Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Haushalts-
mitglied
Haushalts-
mitglieder
Haushalts-
mitglieder
Haushalts-
mitglieder
Haushalts-
mitglieder
Haushalts-
mitglieder
Haushalts-
mitglieder
Haushalts-
mitglieder
Haushalts-
mitglieder
Haushalts-
mitglieder
Haushalts-
mitglieder
Haushalts-
mitglieder
- Hierbei bedeuten:
-
E-1 geteilt durch 10,
E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000.