Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 1, des § 15 Abs. 7 Satz 1, des § 15a Abs. 5 Satz 1 und des § 15b Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
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WpAIV Eingangsformel
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
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