WinzerAusbV 1997 Anlage II (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin

Erstes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.4
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung,
lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
zu vermitteln.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
lfd. Nr. 2.3
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
zu vermitteln.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
lfd. Nr. 2.3
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
lfd. Nr. 5.1
Ausstatten und Verpacken
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
fortzuführen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
fortzuführen.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung,
lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.4
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung,
lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

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