Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 7705/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.12.2019, mit dem dieses festgestellt hat, dass ihre in Russland erworbene Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen zahnärztlichen Ausbildung aufweist. Außerdem begehrt sie die Erteilung der Approbation als Zahnärztin.
Die Klägerin ist am ... in der heutigen Russischen Föderation geboren und russische Staatsangehörige. Sie schloss im August 2002 ein fünfjähriges Studium der Zahnmedizin (Stomatologie) an der Staatlichen Medizinischen Hochschule ... in der Russischen Föderation ab. Von September 2002 bis August 2004 wurde sie in der klinischen Ordinatur an der Staatlichen Medizinischen Hochschule ... im Fachgebiet „Orthopädische Stomatologie“ ausgebildet. Ab September 2004 war sie in der Russischen Föderation als orthopädische Zahnärztin angestellt, zunächst in der Staatlichen Einrichtung für Gesundheitsschutz ... (bis März 2007), sodann in einer privaten Klinik in ... (April 2007 bis Januar 2011) und schließlich in einer privaten Praxis in ... (Februar 2011 bis April 2012).
Mit Schreiben vom 15.04.2015 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Stuttgart, ihr die Approbation als Zahnärztin zu erteilen. Das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg – teilte mit Schreiben vom 24.04.2015 mit, dass nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen derzeit die Erteilung einer Approbation nicht in Aussicht gestellt werden könne. Ein Vergleich des Zahnmedizinstudiums der Klägerin mit dem aktuellen Stundenplan einer zahnmedizinischen Universität in Baden-Württemberg (Heidelberg) habe bereits wesentliche Defizite bei der Stundenzahl in den Fächern Prothetik, Zahnerhaltung und Kieferorthopädie ergeben. Unterlagen zu Studieninhalten lägen nicht vor. Anhand der vorgelegten Unterlagen könne ferner nicht festgestellt werden, ob die wesentlichen Defizite durch die im Arbeitsbuch aufgeführten Tätigkeitszeiten ausgeglichen würden und ein gleichwertiger Kenntnisstand vorliege. Es werde empfohlen, einen gleichwertigen Kenntnisstand im Rahmen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 27.04.2016 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein und führte unter Gegenüberstellung von Stundenzahlen ihrer Ausbildung und der der Ludwig-Maximilians-Universität München aus, dass ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zum deutschen Studium aufweise. Mit Schreiben vom 30.05.2016 beantragte die Klägerin, die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung durch einen Gutachter prüfen zu lassen. Sie führte aus, dass sie im Anschluss an ihr fünfjähriges Studium die zweijährige Ordinatur an der medizinischen Hochschule absolviert habe. Diese sei ein postgraduales Studium und Teil der russischen zahnmedizinischen Ausbildung. Das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie – beauftragte mit Schreiben vom 07.10.2016 ..., mit der Erstellung eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin mit dem deutschen Zahnmedizinstudium.
... legte am 30.01.2017 sein Gutachten vor. Er kam zum Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung der Klägerin mit der entsprechenden Ausbildung in Deutschland nicht festgestellt werden könne. Der Gutachter legte dem Vergleich des zahnmedizinischen Studiums der Klägerin mit dem deutschen Zahnmedizinstudium – anhand der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) und von Studienplänen der Universitäten Tübingen und München – (1.) die Annahme zugrunde, dass eine Differenz der Unterrichtsstunden von 15 bis 20 % als auffällig gelte und kritisch zu hinterfragen sei. Er führte aus, dass in Deutschland im Gegensatz zum russischen Studium deutlich mehr Unterricht in den fachspezifischen zahnmedizinischen Fächern erteilt und großer Wert auf praktische Übungen und Tätigkeiten gelegt werde. Im vorklinischen Studienabschnitt fänden in den Fächern Anatomie und Histologie ein Mikroskopierkurs und ein Sezierkurs an der Leiche statt. Für die Anatomie seien 500 Stunden vorgesehen. Im Stundenplan der Klägerin seien für die Anatomie 256 Stunden und ein nicht näher erklärter Sektionskurs von 16 Stunden aufgeführt. In den Hauptfächern sei sie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnerhaltung (russisch: Therapeutische Stomatologie) 673 Stunden, in der Zahnärztlichen Prothetik (russisch: Orthopädische Stomatologie) 571 Stunden und in der zahnärztlichen Chirurgie (russisch: Chirurgische Stomatologie) 534 Stunden unterrichtet worden. Die Kieferorthopädie komme nur als Teilgebiet der Kinderzahnheilkunde vor. Der Unterrichtsumfang in