Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 34/20

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 A 215/20) wird insoweit angeordnet, wie mit Beitragsbescheid für das Jahr 2016 vom 8.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2020 ein Hochwasserschutzbeitrag in Höhe von 189,81 € festgesetzt wurde, mit Beitragsbescheid für das Jahr 2018 vom 18.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2020 ein Hochwasserschutzbeitrag in Höhe von 223,30 € festgesetzt wurde sowie mit Beitragsbescheid für das Jahr 2019 vom 6.9.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2020 ein Hochwasserschutzbeitrag in Höhe von 340,53 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 30 % und der Antragsgegner 70 %.

Der Streitwert beträgt 268,37 €.

Gründe

1

Nach Auslegung der Antrags-/Klagschrift(en) vom 3.9.2020 nach dem tatsächlichen Antrags-/Klagbegehren richtet sich die erhobene Klage sowie der darauf gerichtete Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2016 bis 2019. Dies ergibt sich letztlich nicht nur aus der Einleitung des Schriftsatzes. Sondern auch daraus, dass in der Begründung auf alle Beitragsbescheide Bezug genommen wird. Auch soweit der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist, ist im Rahmen der Auslegung davon auszugehen, dass insofern der sachgerechte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden soll.

2

Dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dieser Sache parallel anhängig gemachten Anfechtungsklage (6 A 215/20) gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 8.5.2017, 18.12.2018, 18.12.2018 und vom 6.9.2019 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.8.2020 über die Erhebung von Beiträgen für die Jahre 2016 bis 2019 stellt die § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar und ist auch im Übrigen nach Ablehnung des zuvor gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Im Weiteren ist er teilweise begründet.

3

In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – wie etwa der Kurabgabe – zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder wenn die Vollziehung für den abgaben- bzw. kostenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die angefochtenen Bescheide nicht vor; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen soweit mit diesen Hochwasserschutzbeiträge festgesetzt wurden; im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

4

Ermächtigungsgrundgrundlage für die Erhebung der hier verfahrensgegenständlichen Beiträge ist §§ 28, 21 WVG i.V.m. §§ 23 ff. der Verbandsatzung des Antragsgegners vom 28.5.2015. Maßgeblich ist insofern die geltende Satzung bei Erlass des angefochtenen Betragsbescheides (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23.5.2019 - 4 LB 24/15 -, Juris Rn. 39). Zwar ist für die Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt. Da sich die letzte behördliche Entscheidung allerdings auf Beitragserhebungen im Geltungszeitraum der Satzung aus dem Jahr 2015 bezog, war auch bei der letzten behördlichen Entscheidung im Jahr 2020 in Bezug auf die Satzungsrechtslage auf die Satzung aus dem Jahr 2015 abzustellen. Würde man dies anders sehen, wären Rückwirkungsregelungen für nicht abgeschlossene Verfahren entbehrlich.

5

Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der hier relevanten Satzungsregelungen bestehen nicht. Diese folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass nach dem zwischen den Beteiligten unstrittigen Vortrag zwar die Satzung der Antragstellerin auf der Homepage der Aufsichtsbehörde der Antragsteller inklusive Verweis auf eine Übersichtskarte veröffentlicht wurde, nicht aber die Übersichtskarte als solche. Auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde des Antragsgegners lässt sich unter dem Punkt „Amtliche Bekanntmachungen“ für das Jahr 2015 die fragliche Satzung des Antragsgegners finden. Diese enthält jedoch nicht die Übersichts- und Abgrenzungskarten. Es befindet sich am Ende der Veröffentlichung allerdings der Hinweis, dass die genehmigten und ausgefertigten Übersichts- und Abgrenzungskarten im Maßstab 1:25.000 und 1:5.000 sowie der Plan nach § 33 Abs. 4 der Satzung während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Oberverbands des Antragsgegners oder bei der Aufsichtsbehörde des Antragsgegners öffentlich eingesehen werden können. Diese Veröffentlichung auf der Internetseite entspricht letztlich auch der Bekanntmachung am 5.6.2015 in fünf örtlichen Tageszeitungen im Gebiet des Beklagten.

6

Die Nachtragssatzung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Der Textteil der Nachtragssatzung ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 67 Satz 2 WVG, § 22 Abs. 3 LWVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO schon dadurch öffentlich bekanntgemacht worden, dass die Aufsichtsbehörde ihn im Internet bereitgestellt und darauf in fünf im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen hingewiesen hat. Zudem hat die Aufsichtsbehörde in den Tageszeitungen darauf hingewiesen, dass mit Veröffentlichung dieses Hinweises in der Tageszeitung die Satzung bekannt gemacht sei. Der Kartenteil ist gemäß § 22 Abs. 2 LWVG dadurch öffentlich bekanntgemacht worden, dass die Aufsichtsbehörde in mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hingewiesen hat, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei der Aufsichtsbehörde und der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt. Die Bekanntmachung der Satzung in zwei Teilen auf zwei verschiedenen Wegen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung in § 2a Abs. 1 Satz 3 LWVG, der zufolge die Übersichtskarte zusammen mit der Satzung zu veröffentlichen ist, ist gemäß Art. 11 und Art. 16 des Haushaltsbegleitgesetzes 2017 vom 14.12.2016 (GVOBl. S. 999) erst am 1.1.2017 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der hier relevanten Satzung galt diese Regelung demnach noch nicht. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Abgrenzungskarten gemäß § 1 Abs. 5 Satz 5 der Satzung des Beklagten Teil der Satzung sind. § 22 LWVG differenziert nicht zwischen Karten innerhalb und außerhalb der Satzung. Dass die Abgrenzungskarten Teil der Satzung sind, stellt im Übrigen keine Besonderheit dar. Da die Festlegung des Verbandsgebiets Sache der Satzung ist, müssen die Abgrenzungskarten Teil der Satzung sein, sofern die Satzung auf derartige Karten Bezug nimmt. Daher ist im Interesse einer wirksamen Bestimmung des Verbandsgebiets regelmäßig auch dann davon auszugehen, dass die Abgrenzungskarten Teil der Satzung sind, wenn eine ausdrückliche Bestimmung dazu fehlt (vgl. zum Vorstehenden: OVG Schleswig, Urteil vom 23.5.2019 - 4 LB 24/15 -, Juris Rn. 41 ff.).

