasserfließrichtung oder der Wasserdurchlässigkeit des Bodens, davon auszugehen ist, dass ein Bauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 4 C 5.00 - juris Rn. 27).

89

Unverändert gegenüber der Beschreibung im Landschaftspflegerischen Begleitplan vom Mai 2019 (Ordner I, Unterlage 1.1 - vgl. dort unter 2.1 [Seite 7 bis 9], ferner 3.3.2 [Seite 27 bis 30] sowie 5.3.2 [Seite 71/72]) beschreibt und bewertet der UVP-Bericht vom 27.10.2022 unter ausdrücklichem Hinweis, dass es keine Hinweise auf zwischenzeitliche Entwicklungen und neue Sachverhalte gebe, die sich ungünstig auf die ursprüngliche Einschätzung auswirken könnten, das Schutzgut Grundwasser/Wasserschutzgebiet (vgl. unter 4.2 [Seite 25/26] und 4.5.5 [Seite 53 bis 56]) sowie insbesondere der Auswirkungen des Vorhabens hierauf. Grundlage hierfür bilden die unverändert gültigen hydrogeologischen Untersuchungen in den Jahren 2014 bis 2016, die von der Fa. H. in Abstimmung mit dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) erfolgt waren (vgl. dazu den Abschlussbericht der Fa. H. vom 15.02.2026, Ordner II Unterlage 4.2.2). Im Bereich des geplanten Kiesabbaus liegt danach ein von den anderen untersuchten Grundwässern deutlich unterscheidbares Grundwasservorkommen vor. Eine Beeinflussung der anderen oberflächennahen und tiefen Grundwässer (Trinkwasserfassungsanlagen) des näheren und weiteren Umfeldes der geplanten Kiesgrube ist nicht anzunehmen. Auf Grund der nachgewiesenen hydraulischen Trennung der Grundwassersysteme zwischen den zur Trinkwasserversorgung genutzten Grundwässern und dem Grundwasservorkommen im Bereich des geplanten Vorhabens ist das Risiko einer Beeinträchtigung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Antragstellerinnen 2 bis 4 praktisch auszuschließen (vgl. Fa. H. vom 15.02.2016 unter 4.1 [Seite 17/18] unter Darlegung der Ermittlungsweise). Wesentlich ist danach der Umstand, dass der Grundwasserleiter im Stockwerk CD, der von den öffentlichen Trinkwasserversorgungen genutzt wird, hydraulisch durch den gering durchlässigen Trennhorizont vom Kiesabbau und dem Grundwasserleiter im Stockwerk E getrennt ist. Der Abbau erfolgt im Kieslager über dem Grundwasserleiter im Stockwerk E, die betrieblich bedingte Grundwasserentnahme erfolgt aus dem Grundwasserleiter im Stockwerk E (vgl. die Beschreibung und Bewertung in Kapitel 4.5.5 [Seite 53 bis 56] des UVP-Berichts). Hinweise auf zwischenzeitliche Entwicklungen und neue Sachverhalte, die sich ungünstig auf diese Prognose auswirken könnten, hatten sich bei der Erstellung des UVP-Berichts nicht ergeben. Mit dem geplanten betrieblichen Konzept der Einhaltung eines Mindestabstandes von 2,0 m mit der Abbausohle gegenüber dem ermittelten mittleren Grundwasserhöchststand (MHW), der Verwendung von geeignetem, unbelastetem Erdaushub von außerhalb der Kiesgrube zur Modellierung und Rekultivierung der Abbaustätte sowie zur mittelfristigen Entwicklung einer flächenwirksamen Filterwirkung und Schutzfunktion der wieder hergestellten Grundwasserüberdeckung sowie schließlich eines Monitorings zur Vorsorge und laufenden Überwachung der Grundwasserverhältnisse bei Abbau und Rekultivierung werden Maßnahmen beschrieben, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden kann (vgl. UVP-Bericht unter 7.4 [Seite 83/84]). Im Zuge der zusammenfassenden Darstellung (dort unter 2.9.5 [Seite 45 bis 49]) und begründeten Bewertung (dort unter 3.6 [Seite 64 bis 66]) greift die Entscheidung vom 07.07.2025 diese Ergebnisse umfassend auf und bestätigt die wasserrechtlichen Gestattungen in Teil I. Ziffern 3 und 7 der Ausgangsentscheidung vom 01.07.2020, die in Teil VIII unter Ziffer 1.3 (Festlegung der Abbausohle), Ziffern 11 bis 14 (Rekultivierung [Nebenbestimmung Ziffer 12.2. modifiziert durch die Bestätigungsentscheidung]) und Ziffern 15 und 16 (Grundwasserschutz mit Monitoring) mit umfangreichen Nebenbestimmungen versehen sind. Auf die Begründung (unter 3.6 [Seite 64 bis 66] und 4.10 [Seite 87 bis 90]) wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