den Hauptfächern weise im Vergleich zum deutschen Studium ein Defizit von deutlich mehr als 20 % und von fast 50 % bei der Kieferorthopädie auf. Abgesehen davon werde am Ende der Übersicht ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei dem Unterricht um „Vorlesungen“ gehandelt habe. Die Praktika seien in einer gesonderten Bescheinigung vom 28.06.2002 angegeben. Darüber hinaus müsse man wissen, was insbesondere im Rahmen der Zahnersatzkunde an den russischen Hochschulen gelehrt werde und was das russische Gesundheitssystem – im Gegensatz zu den in Deutschland auf der Grundlage von § 56 SGB V vorgesehenen Regelversorgungen – überhaupt gewähre. Während in Deutschland bereits in den praktischen studentischen Kursen im klinischen Studienabschnitt und insbesondere im Fach Prothetik medizinisch und technisch anspruchsvolle Versorgungen durchgeführt würden, sei dies an einer russischen Hochschule nicht denkbar. Zahnärztliche Spitzenversorgung auf internationalem und deutschem Niveau finde in Russland nur in wenigen instrumentell und fachlich hervorragend ausgestatteten Praxen bzw. Kliniken statt, die sich von der allgemeinen Versorgung deutlich abhöben. Als Kompensation für Defizite im Studium (2.) kämen die knapp zweijährige Ordinatur und die Tätigkeit an einer weiteren staatlichen Einrichtung und in zwei privaten Kliniken in Betracht. Die Ordinatur sei nach den russischen Gesetzen eine für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes obligatorische postgraduale Zeit. Nach seiner Erfahrung seien die Leistungen in der Ordinatur aber zumindest auf dem komplexen Gebiet der zahnärztlichen Prothetik weit entfernt von dem, was in Deutschland für die prothetische Versorgung vorgesehen sei. Durch die russische Ordinatur könne keinesfalls das Niveau der deutschen akademischen Ausbildung erreicht werden. Die zeitlichen Betrachtungen und die anderen Zahlenanalysen müssten inhaltlich und qualitativ hinterfragt werden. So würden bei der Zahl der Präparationen von Kavitäten (etwa 1.500) sehr ähnliche Präparationen zu den verschiedenen Kronentypen ohne erkennbaren Grund für die Differenzierung zweimal aufgezählt. Bei der zahnärztlichen Röntgendiagnostik fänden sich im theoretischen Teil der Ordinatur nur allgemeine Hinweise mit wenigen (18) Unterrichtsstunden, während bei den praktischen Fertigkeiten zur „Bewertung von Röntgenbildern, Orthopantomogrammen, Visiogrammen“ ohne nähere Differenzierung 400 Stück angegeben seien. In Deutschland sehe die Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22.12.2005, geändert durch Rundschreiben vom 27.06.2012 (Röntgenverordnung) insgesamt 200 praktische, dokumentierte Untersuchungen vor. In Tübingen bestehe der radiologische Kurs aus zwei Hauptvorlesungen mit je zwölf Doppelstunden und einem 24-stündigen Praktikum in der zentralen Röntgenabteilung, jeweils mit Anwesenheitspflicht und Leistungskontrolle. Die Fachkunde müsse alle fünf Jahre mit einem Kurs und einer Prüfung aktualisiert werden. Noch schwieriger und unklarer werde die Analyse der praktischen Arbeitstätigkeit der Klägerin. Gemäß dem Zertifikat ... habe sie ab dem 30.06.2004 für fünf Jahre die Zulassung als orthopädische Stomatologin erhalten. Dass für die Zeit ab 2009 kein erneutes Zertifikat vorliege, lasse ihre fachliche Tätigkeit bis zum 30.04.2012 fraglich erscheinen. Die Tätigkeit von September 2004 bis April 2012 werde lediglich von der Privatklinik ..., bei der die Klägerin zuletzt tätig gewesen sei, wenig differenziert bestätigt. Es würden eher kursorisch Zahlen genannt, deren Bedeutung und Echtheit hinterfragt werden müssten. Man komme nach Abzug von Urlaub, Wochenenden und Feiertagen auf eine effektive Arbeitszeit von 65 Monaten bei einer 35-Stunden-Woche. Lege man die angegebene Behandlung von 13.600 Patienten zugrunde, komme man auf etwas über 50 Patienten pro Woche. Insoweit seien quantitative und/oder qualitative Bedenken zu äußern. Zusammenfassend (3.) weise das zahnmedizinische Studium der Klägerin im Vergleich zum deutschen erhebliche Defizite im zeitlichen Umfang auf, so bezüglich der Fächer Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Zahnersatzkunde, Kieferorthopädie und Radiologie. Bei der Analyse der praktischen Arbeit der Klägerin bestünden quantitative und qualitative Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit von Angaben. Dies betreffe die Zahnersatzkunde und die Radiologie. Auch bei den Unterlagen ergäben sich zu klärende Fragen. Es sei festzustellen, dass die akademische und klinische zahnärztliche Ausbildung der Klägerin mit der entsprechenden Ausbildung in Deutschland nicht gleichwertig sei.
