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ZÄPrO § 26

Approbationsordnung für Zahnärzte

(1) Die zahnärztlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.

(2) Bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß er die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten Zahnheilkunde studiert hat. Eine im Ausland vollständig bestandene der naturwissenschaftlichen Vorprüfung verwandte und gleichwertige Prüfung kann als Ersatz der naturwissenschaftlichen Vorprüfung anerkannt werden.

(3) Dem Gesuch sind außerdem die nach § 19 für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, der Nachweis nach § 9 Abs. 3 sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene naturwissenschaftliche Vorprüfung beizufügen. Die bei der Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung bewilligten Ausnahmen gelten auch für die zahnärztliche Vorprüfung.

(4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Studierende

a)
folgende Vorlesungen gehört hat: während eines Semesters je eine Vorlesung über Histologie und Entwicklungsgeschichte, während zweier Semester je eine Vorlesung über Physiologie, physiologische Chemie und Werkstoffkunde, während dreier Semester eine Vorlesung über Anatomie;

b) an folgenden praktischen Übungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:   während eines Semesters     an den anatomischen Präparierübungen,     an einem physiologischen und einem physiologisch-chemischen Praktikum,     an einem mikroskopisch-anatomischen Kursus,     an einem Kursus der technischen Propädeutik,     an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und   während der vorlesungsfreien Monate     an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde.

(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 4 B 19/23
3. Februar 2023
4 B 19/23 3. Februar 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3854/19
12. Dezember 2022
12 A 3854/19 12. Dezember 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 7705/18
21. Januar 2020
1 K 7705/18 21. Januar 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 2474/18
1. Februar 2019
23 L 2474/18 1. Februar 2019
Urteil vom Sozialgericht Wiesbaden (22. Kammer) - S 22 R 264/15
30. Juni 2016
S 22 R 264/15 30. Juni 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 L 155/11
17. März 2011
15 L 155/11 17. März 2011