WpHG § 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Gesetz über den Wertpapierhandel

Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften, bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unternehmen ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder deren Abschluss vermittelt oder die Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von Finanztermingeschäften betreibt, kann der Einwand des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben werden. Finanztermingeschäfte im Sinne des Satzes 1 und der §§ 37g und 37h sind die Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 und Optionsscheine.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 378/13
28. April 2015
XI ZR 378/13 28. April 2015