Die Klägerin gab bei dem Zahnarzt ..., ein Privatgutachten in Auftrag, das dieser am 22.09.2017 erstattete. Er kam zum Ergebnis, dass der Ausbildungsstand der Klägerin als mit der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung gleichwertig zu bewerten sei. Ihre Ausbildung weise anhand der Stundenzahlen und Lehrinhalte keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung auf. Zum Vergleich des Ausbildungsstandes zog ... beispielhaft die Unterrichtsfächer und Stundenzahlen der Ludwig-Maximilians-Universität München heran. Die im Vergleich zum deutschen Studium hohe Zahl an Unterrichtsstunden des Studiums der Klägerin lasse vermuten, dass auch die Vertiefung in der Materie nicht allzu kurz gekommen sei. Ein mögliches Stundendefizit im Fach Anatomie könne man dadurch als ausgeglichen ansehen, dass die Klägerin im Vergleich zum deutschen Studium wesentlich mehr Stunden in der inneren Medizin, Dermatologie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und allgemeinen Chirurgie vorzuweisen habe und dort anatomisches Wissen praxisbezogen mitvermittelt werde. Es gebe keinen gewichtigen Grund, warum die Ferienpraktika und die Ordinatur nicht als Ausgleich möglicher Stundendefizite dienten. Abzüglich des Praktikums als Krankenschwester habe die Klägerin in den Semesterferien 495 Stunden an Pflichtpraktika absolviert. Das Praktikum zur Behandlung von Kindern bereichere den Umfang und die Tiefe ihrer Ausbildung. Zur Ordinatur seien hohe Zahlen aller zahnmedizinisch relevanten Behandlungen in den Bereichen Zahnerhaltungskunde, Prothetik und Kieferorthopädie genannt. Im Fach Radiologie bzw. Röntgen könnten spätestens nach Betrachtung der umfangreichen und vielseitigen zahnmedizinisch-röntgenologischen Tätigkeiten bis hin zur Beurteilung von Computertomographie-Aufnahmen während der Ordinatur keine Defizite festgestellt werden. Im Falle der Erteilung der Approbation und evtl. des erfolgreichen Abschlusses eines Röntgenkurses sei die Klägerin ohnehin verpflichtet, regelmäßig Röntgenaktualisierungskurse zu absolvieren. In den sieben Jahren und acht Monaten Berufstätigkeit habe sie 13.608 Patienten behandelt. Nach Abzug der Urlaubstage, Wochenenden und Anrechnung der Not- und Bereitschaftsdienste ergäben sich ca. 374,5 Arbeitswochen mit 35 Stunden, die ca. 13.107 Arbeitsstunden entsprächen. Die Klägerin habe folglich im Durchschnitt ungefähr einen Patienten pro Stunde behandelt. Dies entspreche dem Behandlungspensum eines in Deutschland ausgebildeten Zahnarztes in den ersten Berufsjahren. Die Zahl der vorgenommenen Behandlungen bedeute demnach nicht, dass deren Qualität nicht mit den deutschen Vorgaben im Einklang stehe.