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Hinreichende Anhaltspunkte für eine von den Antragstellerinnen eingewendete mögliche Gefährdung der Trinkwasserversorgung wegen gegenseitiger Beeinflussung durch hydraulische Fenster gibt es nicht. Auch ihr Vorbringen, im Rahmen der UVP wäre die Beeinträchtigung des Grundwassers und die Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch Starkregenereignisse zu untersuchen und ein Störfallkonzept zu entwickeln gewesen, was indessen unterblieben sei, greift voraussichtlich nicht durch. Zutreffend ist allerdings, dass der UVP-Bericht (vgl. dort Seite 81/82) Starkregenereignisse nur im Rahmen der Anfälligkeit gegenüber Klimaextremen erörtert. Danach können Starkregenereignisse zu verstärkten Erosionserscheinungen vorzugsweise bei noch unbewachsenen Geländeaufschüttungen und -modellierungen führen. Demgegenüber geht es den Antragstellerinnen mit ihrem Einwand ersichtlich um die Gefahr der Verunreinigung des Trinkwassers durch im Zuge von solchen Ereignissen verursachtes Austreten und Ablauf bzw. Versickerung von wassergefährdenden Stoffen. Einer weitergehenden Untersuchung bedurfte es indessen nach Dafürhalten der Kammer im Rahmen der UVP sehr wahrscheinlich nicht. Denn bereits die Entscheidung vom 01.07.2020 dürfte dem Risiko einer Trinkwasserverunreinigung im Zuge des Austritts schädlicher Stoffe hinreichend vorbeugen, worauf auch die Bestätigungsentscheidung in der zusammenfassenden Darstellung (unter 3.6.1 [Seite 65]), die Grundlage der begründeten Bewertung unter 4.10 ist, maßgeblich abhebt. Der Eintrag von Schadstoffen durch Unfälle ist danach durch sorgsamen Umgang und durch Lagerung in Anlagen, die nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, zu vermeiden (mit Hinweis auf die betreiber- und anlagenbezogene gesetzliche Pflicht in § 62 Abs. 2 WHG). Gemäß den Nebenbestimmungen Teil VIII Ziffern 15.3 bis 15.8 der Entscheidung vom 01.07.2020 sind bei einem Austreten von wassergefährdenden Stoffen sofortige Gegenmaßnahmen einzuleiten. Der Betriebsbrunnen ist gegen den Eintrag von Schadstoffen zu sichern (Nebenbestimmung Ziffer 16.4). Angesichts des bestehenden Regelungsumfangs besteht damit für ein (weitergehendes) Störfallkonzept sehr wahrscheinlich kein Bedarf.

