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WoGG Anlage 1 (zu § 19 Absatz 1)

Wohngeldgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1617)



<B>Werte für „a“, „b“ und „c“</B>

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

1
Haushalts-
mitglied
2
Haushalts-
mitglieder
3
Haushalts-
mitglieder
4
Haushalts-
mitglieder
5
Haushalts-
mitglieder
6
Haushalts-
mitglieder
a 4,000E-2 3,000E-2 2,000E-2 1,000E-2 0 – 1,000E-2 b 6,300E-4 4,400E-4 3,800E-4 3,400E-4 3,000E-4 2,800E-4 c 1,380E-4 1,030E-4 8,300E-5 4,300E-5 4,200E-5 3,600E-5


7
Haushalts-
mitglieder
8
Haushalts-
mitglieder
9
Haushalts-
mitglieder
10
Haushalts-
mitglieder
11
Haushalts-
mitglieder
12
Haushalts-
mitglieder
a – 2,000E-2 – 3,000E-2 – 4,000E-2 – 6,000E-2 – 1,000E-1 – 1,400E-1 b 2,600E-4 2,300E-4 2,000E-4 1,600E-4 1,200E-4 1,100E-4 c 3,700E-5 3,700E-5 3,900E-5 4,500E-5 5,300E-5 6,000E-5


Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch      10,
E-2 geteilt durch     100,
E-4 geteilt durch  10 000,
E-5 geteilt durch 100 000.

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