7

Keine Bedenken bestehen im Weiteren hinsichtlich der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage der Bekanntmachung der Haushalts-Satzungen für die Jahre 2016 bis 2019. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 LWVG nicht die Haushaltssatzung als solche, sondern nur der Beschluss des Verbandsausschusses über die Satzung öffentlich bekannt zu machen. Wie der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht ausführt, folgt auch aus § 9 Abs. 1 Satz 3 LWVG, dass die Satzung selbst gerade nicht öffentlich bekannt zu machen ist, da es dort heißt, dass „in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen [ist], dass jedes Verbandsmitglied Einsicht in die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und dessen Anlagen nehmen kann.“ Dieser Hinweis wäre nicht geboten, wenn die Satzung als solche öffentlich bekannt zu machen wäre. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens dahingehend, dass die Bekanntmachung durch den Oberverband des Antragsgegners entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 seiner Verbandssatzung, nach dem der Oberverband die Geschäfte seiner Mitglieder zu führen hat, vorgenommen wurde, bestehen nicht.

8

Ernsthafte Zweifel in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen im Weiteren ebenfalls nicht; insbesondere sind sie hinreichend bestimmt und wirksam bekannt gegeben. Etwas Anderes folgt vor allem nicht daraus, dass die fraglichen Bescheide an den Antragsteller „und Erbengemeinschaft“ bzw. „in Erbengemeinschaft“ gerichtet bzw. adressiert waren. Auch wenn in den Adressfeldern der Ausgangsbescheide jeweils der Antragsteller mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ bzw. „und Erbengemeinschaft“ aufgeführt war und im Widerspruchsbescheid – der an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers adressiert war – als Mitglied sowie im Tenor „ in Erbengemeinschaft“ angegeben war, ist Bekanntgabeadressat der Bescheide jeweils der Antragsteller. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass bei den Ausgangsbescheiden als Postanschrift die Anschrift des Antragstellers gewählt wurde. Aber auch nach dem gewählten Wortlaut im jeweils übrigen Bescheidinhalt, jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen im jeweiligen Widerspruchsbescheid, richten sich die Bescheide erkennbar auch an den Antragsteller (vgl. zu den Grundsätzen der Auslegung der Bezeichnung des Beitragsschuldners: VGH Mannheim, Urteil vom 16.9.2013 - 2 S 889/13 -, NVwZ-RR 2014, 70 ff. m.w.N.). In den jeweiligen Widerspruchsbescheiden wird dies ausdrücklich dargelegt.

9

Im Übrigen gilt das Folgende: Soweit eine Adressierung bzw. Bezeichnung des Antragstellers mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ erfolgte, handelt es sich dabei allein um einen an sich überflüssigen (vgl. dazu: OVG Magdeburg, Beschluss vom 1.7.2008 - 4 O 305/08 -, NVwZ-RR 2008, 748 f.) Zusatz, der deutlich macht, dass der Antragsteller Teil einer Erbengemeinschaft ist. Soweit in dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2016 die Formulierung „und Erbengemeinschaft“ verwendet wurde, könnte gegebenenfalls etwas Anderes gelten. Doch dies kann dahin stehen bleiben, da insofern allenfalls ein Bekanntgabemangel im Hinblick auf die nicht näher bezeichnete „Erbengemeinschaft“ gegeben sein könnte; die Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller bliebe von einem solchen Fehler – unabhängig davon, ob dieser gegebenenfalls durch das Widerspruchsverfahren geheilt wäre – nicht von Relevanz, da der fragliche Bescheid jedenfalls ihm gegenüber eindeutig bekannt gemacht wurde. Es kommt auf die individuelle Wirksamkeit des Bescheides gegenüber dem jeweiligen Beteiligten an (vgl. insoweit: Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.10.2020, § 43 Rn. 38). Insoweit sind die angefochtenen Bescheide – jedenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides – im Hinblick auf den Antragsteller auch hinreichend bestimmt, da aus den vorstehenden Gründen im Wege der Auslegung ohne Weiteres zu erkennen ist, an wen diese jeweils gerichtet sind.

10

Der Bescheid ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil er sich an den Antragsteller und nicht an die Erbengemeinschaft als solche richtete. Die Erbengemeinschaft ist keine juristische Person. Sie ist nicht (teil-)rechtsfähig und kann deshalb als Erbengemeinschaft als solche weder zu Beiträgen noch Gebühren herangezogen werden. Bei Erbengemeinschaften gehört vielmehr jedem Miterben die einzelne Sache ganz, wenn auch beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Miterben. Demzufolge ist im Übrigen auch jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft Eigentümer und damit neben den anderen beitrags- bzw. gebührenpflichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 C 3.14 -, Juris Rn. 10 m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 4.5.2017 - 6 B 17.174 -, Juris Rn. 16 m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 7.5.2020 - AN 1 K 18.59 -, BeckRS 2020, 11992 Rn. 30). Auch ein Wasserverband kann bei einer Erbengemeinschaft grundsätzlich nur einen der Miterben nach der Gesamtschuldnerregelung in Anspruch nehmen (vgl. VG Halle , Beschluss vom 12.7.2017 - 3 B 30/17 HAL -, Juris Rn. 48; so auch in Bezug auf die Zweitwohnungssteuer: VG Schleswig, Beschluss vom 19.9.2017 - 2 B 43/17 -, Juris Rn. 9 m.w.N.).

11

Ebenfalls bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit deshalb, weil die Widerspruchsbescheide insgesamt von dem Antragsgegner erlassen wurden. Es ist letztlich nicht erkennbar, dass insofern eine formelle Rechtswidrigkeit vorläge, durch die der Antragsgegner in seinen Rechten verletzt ist. Dies folgt hier insbesondere daraus, dass – entgegen der Annahme des Antragstellers – die Heranziehungsmöglichkeit nach § 63 Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. bzw. § 60 Abs. 5 Satz 1 LWG n.F. von Eigentümern von Grundstücken, die durch Deiche oder Dämme gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG a.F. bzw. § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG n.F. geschützt werden, zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils, vorliegt nicht zur Anwendung kommt (vgl. dazu: OVG Schleswig, Urteil vom 23.5.2019 - 4 LB 24/15 -, Juris Rn. 53 ff.; zur näheren Begründung: siehe unten).

