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WiPrPrüfV § 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 L 1156.10
4. Januar 2011
3 L 1156.10 4. Januar 2011