91

ii.) Eine ausreichende Erschließung des privilegierten Außenbereichsvorhabens unter gleichzeitiger Vermeidung unwirtschaftlicher Aufwendungen für Straßen (§ 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB) ist schließlich aller Voraussicht nach ebenfalls zu bejahen. Die der Beigeladenen für diese Zwecke in Teil I Ziffern 5 und 6 der Entscheidung vom 01.07.2020 erteilten (und ebenfalls mit Entscheidung vom 07.07.2025 bestätigten - vgl. dort unter 4.12 [Seite 96]) Sondernutzungserlaubnisse sind hierfür voraussichtlich tragfähig. Dem zuletzt allein aufrechterhaltenen Einwand der Antragstellerin zu 1, die Einbeziehung der Gemeindeverbindungsstraße "Katzentalerweg" in das Vorhaben sei unzulässig, kann sehr wahrscheinlich nicht gefolgt werden. Die Zuständigkeit bzw. Befugnis des Antragsgegners zu dieser in Teil I Ziffer 6 erteilten Sondernutzungserlaubnis ergibt sich aus § 16 Abs. 6 StrG. Er hat die Antragstellerin zu 1, welche der Zulassung widersprochen hatte, hierzu auch angehört (vgl. Schreiben vom 11.03.2020, Seite 5 [Band V, VAS. 4147]). Die Weigerung der Antragstellerin zu 1, die ihr von der Beigeladenen angebotene Vereinbarung betreffend die Herstellung einer (die Abbaubereiche Nord und Süd des Vorhabens verbindenden) gemäß Planunterlage vom 23.01.2020 vorgesehenen Werksüberfahrt über den "Katzentalerweg" anzunehmen, steht dem Vorhaben nicht entgegen:

92

Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließung muss nicht notwendig von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Bauinteressent oder Dritte die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Bauherr die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 40).

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Bei der von der Beigeladenen mit Datum 06.02.2020 der Antragstellerin zu 1 unterbreiteten Erschließungsvereinbarung (Band V, VAS 4015 bis 4031) handelt es sich aller Voraussicht nach um ein zumutbares Erschließungsangebot. Inhaltliche Einwendungen insoweit bringen letztlich auch die Antragstellerinnen nicht dagegen vor. Dieses Angebot ist konkret und geeignet, einen Zustand herbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, wie wenn das Baugrundstück bereits erschlossen wäre.

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Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben damit aller Voraussicht nach nicht entgegen, weshalb die Beigeladene im Zeitpunkt bereits des Juli 2020 einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hatte. Nach den vorstehenden Ausführungen sind auch alle weiteren Zulassungsentscheidungen, die im Rahmen des § 35 Abs. 3 und 1 BauGB zu prüfen waren, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Die in der Entscheidung vom 01.07.2020 erfolgte Ersetzung des von der Antragstellerin zu 1 verweigerten Einvernehmens ist damit sehr wahrscheinlich rechtmäßig gewesen.

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jj.) Auch die Veränderungssperre der Antragstellerin zu 1 kann schließlich dem im Außenbereich sehr wahrscheinlich zulässigen Vorhaben voraussichtlich nicht entgegengehalten werden:

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Vom Vorgang der Einvernehmensversagung i.S.d. § 36 BauGB unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans einzuleiten und die Sicherungsinstrumente des § 14 und § 15 BauGB einzusetzen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 159. EL Mai 2025, § 36 Rn. 29a). Im Rahmen des Rechts, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), darf sich die Gemeinde von "politischen Motiven" leiten lassen. Gerade die gegenwärtige planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das mit den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht übereinstimmt, kann den Anstoß für die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans geben (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1998 - 4 BN 43.98 - juris Rn. 3). Die damit (nach dem obigen Ergebnis sehr wahrscheinlich rechtswidrige) Versagung des Einvernehmens hindert die Antragstellerin zu 1 damit nicht, sich auf § 3 Ziffer 3a (i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ihrer Satzung vom 16.07.2019 über eine Veränderungssperre betreffend das Vorhabengebiet zu berufen. Dass die Veränderungssperre wohl seit 23.08.2021 außer Kraft getreten ist - hierauf beruft sich als ihr günstigen nachträglichen Umstand die Beigeladene - ist unerheblich. Bei der Klage einer Gemeinde gegen eine Genehmigung, die unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen Einvernehmens erteilt wurde, ist nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids - hier: derjenige vom 01.07.2020 - abzustellen; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Erweist sich danach die Ersetzung als rechtswidrig, hat die Anfechtungsklage der Gemeinde Erfolg. Ob der Bauherr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, ist dagegen irrelevant (BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 14).