12

Es bestehen allerdings ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide für die Jahre 2016, 2018 und 2019, soweit mit diesen für die Jahre 2016, 2018 und 2019 ein Hochwasserschutzbeitrag festgesetzt wurde (für das Jahr 2017 wurde kein Hochwasserschutzbeitrag festgesetzt); insoweit bestehen auch ernsthafte Zweifel, dass diese Bescheide den Antragsteller insoweit nicht in seinen Rechten verletzten.

13

Die durchgreifenden Zweifel folgen vorliegend daraus, dass die Ermittlung der hier fraglichen Hochwasserschutzbeiträge für das verfahrensgegenständliche Grundstück u.a. unter Berücksichtigung des Einheitswertes im Sinne des § 19 Abs. 1 BewG erfolgt. Diese Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz vom zuständigen Finanzamt gesondert festgestellt (§ 19 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). In Folge dessen, dass der Hauptfeststellungszeitraum auf Grund der seit 1970 andauernden Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung nach dem Bewertungsgesetz nach wie vor seit 1964 läuft, bleiben im Rahmen der Berechnung der für die Feststellung des Einheitsrohwerts bei – wie hier – bebauten Grundstücken (§ 78, § 79 BewG) die Mieten des Mietspiegels zum 1.1.1964 weiterhin, auch bei zwischenzeitlich veränderten Wertverhältnissen, maßgeblich. Damit bietet der Mietspiegel 1964 mittlerweile keine hinreichend objektivierbare Schätzungsgrundlage mehr. Je weiter der Hauptfeststellungszeitpunkt zurückliegt und je mehr deshalb neue Gebäude in anderer Bauweise und Ausstattung als 1964 errichtet werden, desto mehr führt die Anwendung des Mietspiegels 1964 nicht nur zu veralteten, sondern auch zu nicht relationsgerechten Mietansätzen. Eine Ermittlung von öffentlichen Beiträgen auf Grundlage dieses Maßstabes verstößt letztlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies folgt daraus, dass der Mietspiegel 1964, der zur Schätzung der Jahresrohmiete dient, ausdrücklich an Ausstattung, Baujahr und Lage eines Objekts anknüpft. Aber weder die Ausstattungsgruppen, noch die Baujahresgruppen und die Ortsklassen des Mietspiegels 1964 ermöglichen eine hinreichende Differenzierung für die nach 1964 erbauten Wohnungen, die nach Beschaffenheit und Ausstattung und Lage sich von der höchsten Ausstattungsgruppe der im Baujahr 1963 erbauten Häuser wertmäßig abheben. Dies hat zur Folge, dass höchst ungleiche Wohnungen gleich bewertet werden, obwohl nach der Logik der Mietspiegel eigentlich eine Abstufung vorgenommen werden müsste und führt umso mehr zu einer Erweiterung und Vertiefung der Wertverzerrung, je weiter der Hauptfeststellungszeitraum voranschreitet (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Urteil vom 10.4.2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, Juris Rn. 103 ff. zur Grundsteuer sowie OVG Schleswig, Urteil vom 30.1.2019 - 2 LB 90/18 -, Juris Rn. 82 ff. zur Zweitwohnungssteuer).

14

Ein vernünftiger Grund für diese gleichheitswidrige Beitragserhebung ist nicht ersichtlich (vgl. dazu mit überzeugender ausführlicher Begründung: OVG Schleswig, Urteil vom 30.1.2019 - 2 LB 90/18 -, Juris Rn. 100 ff. m.w.N.). Dies führt letztlich zur einer Nichtigkeit von § 26 Abs. 2 Satz 2 lit. d der Satzung des Antragsgegners aus dem Jahr 2015, soweit diese Regelung für nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke einen flächenbezogenen Beitragsermittlungsmaßstab festsetzt.

15

Im Übrigen ist auch die Erhebung des Hochwasserschutzbeitrags nach dem Ersatzmaßstab des § 26 Abs. 2 Satz 2 lit. d der Satzung des Antragsgegners aus dem Jahr 2015, der vorsieht, dass wenn ein Einheitswert nicht festgestellt wurde, der Herstellungs- bzw. Zeitwert anzusetzen ist, vorliegend ebenfalls nicht zulässig. Die Nichtigkeit des Primärmaßstabes führt auch zur Nichtigkeit des Ersatzmaßstabes. Denn ohne den in der Regelung normierten Primärmaßstab, fehlt dem Ersatzmaßstab der Bezug, da sie kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen und der Satzungsgeber dieses Regelungswerk nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte. Nach dem in § 139 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei Teilnichtigkeit die gesamte Regelung nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre, kommt die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils einer Norm nur dann in Betracht, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Normgeber die sonstige normative Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte. Würde der Ersatzmaßstab ohne den Primärmaßstab stehen bleiben, würde der Ersatzmaßstab dadurch gleichsam zum Primärmaßstab. Dies aber käme einer normativen Verschiebung der Maßstäbe gleich, der der Wortlaut, der Aufbau sowie die Systematik der Norm entgegensteht und auch nicht der Intention des Satzungsgebers entspricht. So setzt der Wortlaut der Regelung im Hinblick auf den Ersatzmaßstab bereits voraus, dass ein Einheitswert nicht festgestellt wurde; dies bedeutet aber, dass der Ersatzmaßstab nur zur Anwendung kommen soll, wenn der Einheitswert tatsächlich nicht festgestellt wurde, nicht aber, wenn der Einheitswert aus rechtlichen Gründen nicht herangezogen werden darf. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Aufbau und der Systematik der Norm. Denn der Sekundärmaßstab setzt den Primärmaßstab, auf den er Bezug nimmt, voraus. Ist dieser unwirksam und fällt damit weg, ist der Berechnung des Beitrags auch nach dem von ihm abhängigen Sekundärmaßstab die Grundlage entzogen (vgl. zum Vorstehenden entsprechend: OVG Schleswig, Urteil vom 30.1.2019 - 2 LB 90/18 -, Juris Rn. 111 ff. m.w.N.).

