Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
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WoFG § 19 Wohnfläche
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 11658/17
2. Mai 2018
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1 A 11658/17 | 2. Mai 2018 |