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Die Satzung über die Veränderungssperre ist indessen sehr wahrscheinlich unwirksam, da rechtswidrig gewesen. Zwar dürften keine formellen Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen (zur Möglichkeit der am 22.08.2019 erfolgten Ersatzverkündung vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB sowie ferner BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 - 4 CN 9.21 - juris Rn. 23/24).

98

Materiell-rechtlich lagen die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre indessen voraussichtlich nicht vor. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den wirksamen Erlass einer Veränderungssperre beurteilen sich nach § 14 Abs. 1 BauGB. Danach kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen. Der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluss muss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 06.08.1992 - 4 N 1.92 - juris Rn. 14/15), was hier ebenfalls am 22.08.2019 erfolgte. Das in der Behördenakte (Band VII, VAS. 5851) ausgewiesene Datum "26. Dezember 2019" ist offensichtlich unzutreffend, wie die Antragstellerin zu 1 mit Anlage K 27 zum Schriftsatz vom 15.12.2025 nachgewiesen hat. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Beschluss über die Veränderungssperre konnten schließlich auch in derselben Gemeinderatssitzung gefasst werden (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1989 - 4 B 236.88 - juris [LS]).

99

Der am 16.07.2019 vor dem Beschluss der Veränderungssperre gefasste Aufstellungsbeschluss zur "Steuerung des gemeindeweiten Kiesabbaus (Dellenhau)" ist aller Voraussicht nach indessen inhaltlich unzureichend gewesen. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Diese Voraussetzung muss bei Erlass der Veränderungssperre vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 06.07.2022 - 4 BN 53.21 - juris Rn. 5). Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen muss zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG, Beschluss vom 05.03.2021 - 4 BN 66.20 - juris Rn. 6). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Sie liegt allerdings nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, selbst wenn dies den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt. Das gilt auch, wenn es sich um Nutzungen handelt, denen aufgrund bauplanerischer Vorschriften, etwa als privilegierte Vorhaben, besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschluss vom 08.09.2016 - 4 BN 22.16 - juris Rn. 5). Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 19). Sie unterliegt indessen nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, der in Aussicht genommene Bebauungsplan wird nicht nach Art einer vorweggenommenen Normenkontrolle geprüft (BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 35.92 - juris Rn. 6; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, April 2022, § 14 Rn. 49). Eine Veränderungssperre scheidet aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, d.h. wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind oder sonst eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 - 4 CN 9.21 - juris Rn. 32).

100

Zwar dürfte vorliegend nicht schon ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vorgelegen haben, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Die Gemeinden dürfen die Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) daher je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich aber nicht im Wege der Abwägung über sie hinwegsetzen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger vielmehr strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Die in § 1 Abs. 4 BauGB nicht erwähnten Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG) lösen diese Anpassungspflicht nicht aus. Sie sind vielmehr - nur - in die planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2023 - 4 BN 33.22 - juris Rn.10). Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 16.07.2019 bestand für die betroffene Fläche das regionalplanerische Ziel der Ausweisung als Sicherungsgebiet, dem eine beabsichtigte Planung nicht widersprach. Auch die raumordnerische Beurteilung vom August 2018 stand nicht entgegen, da es sich bei dieser nicht um ein Ziel, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG i.V.m § 18 Abs. 5 LplG (nur) um ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung handelte.