16

Der § 26 Abs. 2 Satz 2 lit. d der Satzung des Antragsgegners aus dem Jahr 2015 normierte nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen normierte Flächenmaßstab ist – anderes als der Antragsgegner annimmt – auch nicht bis zum 31.12.2019 anwendbar, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10.4.2018 (- 1 BvL 11/14 u.a. -, Juris) die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellte Normen des Bewertungsgesetzes bis zum 31.12.2019, längstens aber bis zum 31.12.2024, für anwendbar erklärt hat. Die Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat schon deshalb keine Auswirkungen auf den für verfassungswidrig befundenen Steuermaßstab, weil es dem Beklagten unbenommen wäre, auch auf verfassungswidrige Normen Bezug zu nehmen – etwa zum Zwecke der Legaldefinition –, solange dies im Gesamtregelungszusammenhang nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen bei der Anwendung der Satzung führen würde. Im Umkehrschluss dazu führte eine Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aber auch nicht zur Beseitigung eines bei Anwendung der Satzung einschließlich der fortgeltenden Normen festgestellten Grundrechtsverstoßes. Entscheidend ist allein, dass die Wertverzerrung und damit die Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen in dem zur Ermittlung der Jahresrohmiete verwendeten Mitspiegel (Wohnräume) für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1.1.1964 begründet ist und nicht durch die Verfassungswidrigkeit von Normen aus dem Bewertungsgesetz. Die darin enthaltenen Baujahresgruppen und die unter Ziffer 3 Gruppe a bis e aufgeführten Ausstattungsgruppen bedürfen einer Anpassung an den heutigen Wohnstandard und dies unabhängig von der Verfassungswidrigkeit von § 79 Abs. 5 BewG bzw. Art. 2 BewGÄndG (so überzeugend: OVG Schleswig, Urteil vom 30.1.2019 - 2 LB 90/18 -, Juris Rn. 119).

17

An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide im Übrigen bestehen indes keine Zweifel.

18

Der Antragsteller kann sich vorliegend weder erfolgreich darauf berufen, dass der Antragsgegner nicht wirksam gegründet worden sei, noch, dass der Kläger als Teil der Erbengemeinschaft nach XX nicht (dingliches) Mitglied des Antragsgegners sei. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem vorhergehenden Verfahren (6 B 38/14), an dem u.a. der Antragsteller als Teil der damaligen Erbengemeinschaft sowie der Antragsgegner beteiligt waren, überzeugend dargelegt, warum von dem Bestehen einer dinglichen Mitgliedschaft auszugehen sowie der Antragsteller sich nicht erfolgreich auf Einwendungen in Bezug auf die Gründung berufen kann. Insofern wurde das Folgende ausgeführt:

19

„Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in früheren Verfahren vorgetragen hat, dass eine Mitgliedschaft nicht begründet worden sei, dass der Verband nicht wirksam gegründet worden sei und dass jedenfalls die Antragsteller als Grundstückseigentümer keine Vorteile aus der Verbandstätigkeit hätten, wird auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 20. März 2014 (Az.: 6 A 131/12) Bezug genommen (1).
[…]

20

1. In 6 A 131/12 heißt es u.a.:

21

‚Zwar folgt die Begründung der Mitgliedschaft nicht gemäß § 22 WVG aus ihrer Beteiligung an der Errichtung des Verbandes oder aus der Heranziehung zum Verband. Der Kläger hat seine Mitgliedschaft vielmehr durch Rechtsnachfolge in die dingliche Mitgliedschaft der ursprünglichen Verbandsmitglieder begründet. Wegen des im Wasserverbandsrecht geltenden Grundsatzes der dinglichen Mitgliedschaft geht bei einem Wechsel im Grundstückseigentum zugleich der Mitgliedsstatus auf den Rechtsnachfolger über (vgl. Rapsch, Wasserverbandsordnung, § 13 Rn. 4). Die Mitgliedschaft des dinglichen Mitglieds endet, soweit das Eigentum endet und wird bei einem Wechseleigentum vom Rechtsnachfolger ohne weiteres fortgesetzt (vgl. Rapsch, Kommentar zur WVVO, § 3 Rn. 1 mwN.)‘.

22

Der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass es für einen Übergang der Mitgliedschaft kraft Eigentums jedenfalls für die Zeit vor Inkrafttreten des WVG am 01. Mai 1991 an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage fehle, wird nicht gefolgt. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat dazu mit Beschluss vom 05. November 2012 (4 LA 46/12) ausgeführt:

23

‚Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 4 LA 45/12 - ausgeführt hat, können nach § 3 Nr. 1 WVVO die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken dingliche Mitglieder sein. Damit wird der Grundsatz der Realmitgliedschaft festgelegt. Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband knüpft grundsätzlich an das Eigentum an einem Grundstück an; sie ist vom Eigentum an einem Grundstück abhängig (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 CN 2.02 -, NVwZ-RR 2004, 334). Durch die Regelung des § 3 Nr. 1 WVVO ist zweifelsfrei klargestellt, dass der jeweilige Eigentümer dingliches Mitglied ist, mithin der neue Eigentümer des Grundstücks Mitglied wird und der ehemalige Eigentümer aus dem Verband ausscheidet. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- 7 C 11.11 -, NVwZ 2012, 974) lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten. Auch diese Entscheidung betont die Abhängigkeit von Eigentümerstellung und Mitgliedschaft und führt ausdrücklich aus, dass im Falle des Wechsels in der Eigentümerstellung von Gesetzes wegen zugleich ein Wechsel in der Mitgliedschaft stattfindet. Der § 22 S. 1 WVG bringt dies mit der Formulierung, dass Verbandsmitglieder die bei der Errichtung vorhandenen Beteiligten (als originäre Mitglieder) „und die jeweiligen Rechtsnachfolger“ sind, nicht eindeutig zum Ausdruck. Ausweislich von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG liegt der Vorschrift aber die Vorstellung zugrunde, dass der Rechtsnachfolger in der Eigentümerstellung auch im Verband an die Stelle seines Rechtsvorgänger tritt (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012, a.a.O.). § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG entspricht § 3 Nr. 1 WVVO. Auch wenn es in der WVVO keine Vorschrift gibt, die von Rechtsnachfolge spricht, ändert dies an der Abhängigkeit von Eigentümerstellung und (dinglicher) Mitgliedschaft schon nach dem Recht der WVVO nichts. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der zuletzt genannten Entscheidung lassen eine andere Sichtweise nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht betont vielmehr, dass auch im Falle der Dereliktion die zwingende Verbindung von Eigentum und Mitgliedschaft besteht und der Umstand, dass die dingliche Mitgliedschaft wegen Fehlens eines Eigentümers nicht aktualisiert werden kann, nicht den Schluss zulässt, dass die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen des Alteigentümers fortbestehen. Keinesfalls lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass an der Rechtsprechung, nach der im Falle des Eigentumswechsels der neue Eigentümer Verbandsmitglied wird, nicht mehr festgehalten wird‘.

