Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.
WHG 2009 § 81 Vermittlung durch die Bundesregierung
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Referenzen
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