WiPrO § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht.

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