24

Die erkennende Kammer schließt sich dieser Argumentation an. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die sogenannte Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts, der zu Folge Eingriffe in Grundrechte einer gesetzlichen Rechtsgrundlage bedürfen. Die Rechtsprechung verletzt nicht die Bindung des Gerichts an das Gesetz. Die Verfassung schreibt keine bestimmte Auslegungsmethode vor. Der Gesetzeswortlaut zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.09.2011, 2 BvR 2216/06, zitiert nach Juris). Die oben dargestellte Begründung zum Übergang der Mitgliedschaft durch den Erwerb eines Grundstücks hält sich an die anerkennten Methoden der Gesetzesauslegung.

25

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Gründung des Verbandes Rechte der Antragsteller verletzt worden sein könnten.

26

Die erkennende Kammer hat dazu mit Urteil vom 31. Mai 2012 (6 A 153/11) ausgeführt:

27

‚Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt § 7 WVVO, der über § 79 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz für Altverbände immer noch Anwendung findet, in verfassungsgemäßer Auslegung mit dem darin normierten Ausschluss nachträglicher Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes fort. § 7 WVVO ist zwar insoweit mit dem Grundgesetz, nämlich mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, als er den Rechtsschutz des Einzelnen unzulässig beschränkt, soweit er also das Zurückgreifen auf Vorgänge bei der Verbandsbildung ausschließt, durch die der davon Betroffene in seinen Rechten verletzt worden ist. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet aber nicht, Verbandsmitgliedern zu gestatten, Verstöße gegen objektives Recht bei der Gründung des Verbandes geltend zu machen, die sich nicht zugleich auch als Verstoß gegen eigene Rechte darstellen. Soweit § 7 WVVO es ausschließt, Mängel des Gründungsherganges geltend zu machen, die Verbandsmitglieder nicht unmittelbar in eigenen Rechten verletzen, ist diese Vorschrift mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz vereinbar und hat nach wie vor Bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979, Az.: 7 C 7/78 mwN.). Dementsprechend bedarf es auch von Amts wegen keiner weiteren Aufklärung zu etwaigen objektiven Mängeln im Gründungsverfahren des Beklagten.

28

An diesem Einwendungsausschluss ändert auch die Rechtsprechung des Hessischen VGH nichts, wonach Fehler im Gründungsverfahren eines Wasser- und Bodenverbandes zur Nichtigkeit seiner Gründungsbeschlüsse und damit Satzung führen können (HessVGH, Urteil v. 11.11.11, 7 A 2465/10, ZfW 2012, 80 ff.). Anders als in dem zitierten Urteil handelt es sich vorliegend bei dem beklagten Verband nicht um einen Verband, der nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes gegründet worden ist. Vielmehr finden auf die Gründung des beklagten Verbandes die Vorschriften der 1. Wasserverbandsverordnung Anwendung. Da die 1. Wasserverbandsverordnung abweichend vom Wasserverbandsgesetz Präklusionsvorschriften (§§ 7, 163 Abs. 4 WVVO) enthält, gelten für Einwendungen gegen die Gründung von Altverbänden, die der 1. Wasserverbandsverordnung unterliegen andere Regelungen als hinsichtlich von Gründungen nach dem Wasserverbandsgesetz.‘

29

Daran hält die erkennende Kammer fest. Zu beachten ist auch, dass die Antragsteller gegen die Begründung der Mitgliedschaft nur solche Einwendungen erheben kann, die auch das Gründungsmitglied noch erheben könnte. Gemäß § 163 Abs. 4 WVVO gilt zu Lasten des Ursprungseigentümers eine materielle Präklusion bezüglich etwaiger Einwendungen gegen die Verbandsgründung. Die Zustimmungsfiktion nach der vorbezeichneten Vorschrift schließt die Geltendmachung späterer Einwendungen gegen die Gründung aus. Einwendungen sollten nur im Gründungsverfahren selbst geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1979, 7 C 7/78). Soweit die Zustimmungsfiktion wirkt, gilt dies auch für den Kläger aus Rechtsnachfolger. Er muss sich dabei eine explizite Zustimmung des Gründungsmitglieds ebenso zurechnen lassen, wie den Eintritt der Zustimmungsfiktion. Hat also das Ursprungsmitglied von etwaigen Rechten keinen Gebrauch gemacht, d.h. keine Einwendungen gegen die Gründung bzw. Heranziehung erhoben, ist die dingliche Mitgliedschaft wirksam begründet worden.
[…]

30

[…]. Die Antragsteller können somit nicht rügen, dass im Gründungsverfahren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 WVVO nicht geprüft worden seien bzw. das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Dabei übersieht der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Übrigen auch, dass es sich nicht um eine herkömmliche Ermessensentscheidung im Rahmen des Erlasses eines Verwaltungsaktes handelt. Die §§ 152 ff. WVVO ermächtigen vielmehr die zuständige Behörde zur Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes durch Erlass der entsprechenden Satzung im Sinne des § 169 Abs. 1 WVVO (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 03. Mai 2011, 4 LA 53/10).

31

Die Antragsteller bzw. das damalige Gründungsmitglied hat auch einen Vorteil im Sinne des § 153 WVVO bzw. § 28 Abs. 4 WVG. Dazu hat die erkennende Kammer in dem Urteil vom 31. Mai 2012 (6 A 153/11) ausgeführt:

