(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften.
(2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes.
(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.
(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.
(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1.
(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt.
(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterliegen.
(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.