Am 30.10.2017 erhob die Klägerin gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart eine Untätigkeitsbeschwerde. Sie bat um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides mit einer Begründung, warum ihr Ausbildungsstand nicht gleichwertig sei, oder um die Erteilung der Approbation. Ihre frühere Verfahrensbevollmächtigte nahm mit Schreiben vom 29.11.2017 zu dem Gutachten von ... Stellung. Sie führte aus, es fehlten der Bezug zu den nicht unerheblichen praktischen Erfahrungen der Klägerin und ein sachlicher Vergleich der Ausbildungsstunden und -inhalte. Das Gutachten beruhe überwiegend auf subjektiven Erfahrungen des Gutachters und werte das russische Ausbildungssystem allgemein ab, sodass Zweifel an seiner Sachkunde bestünden. Der Vergleich im Fach Anatomie und Histologie sei irrelevant, da die zahnmedizinischen Fächer in ihrer Gesamtheit zu vergleichen seien. Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Prothetik und zahnärztliche Chirurgie fehle es an einer nachvollziehbaren Gegenüberstellung der Unterrichtsstunden des deutschen Zahnmedizinstudiums und der studienbegleitenden Praktika der Klägerin, die nur aufgezählt würden. Konkrete Defizite würden nicht genannt, sondern es werde nur pauschal auf ein Defizit von weit mehr als 20 % bis zu 50 % abgestellt. Deshalb könne keine Bewertung erfolgen, ob die Klägerin die Defizite durch die Ableistung der Ordinatur und ihre berufliche Tätigkeit ausgeglichen habe. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Gutachters decke die Ordinatur nur schwerpunktmäßig, aber nicht ausschließlich die zahnärztliche Prothetik ab. Zumindest die zweifelsfrei zuzuordnenden Präparationen hätten mit den Anforderungen des deutschen Studiums verglichen werden müssen. Auf die aufgelisteten Tätigkeiten im Bereich Radiologie bzw. Röntgen gehe der Gutachter nicht ein. Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller zahnmedizinisch relevanten Fachgebiete werde nicht vorgenommen. Sofern ... das Fehlen des Zertifikates zur Zulassung der Klägerin als orthopädische Stomatologin ab 2009 beanstande, sei ein solches mangels einer entsprechenden Nachweispflicht nicht ausgestellt worden. Der Gutachter gehe fehlerhaft von einer Behandlung von 50 Patienten pro Woche aus, während sich rechnerisch eine Behandlung von 35 Patienten pro Woche und einem Patienten pro Stunde ergebe. Mit Schreiben vom 30.01.2018 nahm ein weiterer Verfahrensbevollmächtigter der Klägerin Stellung und führte aus, es sei lediglich die Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte, nicht aber die Qualität der Ausbildung nachzuweisen. Eventuelle inhaltliche Defizite der Hochschulausbildung könnten durch berufspraktische Zeiten ausgeglichen werden. Die in den Arbeitsnachweisen angegebenen Zahlen durchgeführter Behandlungen, die einer Behandlung von etwa einem Patienten pro Stunde entsprächen, seien realistisch. Da diese mit dem Behandlungspensum eines in Deutschland ausgebildeten Zahnarztes in den ersten Berufsjahren übereinstimmten, sei die Qualität der Arbeit der Klägerin nicht vom Ansatz her in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten von ... sei in großen Teilen nicht verwertbar, da es den inhaltlichen Anforderungen an ein solches nicht entspreche. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht vollständig benannt. Es fehle an einer klaren Gegenüberstellung von Unterrichtsstunden einer zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland mit denen an der Hochschule .... Anstatt beispielhaft einen konkreten Ausbildungsplan einer deutschen Universität zugrundezulegen, spreche der Gutachter allgemein von der „deutschen zahnärztlichen Ausbildung“. Er sei offensichtlich der Auffassung, dass eine in Russland absolvierte zahnärztliche Ausbildung generell nicht mit einer solchen aus Deutschland vergleichbar und qualitativ so unzureichend sei, dass deren Niveau weder durch die universitäre Ausbildung noch durch die Berufspraxis erreicht werden könne.
Am 11.01.2018 reichte die Klägerin eine Petition beim Landtag von Baden-Württemberg ein (Petition 16/01832). Sie machte im Wesentlichen geltend, dass versucht werde, ihr die Erlangung der Approbation zu erschweren. Das Regierungspräsidium Stuttgart halte die gesetzliche Frist zur Bescheidung ihres Antrags nicht ein und berücksichtige die von ihr dargelegten Tatsachen nicht.