32

‚Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2010 zum Az.: 6 A 20/10 mwN.) ist es unerheblich, ob im Einzelfall tatsächlich von Grundstücken ein Abfluss in den zu unterhaltenden Vorfluter stattfindet. Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 iVm § 40 Abs. 1 Ziffer 4 Landeswassergesetz begründet praktisch eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass alle im Niederschlagsgebiet, also innerhalb der oberirdischen Wasserscheide eines Gewässers 2. Ordnung gelegenen Grundstücke, das Gewässer auch tatsächlich belasten, bzw. durch die Aufrechterhaltung der Vorflut eine Abflussregulierung erhalten. Die Ermittlung eines konkreten Vorteils ist nicht notwendig. Damit sollen Schwierigkeiten bei der Ermittlung oberirdischer oder unterirdischer Abflussvorgänge ausgeräumt bzw. vermieden werden (vgl. auch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. Juni 2002 zum Az.: 9 B 15/02 und vom 11. Juli 2007 zum Az.: 9 C 1/07 mwN.). Darüber hinaus stellt der Vorteilsbegriff des § 28 Abs. 4 Wasserverbandsgesetz auch nicht auf einen individuellen messbaren Vorteil eines jeden der Grundstückseigentümer ab. Die Umlage der Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder durch Beitragsbescheide hat keinen Entgeltcharakter und bedarf auch nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Beitragspflichtigen. Es geht bei der Finanzierung der Wasser- und Bodenverbände nicht, wie zum Beispiel im Kommunalabgabenrecht um die Entgeltung einzelner Vorteile durch öffentlich-rechtliche Tätigkeit, sondern um die solidarische Finanzierung der Verbandslasten zur Erfüllung des öffentlichen Interesses an Vorflutregulierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006, Az.: 6 C 2/06). Entscheidend für die Entstehung der Beitragspflicht ist die Aufgabenerfüllung durch den Verband (Reinhardt/Hasche; WVG § 29 Rn. z mwN.).

33

Dabei ist es unerheblich, dass die Grundstückseigentümer nicht verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihre Unterhaltspflicht nach § 40 Abs. 1 Ziff. 1 LWG selbst zu erfüllen. Aus dem Umstand, dass diese Aufgabe den Wasser- und Bodenverbänden nach § 42 Abs. 1 LWG obliegt, folgt nicht, dass die Grundstückseigentümer keinen Vorteil haben. Die Grundstückseigentümer sind materiell unterhaltspflichtig. Unabhängig davon, wer diese Unterhaltspflicht erfüllt bzw. zu erfüllen hat, haben die Grundstückseigentümer einen Vorteil. Denn der Vorteil knüpft an die materielle Unterhaltspflicht an, unabhängig davon, wer gesetzlich verpflichtet oder berechtigt ist, diese Pflicht zu erfüllen‘.

34

Dies ist durch das Oberverwaltungsgericht Schleswig durch die Entscheidung vom 15. November 2012 (4 LA 43/12) bestätigt worden. Dort heißt es:

35

‚Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb unrichtig, weil dem Kläger durch die Erfüllung seiner Gewässerunterhaltungspflicht nach § 40 LWG durch den Wasser- und Bodenverband gemäß § 42 Abs. 1 LWG kein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 28 Abs. 4 WVG erwachse. Der Vorteil entfällt nicht deshalb, weil - wie der Kläger meint - in Folge der Erfüllungspflicht des Verbandes seine Unterhaltungspflicht gemäß § 40 Abs. 1 LWG entwertet beziehungsweise ihr jede Belastung genommen sei. Durch die Aufgabenerfüllung seitens des Verbandes werden dem Kläger als (Mit-)Eigentümer eines Grundstückes, das im Einzugsbereich des vom Verband unterhaltenen Gewässers gelegen ist, wirtschaftliche Vorteile geboten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst nicht zur Wahrnehmung der Gewässerunterhaltung berechtigt oder verpflichtet ist. Der Vorteil liegt in der Wahrnehmung der gesetzlich bestehenden Unterhaltungspflicht des Klägers seitens des Verbandes. Ob wirtschaftliche Vorteile geboten werden, hängt nicht davon ab, wer zur Aufgabenerfüllung verpflichtet ist. So kann zum Beispiel auch im kommunalen Abgabenrecht der Eigentümer eines Grundstücks nicht mit Erfolg geltend machen, er habe keinen Vorteil von der Straßenbaumaßnahme, weil nicht er, sondern die Abgaben erhebende Gemeinde straßenbaulastpflichtig sei. Dass das Grundstück des Klägers auf Grund ganz konkreter Grundstücksverhältnisse durch die Regulierung der Grundwasserverhältnisse sowie der Ableitung der nichtleitungsgebundenen im Grundstück versickernden Niederschlagswassermengen keinerlei Vorteil zuwächst, ist nicht ersichtlich und wird im Zulassungsantrag auch nicht dargelegt‘.“

36

(VG Schleswig, Beschluss vom 29.9.2014 - 6 B 38/14 -, nicht veröffentlicht).

37

An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest. Hinsichtlich etwaiger Einwendungen, die ein Gründungsmitglied geltend machen könnte, ist zu ergänzen, dass solche schon nicht substantiiert vorgetragen wurden und sich auch nicht aufdrängen.

38

Der Mitgliedschaft des Antragstellers im vorgenannten Sinne kann insbesondere auch nicht entgegengehalten werden, dass allenfalls die Erbengemeinschaft Eigentümer und somit Mitglied des Antragsgegners wäre. Wie bereits ausgeführt ist jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft Eigentümer. Dementsprechend ist auch jedes Mitglied der Erbengemeinschaft im Rahmen der bestehenden Eigentümergemeinschaft zur gesamten Hand Mitglied des Antragsgegners. Des Weiteren ist die Mitgliedschaft auch nicht dadurch erloschen, dass die Umschreibung des Verbandsgebietes in der Satzung 2008 nichtig war. Die Aufsichtsbehörde wird die Hinzuziehung zur dinglichen Mitgliedschaft in der Regel mit der Vorstellung verbinden, dass das die Mitgliedschaft vermittelnde Grundstück zum Verbandsgebiet gehört. Die Hinzuziehung ist aber auch dann wirksam, wenn diese Voraussetzung fehlt. Es gibt keine Rechtsnorm, die Gegenteiliges besagt. Das Wasserverbandsrecht sieht auch nicht vor, dass eine Mitgliedschaft bei fehlendem Verbandsgebiet kraft Gesetzes endet. Vielmehr ist für die Beendigung der Mitgliedschaft eine Aufhebungs- bzw. Entlassungsverfahren durchzuführen (so überzeugend: OVG Schleswig, Urteil vom 23.5.2019 - 4 LB 24/15 -, Juris Rn. 50).

39

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch nach der neueren Rechtsprechung des OVG Schleswig der Beklagte rechtlich existent ist und dieser Existenz insbesondere auch nicht entgegengehalten werden kann, dass die Gründungssatzung das Verbandsgebiet mangelhaft bestimmte (so überzeugend: OVG Schleswig, Urteil vom 23.5.2019 - 4 LB 24/15 -, Juris Rn. 48).