101

Indessen fehlt nach Auffassung der Kammer dem Aufstellungsbeschluss das erforderliche Mindestmaß an planerischer Konkretisierung. Ob eine unzulässige echte Verhinderungsplanung vorlag - Indiz hierfür könnte auch sein, dass eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht beschlossen wurde - kann somit offenbleiben. Allerdings kann insoweit auch ein früheres Vorgehen einer Gemeinde - hier: die bereits im Raumordnungsverfahren bzw. spätestens 2017 bestehende Abwehrhaltung - zu berücksichtigen sein, wenn es darum geht, ob allein der Wille zur Verhinderung des Bauvorhabens der maßgebliche Impuls und alleiniger Hauptzweck des planerischen Tätigwerdens ist (BVerwG, Beschluss vom 12.05.2009 - 4 B 34.09 - juris Rn. 3). Maßgebliche Grundlage der Prüfung des Aufstellungsbeschlusses kann nur die Sitzungsvorlage vom 05.07.2019 sein (zur Dokumentationsobliegenheit der Gemeinde betreffend die im Zeitpunkt des Erlasses hinreichend konkretisierte Planung vgl. Sennekamp, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.). Die Planungsabsicht im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre war eine großflächige Steuerung von Kiesabbauvorhaben, um zum einen erforderliche Abbauvorhaben zu sichern und zum anderen die Vorhaben auf geeignete Flächen, aber auch ihre Anzahl, Größe und Betriebsweise, vor allem ihre Emissionen zu begrenzen, um eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Umsetzung sollen städtebauliche Belange des Immissionsschutzes, des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes einschließlich der Naherholungsfunktion des Außenbereichs, Erschließung und Verkehr sowie Wirtschaft und Rohstoffsicherheit berücksichtigt werden.

102

Die bloße Aufzählung bestimmter Schutzgüter und die Erwägung, diese durch Festsetzungen sichern und fördern zu wollen, dürfte indessen nicht genügen (vgl. für einen großflächig zu überplanenden Bereich auch Bayerischer VGH, Urteil vom 20.09.2016 - 15 N 15.1092 - juris Rn. 22). Die ferner erwogene Planungsmethodik, in einer ersten Stufe Flächen auszuscheiden, die - auch für kleinere Abbauvorhaben - nicht abbauwürdig oder offensichtlich nicht genehmigungsfähig sind, um sodann in einer zweiten Stufe die verbleibenden Flächen anhand der genannten Planungsziele und Belange zu bewerten und die Genehmigungsfähigkeit eines Abbaus vertieft zu prüfen, stellt ferner lediglich einen offenen Rahmen auf, ohne einen Inhalt absehbar zu machen. Dies spricht bereits dafür, dass - was nicht hinreichend ist - erst ein Planungskonzept entwickelt werden sollte.

103

Zwar wurden auch zur Steuerung des Kiesabbaus erforderliche Festsetzungen in Gestalt der Ausweisung und Begrenzung der Größe von Flächen für die Gewinnung von Kies (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB), von Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB), Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) in den Blick genommen. Hieraus lässt sich jedoch in keiner Weise abschätzen, welche dieser Regelungen auf welchen Flächenbereichen des aufzustellenden Bebauungsplans "Dellenhau" getroffen werden sollten. Das Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur normativen Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 – 4 BN 26.10 – juris Rn. 7). Solches wäre vorliegend nicht der Fall gewesen.

104

Angesichts der überwiegend wahrscheinlichen Unwirksamkeit der Veränderungssperre war eine Zulassung des Vorhabens durch sie nicht gesperrt; einer Ausnahme bedurfte es nicht (Sennekamp, a.a.O., Rn. 83). Entsprechend war vorliegend auch die Ersetzung des Einvernehmens nach § 14 Abs. 2 BauGB nicht rechtswidrig, da sie "ins Leere" ging.

