Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.
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WHG 2009 § 81 Vermittlung durch die Bundesregierung
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
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