40

Die angefochtenen Bescheide sind auch insofern rechtmäßig, als sie Teilbeträge für den Hochwasserschutz-Grundbeitrag enthalten. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat zu dieser Frage in Bezug auf die vormalige Satzung des Antragsgegners das Folgende ausgeführt:

41

„a) Rechtsgrundlage dafür, dass gegenüber den Mitgliedern des Beklagten ein Hochwasserschutzbeitrag festgesetzt werden kann, ist § 28 Abs. 1 WVG. Danach sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zu den Aufgaben des Beklagten gehört nach § 3 Nr. 6 der Satzung der Hochwasserschutz [ergibt sich für die verfahrensgegenständlichen Jahre aus § 3 Nr. 5 der Satzung 2015.]. Dabei handelt es sich gemäß § 2 Nr. 5 WVG um eine zulässige Aufgabe des Verbandes, denn es gibt keine entgegenstehende landesrechtliche Regelung.

42

b) Die Vorschriften für das Verfahren der Beitragserhebung sind eingehalten. Der Beklagte hat den Beitrag durch Beitragsbescheid erhoben. Dazu war er gemäß § 31 Abs. 1 WVG berechtigt. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 63 Abs. 4 Satz 2 LWG [entspricht § 60 Abs. 5 Satz 2 LWG n.F.] der Aufsichtsbehörde die Befugnis zuweist, einen Beitrag für die Kosten des Baus und der Unterhaltung von Deichen und Dämmen festzusetzen. § 63 Abs. 4 Satz 2 LWG [entspricht § 60 Abs. 5 Satz 2 LWG n.F.] ist im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 1 WVG nicht einschlägig.

43

Gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 LWG [entspricht § 60 Abs. 5 Satz 1 LWG n.F.] können diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche oder Dämme gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG [entspricht § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG n.F.] geschützt werden, zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Gemäß § 63 Abs. 4 Satz 2 LWG [entspricht § 60 Abs. 5 Satz 2 LWG n.F.] setzt im Streitfall die zuständige Wasserbehörde oder Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest. Hierdurch ergibt sich für die Kostenerstattung ein zweistufiges Verfahren. Auf der ersten Stufe macht der Unterhaltungspflichtige seinen Anspruch gegenüber dem von einer Unterhaltungsmaßnahme Begünstigten formlos geltend. Der Begünstigte kann den Anspruch anerkennen oder ihm widersprechen. Im letztgenannten Fall ist auf der zweiten Stufe eine hoheitliche Festsetzung des Beitrags vorgesehen (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2010 – 15 B 1374/10 –, juris Rn. 8).

44

Dieses Verfahren ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Beitragserhebung gesondert geregelt ist. Das betrifft u.a. den Fall, dass – wie hier – ein Wasser- und Bodenverband satzungsgemäße Beiträge von seinen Mitgliedern erhebt (vgl. Mohr, in: Kollmann u.a., LWG, Stand 2018, § 63 Anm. 11; zur Beitragserhebung durch die Gemeinden vgl. VG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2005 – 14 A 81/02 –, juris Rn. 25). Das zweistufige Verfahren gemäß § 63 Abs. 4 LWG [entspricht § 60 Abs. 5 LWG n.F.] ist auf eine Situation zugeschnitten, in der eine Privatperson bau- und unterhaltungspflichtig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 LWG [entspricht § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG n.F.]), da diese ihren Zahlungsanspruch nicht selbst hoheitlich festsetzen kann. Eine ähnliche Problemlage besteht für den Bereich der Gewässerunterhaltung (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 2 LWG [entspricht § 30 Abs. 2 Nr. 2 LWG n.F.]). Daher enthält § 43 Abs. 2 LWG [entspricht § 31 Abs. 2 LWG n.F.] eine entsprechende Regelung. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass § 43 Abs. 1 LWG [entspricht § 31 Abs. 1 LWG n.F.] in jenem Zusammenhang die Geltung des Wasserverbandsrechts für die Beitragserhebung durch die Wasser- und Bodenverbände ausdrücklich vorsieht, während eine vergleichbare positive Festlegung in § 63 LWG [entspricht § 60 LWG n.F.] fehlt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Wasser- und Bodenverbände nicht selbst Beiträge für die Kosten des Baus und der Unterhaltung der Deiche und Dämme festsetzen dürfen. Vielmehr beruht die Verschiedenheit der Regelung darauf, dass das Gesetz die Aufgabe des Küstenschutzes originär, die Aufgabe der Gewässerunterhaltung dagegen ‘nur‘ zur Erfüllung zuweist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2006 – 4 LB 9/06 –, juris Rn. 38).

45

c) Die Beiträge für den Hochwasserschutz sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beitragsmaßstab ist in § 26 Abs. 2 Satz 2 Buchst. d der Satzung des Beklagten geregelt. Danach wird u.a. für Grundstücke unterhalb einer Höhenlage von + 1,50 m NN ein Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) sowie ein flächen- bzw. einheitswertabhängiger Beitrag erhoben. Diese Bestimmung steht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Maßgeblich ist die Regelung in § 30 WVG, auf die § 26 der Satzung in der Überschrift Bezug nimmt. Der Beklagte hat insofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Beitragsmaßstab an die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes anzupassen (vgl. § 79 Abs. 2 WVG). § 30 WVG nennt verschiedene Maßstäbe für die Beitragsbemessung (Vorteils-, Leistungsübernahme- und Nachteilsbegegnungsmaßstab, vgl. Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 30 Rn.56 ff.). § 30 Abs. 2 WVG eröffnet daneben die Möglichkeit, in der Satzung allgemein einen davon abweichenden Maßstab festzusetzen. Hierauf stützt sich § 26 Abs. 2 Satz 2 Buchst. d der Satzung, indem dort ein Flächen- bzw. Einheitswertmaßstab normiert wird. Dass dieser Maßstab unter den gegebenen Umständen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt (vgl. etwa zum Einheitswertmaßstab BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1966 – IV C 185.65 –, BeckRS 1966, 31316748).

46

Landesrechtliche Besonderheiten bestehen für die Beitragsbemessung im Bereich des Hochwasserschutzes nicht. Insbesondere nimmt § 21 Abs. 2 Satz 1 LWVG nicht auf § 2 Nr. 5 WVG Bezug.“

47

(OVG Schleswig, Urteil vom 23.5.2019 - 4 LB 24/15 -, Juris Rn. 53 ff.; die in kursiv gehaltenen Einfügungen stammen von der erkennenden Kammer).