105

b.) Antragstellerinnen zu 2 und 3

106

Eine Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgungen ist nach den Ausführungen oben im Verfahren der Antragstellerin zu 1 nicht zu besorgen. Soweit für die Antragstellerin zu 3 mit Blick auf Verkehrszunahme und Verkehrslärm ein Planungsbedürfnis geltend gemacht wurde, betraf dies im Rahmen des § 35 und § 36 BauGB Rechte der Antragstellerin zu 1. Ein Planungsbedürfnis wurde indessen verneint. Unabhängig davon hätte die Antragstellerin zu 3 hieraus keine eigene Rechtsposition ableiten können. § 2 Abs. 2 BauGB findet im vorliegenden Fall unmittelbar keine Anwendung, da sich die Antragstellerin zu 3 nicht gegen einen von der Nachbargemeinde aufgestellten Bauleitplan wendet, sondern gegen die Genehmigung eines auf dem Gebiet dieser Gemeinde geplanten Einzelvorhabens. Eine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu prüfende Zulassungsschranke für die Genehmigung von Einzelvorhaben wird von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB indessen nicht aufgestellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2016 - 3 S 337/16 - juris Rn. 7). Ein Widerspruch zu dem für die Antragstellerin zu 3 bestehenden Lärmaktionsplan wurde oben schließlich ebenfalls verneint.

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c.) Antragstellerin zu 4

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aa.) Ihre Rechte werden im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung aller Voraussicht nach nicht verletzt. Auf die Ausführungen im Verfahren der Antragstellerin zu 1 wird verwiesen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Stadtwerke der Antragstellerin zu 4 unter dem 12.06.2019 und 31.07.2019 (Band IV, VAS. 3001 bzw. 3177) unter Hinweis auf das vorgesehene Grundwassermonitoring ausgeführt hatten, in Anbetracht des Gutachtens der Fa. H. vom 15.02.2016 von keiner Gefährdung für das Grundwasser auszugehen.

109

bb.) Erstmals im Schriftsatz vom 15.12.2025 (GAS. 380 ff.) hat die Antragstellerin zu 4 nunmehr eingewendet, entgegen § 36 BauGB nicht am Verfahren beteiligt worden zu sein. Die Erschließungsstraße des Vorhabens solle an die Bundesstraße 34 plangleich angeschlossen werden und führe über die auf ihrer Gemarkung liegenden Grundstücke Flst.Nrn. 5397 und 5382. Nach den genehmigten Vorhabenplänen (vgl. Teil IV der Entscheidung vom 01.07.2020 i.V.m. Ordner I Unterlage 1.5 [Planung Anschlussknoten an die B 34 vom 08.02.2019]) ist dies lediglich für das Grundstück Flst.Nr. 5397 zutreffend. Aus den Akten (Band IV, VAS. 3315) ergibt sich, dass Eigentümerin des Grundstücks das Land Baden-Württemberg (Staatsforstverwaltung) ist. Der Bauantrag vom 03.07.2019 enthielt zum Bauvorhaben bereits die Angaben: Zufahrt: Es wird ein Anschluss an die Bundesstraße B 34 hergestellt. Beansprucht wird eine Teilfläche des Flurstücks 5397 auf Gemarkung Singen (Umfang 660 m²). Auch die Entscheidung vom 01.07.2020 enthält hierzu unter Teil I Ziffer 5 die Zuordnung des Grundstücks zur Gemarkung der Antragstellerin zu 4.

110

Mit diesem Einwand ist die Antragstellerin zu 4 allerdings bereits aller Voraussicht nach gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Rein rechtliches Vorbringen wird von § 6 UmwRG zwar nicht ausgeschlossen. Da die konkrete Rechtsanwendung im Regelfall jedoch an den tatsächlichen Sachverhalt und damit die maßgeblichen Tatsachen anknüpft, müssen jedenfalls diese Tatsachen und ihre Relevanz aus der fristgerechten Klagebegründung hervorgehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2025 - 5 S 1288/23 - juris Rn. 46). Die Tatsache eines unterbliebenen Ersuchens um Einvernehmen hat die Antragstellerin zu 4 im maßgeblichen Klageverfahren nicht innerhalb der Zehnwochenfrist - gerechnet ab Klageerhebung am 09.04.2021, also bis spätestens 18.06.2021 - vorgebracht. Insoweit hat sie den Prozessstoff nicht etwa jetzt lediglich vertieft, sondern erstmals versucht festzulegen, was indessen in Widerspruch zu § 6 Satz 1 UmwRG steht (BVerwG, Urteil vom 20.01.2021 - 4 A 4.19 - juris Rn. 17).

