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WpHG § 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten

Gesetz über den Wertpapierhandel

Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:

1.
festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,
2.
veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie
3.
veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.

Referenzen

  • § 342 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von