48

Angesichts dessen, dass die Regelungen der hier maßgeblichen Satzung aus dem Jahr 2015 den zitierten Regelungen im Urteil des OVG entsprechen, schließt sich die Kammer den Ausführungen des OVG mit Ausnahme der Ausführungen dazu, dass der Einheitswertmaßstab mit höherrangigem Recht vereinbar sei (siehe dazu oben), an und macht sie sich – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers – für das vorliegende Verfahren zu eigen. Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass ein Grundbeitrag für Hochwasserschutz festgesetzt wird (und bleibt), obwohl der flächenbezogene Anteil erheblichen Zweifeln begegnet. Es handelt sich bei beiden Beträgen um in den angefochtenen Bescheiden gesondert ausgewiesene und abtrennbare Teilbeträge. Vor allem aber, und das ist insofern maßgeblich, führt die im vorliegenden Verfahren zu beachtende Nichtigkeit der Regelung über die Festsetzung des Hochwasserschutz-Grundbeitrages in der Satzung des Antragsgegners von 2015 in Folge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht dazu, dass auch die Regelung bezüglich dieses Grundbeitrags ebenfalls als nichtig anzusehen wäre. Es liegt insofern nur eine Teilnichtigkeit vor. Wie bereits dargelegt, kommt die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils einer Norm nach dem in § 139 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei Teilnichtigkeit die gesamte Regelung nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre, nur dann in Betracht, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Normgeber die sonstige normative Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner einen Hochwasserschutz-Grundbeitrag ohne Festsetzung eines Flächenbeitrags für nicht land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nicht festgesetzt hätte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Eine Abhängigkeit der beiden Beiträge von einander, ist weder vorgetragen, noch für die Kammer ersichtlich. Zudem besteht ja noch ein weiterer flächenbezogener Beitrag, der von nicht nach dem Einheitswert berechnet wird; auch wenn dieser im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

49

Auch hinsichtlich der Höhe bzw. der Kalkulation des Hochwasserschutz-Grundbeitrags bestehen hier keine durchgreifenden Bedenken; es sind unter Berücksichtigung des Vorstehenden keine erheblichen Kalkulationsmängel hinreichend substantiiert dargelegt oder erkennbar.

50

Das Vorstehende gilt letztlich hinsichtlich der anderen Teilbeträge der angefochtenen Beitragsbescheide. Es ist nicht erkennbar, warum der Antragsgegner von einer Festsetzung von vom Hochwasserschutz unabhängigen Beiträgen hätte absehen sollen, nur, weil ein Teilbetrag im Rahmen des Hochwasserschutzes in Folge eines verfassungswidrigen Maßstabes nichtig ist. Auch im Hinblick auf die Kalkulation bzw. die Höhe der übrigen Beiträge in den angefochtenen Bescheiden, bestehen keine Bedenken. Gegen diese hat der Antragssteller bereits schon keine substantiierten Einwendungen geltend gemacht. Solche drängen sich vorliegend auch nicht auf.

51

Letztlich liegen auch keine Ermessensfehler vor. Insbesondere liegt keine fehlerhafte Ermessensausübung im Hinblick auf die Auswahl des Schuldners vor. Vorliegend sind – wie ausgeführt – Eigentümer des hier betroffenen Grundstücks die Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft besteht insofern eine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Beiträge. Dabei hat die Behörde beim Vorliegen mehrerer in Betracht kommender Pflichtigen ihr Auswahlermessen zur Heranziehung der Pflichtigen im Einzelfall sachgerecht auszuüben. Diesen Anforderungen ist vorliegend genüge getan. Zwar enthalten die angefochtenen Gebührenbescheide jeweils nur den Hinweis, dass mehrere Eigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner herangezogen werden, konkrete Ausführungen zur Auswahl im Einzelfall fehlen jedoch. Allerdings führt der Antragsgegner in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden jeweils aus, dass er, wenn mehrere Erben als Mitschuldner in Betracht kommen, sich ohne Weiteres entschließen könne, nur gegenüber einem Miterben einen Abgabenbescheid zu erlassen. Bei der Erbengemeinschaft handele es sich um eine Gesamtschuldnerschaft, die jedoch nicht teilrechtsfähig sei und damit auch nicht Träger von Rechten und Pflichten seien könne. Schuldner seien die einzelnen Miterben. Mit diesen Ausführungen gibt der Antragsgegner zu erkennen, dass er sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bewusst war, dass er die Auswahl zwischen mehreren Schuldnern hatte und sich gleichwohl für den Antragsteller entschieden hat. Ein Ermessensausfall liegt insofern nicht vor. Der Umstand, dass der Antragsgegner keine weiteren Ausführungen dazu macht, warum er sich für den Antragsteller und nicht das andere Mitglied der Erbengemeinschaft entschieden hat, führt vorliegend nicht zu durchgreifenden Zweifeln im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Es steht dem Gläubiger bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern ein lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen zu; zudem bedarf die Ermessensentscheidung in der Regel keiner Begründung (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 393/14 -, BeckRS 2015, 56264 Rn. 34; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.11.2003 - 1 M 169/03 -, LKV 2004, 230 f. m.w.N.). Ermessensfehlerhaft wäre die Auswahl auch dann, wenn der Antragsgegner in Folge einer falschen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts den Kreis der Abgabenschuldner unvollständig erfasst hätte, weil er dann von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 17.11.2003 - 1 M 169/03 -, LKV 2004, 230 f.). Gemessen an diesen Maßstäben sind, wie gesagt, Ermessensfehler nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine willkürliche Auswahl liegen hier nicht vor. So sind Anhaltspunkte dafür, dass sachwidrige Erwägungen in die Ermessensausübung eingeflossen sind, weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zumal der Antragsteller selbst auch nichts dafür vorgetragen hätte, was dafürspräche, dass es sachdienlich gewesen wäre nur seinen Bruder oder beide Miterben in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig ersichtlich ist, dass der Antragsgegner in Folge einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung bzw. -würdigung bei der Ermessensausübung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

53

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.4 und 1.7 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts (1/4 der mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Beiträgen).


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