Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

WoBindG § 19 Gleichstellungen

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen gelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes ergibt.

(2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung einem Wohnungssuchenden auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überlässt. Dem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnt.

(3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Beauftragter gleich.

(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheims oder einer Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn diesem die öffentlichen Mittel nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 222/19
8. März 2021
14 K 222/19 8. März 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 7977/16
19. November 2018
16 K 7977/16 19. November 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 81.16
21. Juli 2016
8 K 81.16 21. Juli 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 N 13.12
12. Juni 2015
OVG 5 N 13.12 12. Juni 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 3549/12
28. Mai 2013
14 K 3549/12 28. Mai 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 5368/12
28. Mai 2013
14 K 5368/12 28. Mai 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1042/97
6. Mai 1998
14 A 1042/97 6. Mai 1998
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 3733/96
3. September 1997
14 A 3733/96 3. September 1997