Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 119.18
Orientierungssatz
1. Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen haben auf Antrag einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen. (Rn.13)
2. Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts, dies ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge. (Rn.15)
3. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Gewährung eines höheren Mietzuschusses. Er bewohnt eine 64,54 m² große Wohnung in der M...-Straße.9 in Berlin-Marienfelde, für die er eine Bruttowarmmiete von 700,80 Euro entrichtet.
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Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und vom Land Berlin auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages vom 7. Januar 2016 mit der Umsetzung des Anspruchs auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen beauftragt. Hierfür belieh das Land Berlin die Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 2016, im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Januar 2016 (ABl. S. 84), für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 verlängerte es den Geschäftsbesorgungsvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019. Mit Bescheid vom 27. Februar 2018, im Amtsblatt veröffentlicht am 9. März 2018 (ABl. S. 1280), belieh es die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019.
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Auf den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Mietzuschusses vom 8. Februar 2018 bewilligte die Beklagte mit Bescheid der zgs-Consult GmbH, Antragscenter Mietzuschuss vom 26. April 2018 einen Zuschuss von 150 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019. Die Wohnfläche sei nur bis zu einer Größe von 60m² zuschussfähig. Der Mietzuschuss betrage entsprechend dem anrechenbaren Haushaltseinkommen des Klägers 2,50 Euro/m² Wohnfläche. Für die Einzelheiten der Berechnung des Mietzuschusses wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23. Mai 2018 bei Gericht eingegangenen Klage. Der Bescheid berücksichtige bei der Berechnung des anrechenbaren Haushaltseinkommens nicht die Pauschale für die Einkommensteuer, die vom Bruttoeinkommen abgezogen werden müsse. Dass für 2016 keine Einkommensteuer festgesetzt worden sei, beruhe auf der teilweisen Steuerfreiheit seiner Rente.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der zgs consult GmbH vom 26. April 2018 zu verpflichten, ihm einen weiteren Mietzuschuss für die Wohnung M...-Straße 9 in Berlin-Marienfelde in Höhe von 2,50 Euro/m² zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält an ihre Entscheidung fest. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Anzug der Pauschale für die Einkommensteuer nicht in Betracht komme, da der Kläger angegeben habe, keine Einkommensteuer zu entrichten.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Februar 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten und das Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines weiteren bzw. höheren Mietzuschusses.
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Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Mietzuschusses ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Wohnraumgesetz (vom 1. Juli 2011, GVBl. 2011, 318 i.d.F. des Gesetzes vom 20. Juli 2017 – GVBl. S. 380 – WoG Bln). Danach haben Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete. Der Mietzuschuss wird gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 WoG Bln für die angemessene Wohnfläche gemäß § 2 Abs. 2 WoG Bln gewährt. Er beträgt nach § 2 Abs. 7 Satz 2 WoG Bln für Mieterhaushalte mit Einkommen gemäß den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG höchstens 5,00 Euro/m², bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 20% höchstens 3,75 Euro/m² und bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 40% 2,50 Euro/m². Gemäß § 9 Abs. 2 WoFG beträgt die Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro. Bis zu diesem Einkommen beträgt der Mietzuschuss 5,00 Euro/m², bis zu einem Einkommen von 14.400 Euro 3,75 Euro/ m² und bis zu einem Einkommen von 16.800 Euro/m² 2,50 Euro/m².
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Der Kläger führt einen Mieterhaushalt im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln. Das zugrunde zu legende Einkommen des Klägers rechtfertigt keinen höheren Mietzuschuss als die ihm bereits gewährten 2,50 Euro/m² zuschussfähiger Wohnfläche.
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Die Beklagte ist zu Recht von einem anrechenbaren jährlichen Gesamteinkommen des Klägers in Höhe von 15.064,44 Euro ausgegangen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 WoG Bln ist das Gesamteinkommen nach den Vorschriften der §§ 20 bis 24 WoFG zu ermitteln. Maßgebendes Einkommen ist somit das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 20 Satz 1 WoFG). Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des WoFG ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3). Hier der 8. Februar 2018. Jahreseinkommen im Sinne des WoFG ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) jedes Haushaltsangehörigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Insoweit unterliegen der Besteuerung insbesondere sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG). Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG). Zum Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG gehören sodann die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG).
