WoGG § 5 Haushaltsmitglieder

Wohngeldgesetz

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 253/20 HGW
22. Januar 2021
2 A 253/20 HGW 22. Januar 2021
Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 37/17 R
14. Juni 2018
B 14 AS 37/17 R 14. Juni 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 93/16
23. Januar 2018
4 A 93/16 23. Januar 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 57/15
24. November 2016
5 C 57/15 24. November 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (1. Kammer) - 1 K 4156/15
8. Juni 2016
1 K 4156/15 8. Juni 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 20/15, 5 B 20/15 (5 C 57/15)
9. Dezember 2015
5 B 20/15, 5 B 20/15 (5 C 57/15) 9. Dezember 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 6 K 877/15
3. Dezember 2015
6 K 877/15 3. Dezember 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2436/14
18. November 2015
6 K 2436/14 18. November 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 K 4236/14
11. November 2015
10 K 4236/14 11. November 2015
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 K 1685/14
26. Mai 2015
5 K 1685/14 26. Mai 2015