Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

WiPrO § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von