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Danach ist auf Grundlage des von dem Kläger vorgelegten Bescheides der Deutschen Rentenversicherung – Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 – zunächst eine Jahresrente in Höhe von 13.270,44 Euro (12 x 1.105,87 Euro) anzusetzen. Der zu versteuernde Teil der Altersrente gehört als Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG; Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, WoBauR, 215. Erg.-Lfg. Dezember 2017, § 21 WoFG Anm. 3.9 Nr. 2 Buchst. b)) und ist deshalb nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG einzustellen. Die nicht zu versteuernden Teile der Altersrente gehören gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG als die den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 buchst. a) aa) EStG übersteigenden Teile von Leibrenten zum Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG (Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, a. a. O., § 21 WoFG Anm. 4.4 Nr. 2 m. w. N.) und sind auf dieser Grundlage einzustellen.
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Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2018 ist nicht zu berücksichtigen. Maßgebend sind vielmehr die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 20 Satz 3 WoFG). Dabei ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Änderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht (§ 22 Abs. 1 Satz 3 WoFG). Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2018 war bei Eingang des Antrags am 8. Februar 2018 insbesondere der Höhe nach noch nicht mit Sicherheit zu erwarten. Sie wurde erst mit Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. April 2018 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundeskabinetts vom selben Tag angekündigt.
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Hinzuzurechnen ist das von dem Kläger angegebene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das der Kläger unter Bezugnahme auf den vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2016 auf 3.206 Euro beziffert hat.
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Von dem ermittelten Gesamteinkommen in Höhe von 16.476,44 Euro ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 3 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102,00 Euro anzuziehen. Damit beträgt das Jahreseinkommen im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG 16.374,44 Euro.
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Von der somit ermittelten Größe ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 WoFG ein pauschaler Abzug in Höhe von 10% für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, nämlich in Höhe von 1.310 Euro vorzunehmen, denn der Kläger leistet Beiträge zu diesen Versicherungen (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., § 23 WoFG Anm. 5.1 Nr. 1). Die Beklagte hat den Abzugsbetrag zu Recht lediglich in Bezug auf die Renteneinkünfte des Klägers ermittelt, weil sich die Beiträge zu diesen Versicherung lediglich auf das Renteneinkommen beziehen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass sich auch bei der Anrechnung eines 10%igen Abzugsbetrages auf das Gesamteinkommen kein höherer Mietzuschuss errechnen würde.
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Von der somit ermittelten Größe in Höhe von 15.064,44 Euro ist kein weiterer Abzug in Höhe von 10% für die Leistung von Steuern vom Einkommen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 WoFG vorzunehmen. Der Kläger hat nämlich zum Zeitpunkt der Antragstellung nach seinen Angaben im Antragsformular keine Steuern vom Einkommen geleistet. Steuern vom Einkommen sind die Einkommensteuer, die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer (Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, a. a. O., § 23 WoFG Anm. 4.1). Das Leisten dieser Steuern ist allerdings Voraussetzung für einen pauschalen Abzug. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift („für die Leistung von Steuern“; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., § 23 Anm. 3 Nr. 2, vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16. April 2018 – VG 8 K 274.17 – juris Rn. 37).
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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BESCHLUSS
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.800,-- Euro festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 113 1x
- § 2 Abs. 7 Satz 1 WoG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 WoG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 7 Satz 2 WoG 1x (nicht zugeordnet)
- WoFG § 9 Einkommensgrenzen 2x
- § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Satz 2 WoG 1x (nicht zugeordnet)
- WoFG § 20 Gesamteinkommen 3x
- WoFG § 21 Begriff des Jahreseinkommens 11x
- WoFG § 22 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens 3x
- WoFG § 23 Pauschaler Abzug 5x
- WoFG § 24 Frei- und Abzugsbeträge 2x
- EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 3x
- EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte 1x
- 8 K 274.17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes 1x (nicht zugeordnet)