WVG § 31 Erhebung der Verbandsbeiträge

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.

(2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.

(3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständigen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.

(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 34/20
25. Januar 2021
6 B 34/20 25. Januar 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 225/13
28. Januar 2014
4 A 225/13 28. Januar 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1456/06
16. Juni 2010
3 A 1456/06 16. Juni 2010