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WoGG Anlage 1 (zu § 19 Absatz 1)
Wohngeldgesetz
Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1
Haushalts-
mitglied
2
Haushalts-
mitglieder
3
Haushalts-
mitglieder
4
Haushalts-
mitglieder
5
Haushalts-
mitglieder
6
Haushalts-
mitglieder
a4,000E-23,000E-22,000E-21,000E-20– 1,000E-2b6,300E-44,400E-43,800E-43,400E-43,000E-42,800E-4c1,380E-41,030E-48,300E-54,300E-54,200E-53,600E-5
7
Haushalts-
mitglieder
8
Haushalts-
mitglieder
9
Haushalts-
mitglieder
10
Haushalts-
mitglieder
11
Haushalts-
mitglieder
12
Haushalts-
mitglieder
a– 2,000E-2– 3,000E-2– 4,000E-2– 6,000E-2– 1,000E-1– 1,400E-1b2,600E-42,300E-42,000E-41,600E-41,200E-41,100E-4c3,700E-53,700E-53,900E-54,500E-55,300E-56,000E-5
Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch 10,
E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000.