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WoFG § 24 Frei- und Abzugsbeträge

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung

(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt:

1.
4.500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung
a)
von 100 oder
b)
von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
2.
2.100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
3.
4.000 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat;
4.
600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist;
5.
bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:

1.
bis zu 3.000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet;
2.
bis zu 6.000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner;
3.
bis zu 3.000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 381/22
8. August 2023
8 K 381/22 8. August 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 48/20
8. Dezember 2020
8 K 48/20 8. Dezember 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 95/20
30. September 2020
8 K 95/20 30. September 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 90/20
30. September 2020
8 K 90/20 30. September 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 268.19
24. Juni 2020
8 K 268.19 24. Juni 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 L 270.19
16. Oktober 2019
8 L 270.19 16. Oktober 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 119.18
20. September 2019
8 K 119.18 20. September 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 274.17
16. April 2018
8 K 274.17 16. April 2018
Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 990/12
21. September 2016
7 K 990/12 21. September 2016