111

Zwar gilt gemäß § 6 Satz 3 UmwRG die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend. Indessen ist hier eine enge Auslegung vorzunehmen. Eine Ermittlung des Sachverhalts "mit geringem Aufwand" kommt nur dort in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit eine bloße Förmlichkeit wäre und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt. Umgekehrt muss eine Präklusionsausnahme regelmäßig dort ausscheiden, wo im Gegensatz zum Regelungszweck - Rechtssicherheit für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten durch frühzeitige Fixierung des Prozessstoffes - der Sachverhalt für die übrigen Beteiligten nicht so deutlich zu Tage tritt, dass absehbar ist, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten der Kläger die Entscheidung angreift. In keinem Fall ist der Tatbestand so zu verstehen, dass eine Präklusion für jeglichen Sachverhalt ausgeschlossen ist, der sich schon aus den Verfahrensakten ergibt. Dies gilt jedenfalls für Einwendungen, die - wie hier - die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung betreffen. Denn es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein zu spekulieren, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger subjektiv die Entscheidung angreifen will (in diesem Sinne Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 108. EL August 2025, UmwRG § 6 Rn. 84/85; a.A.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.05.2020 - 22 ZB 18.856 - juris Rn. 70, der für § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO darauf abstellt, dass sich der relevante Sachverhalt anhand der vorgelegten Behördenakten, der eingereichten Antragsunterlagen und sonstiger dem Gericht zur Verfügung stehender Erkenntnisse ermitteln lässt). Dies gilt jedenfalls angesichts der mittlerweile seit Beginn des Genehmigungsverfahrens im Mai 2019 verstrichenen mehr als 6 Jahre. Im Übrigen drängte es sich nicht auf, dass die betroffene Fläche angesichts ihrer geringen Dimension und Lage zwischen Bundesstraße und Gemarkung der Antragstellerin zu 1 sowie mit Blick insbesondere auf das Anbauverbot in § 9 Abs. 1 FStrG Gegenstand einer Bauleitplanung sein könnte.

112

2.) Angesicht des Ergebnisses unter 1.), wonach die Rechtsbehelfe der Antragstellerinnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden, überwiegt das Vollziehungsinteresse der durch die Zulassungsentscheidung begünstigten Beigeladenen. Wie im Zusammenhang mit dem Antrag der Antragstellerin zu 1 an zahlreichen Stellen im Rahmen der Prüfung des § 35 BauGB ausgeführt, besteht darüber hinaus ein öffentliches Interesse am Abbau des oberflächennahen Rohstoffs Kies. Für die Kammer nachvollziehbar hat die Beigeladene dargelegt, das (gemäß Zulassungsentscheidung vom 01.07.2020 unter Teil VIII Ziffer 2.1 vorrangig abzubauende) Kiesvorkommen im Erlenwald während der Nachholung der UVP unter Zurückstellung allgemeiner kaufmännischer Grundsätze zu schonen, um ihren Betrieb zu erhalten. Anlass, an der Aussage zu zweifeln, dass das Kiesvorkommen im Erlenwald nunmehr mit Ausnahme von Restmengen erschöpft sei, besteht nicht.

113

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene einen Prozessantrag gestellt hat und folglich das Risiko einer Kostentragung (für den Fall ihres Unterliegens, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass die Antragstellerinnen ihr die außergerichtlichen Kosten erstatten (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

114

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Wegen des der Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bzw. gegen einen Planfeststellungsbeschluss vergleichbaren Umfangs hat sich die Kammer an Nr. 19.3 bzw. Nr. 34.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 orientiert. Danach ist das Interesse der Antragstellerinnen in der Hauptsache mit jeweils 80.000,-- EUR zu erfassen. Eine Reduzierung des Hauptsachestreitwerts von 320.000,-- EUR auf die Hälfte kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen, weil die Entscheidung in der Sache nicht faktisch vorweggenommen wird.


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