Mit Schreiben vom 05.02.2018 nahm ... ergänzend Stellung und führte insbesondere aus, dass die Klägerin bei Addition der Stundenzahlen möglicherweise im Fach Prothetik teilweise oder gänzlich die Anforderungen erfülle, die eine Ausübung dieses Teilgebiets ermöglichten. Die Menge der absolvierten Tätigkeiten sage aber nichts über Inhalte aus; diese habe er in seinem Gutachten hinterfragt. Weiter könnten durch Mehrleistungen in einem Fachbereich nicht Minderleistungen in einem anderen kompensiert werden. Bezüglich der Angaben zur beruflichen Tätigkeit bezweifle er nicht die Zahlen der Arbeitsstunden und der Patienten. Er sehe allerdings einen erheblichen Widerspruch zwischen den Zahlenangaben und den eher kursorisch aufgelisteten Leistungen hinsichtlich Inhalt bzw. Umfang und Qualität. Nach seiner Erfahrung verlangten anspruchsvolle Kliniken in Russland – als solche schätze er die Privatklinik ein, in der die Klägerin gearbeitet habe – Zertifikate wie jenes, das sie im Jahr 2009 nicht habe verlängern lassen. Es falle auf, dass die Klägerin relativ kurze Zeit nach dessen Ablauf die Privatklinik verlassen habe und zu der Privatpraxis gewechselt sei. Es lägen auch keine detaillierten Angaben zu den Leistungen der Klägerin in der Privatklinik vor. Die Auflistung von Zahlen zu Röntgenbildern sage nichts über den Grad der Ausbildung und das Stattfinden einer Supervision oder Unterweisung aus. Sie könne die Vorgaben der deutschen Gesetzgebung nicht kompensieren; letztere habe ab 2005 die theoretische und praktische Ausbildung intensiviert und sehe eine Überprüfung der Fähigkeiten vor. Mit E-Mail vom 21.02.2018 nahm ... ergänzend zum Fach Kieferorthopädie Stellung. Er wolle auf die diesbezüglichen Auffälligkeiten hinweisen. Die Aussage, dass von den knapp über 400 Unterrichtsstunden der Kinderstomatologie (Pädiatrische Stomatologie) 360 Stunden auf das Fach Kieferorthopädie entfielen, sei zu hinterfragen; dann bliebe für die eigentlichen Behandlungsmaßnahmen der Kinderstomatologie – prophylaktische Maßnahmen und Füllungstherapien – kaum Zeit übrig. Auch sei ihm nicht bekannt, dass der russische Begriff bzw. das Fach „Pädiatrische Stomatologie“ durch „Kieferorthopädie“ ersetzt werden könnten. Ebenso sei es ungewöhnlich, dass bei der Spezialisierung „Stomatologische Orthopädie“ (Prothetik bzw. Zahnersatzkunde) 200 Stunden für Kieferorthopädie und 260 Stunden für die Zahnerhaltung angesetzt würden; in den ihm bekannten Ordinaturen sei gerade großer Wert auf die Prothetik gelegt worden. Im Hinblick darauf und weiterer getätigter Feststellungen sei – trotz womöglich für russische Verhältnisse überdurchschnittlicher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im prothetischen Bereich – die Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt zu hinterfragen.
10 
Das Regierungspräsidium Stuttgart nahm mit Schreiben vom 23.02.2018 zu der Petition in der Weise Stellung, dass dieser nicht abgeholfen werden könne. Die Bearbeitung des Antrags sei weder verschleppt worden noch unsachgemäß erfolgt. Unter Berücksichtigung des in Auftrag gegebenen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahmen könne die Approbation derzeit nicht erteilt werden. Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg nahm mit Schreiben vom 08.03.2018 zur Petition Stellung und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen des Regierungspräsidiums. Die Beschlussempfehlung im Landtag (LT-Drs. 16/4155) lautete mit entsprechender Begründung, dass der Petition nicht abgeholfen werden könne.
11 
Die Klägerin beantragte am 13.06.2019 die Erteilung einer Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde. Diese wurde ihr für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.01.2020 erteilt. Ein zum 01.05.2019 geschlossenes Arbeitsverhältnis wurde von ihrer Arbeitgeberin, Frau ..., während der Probezeit zum 15.10.2019 gekündigt.
12 
Die Klägerin hat am 03.07.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.07.2018 – 4 K 7151/18 – an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen hat. Am 20.11.2019 hat die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht; den Antrag hat sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
13 
Mit Bescheid vom 17.12.2019 hat das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg – festgestellt, dass die in Russland erworbene Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz – ZHG) und der ZÄPrO geregelten deutschen Ausbildung aufweist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausbildung der Klägerin in den Fächern Anatomie und Histologie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Prothetik bzw. Zahnersatzkunde, Kieferorthopädie und Radiologie wesentliche Unterschiede im Vergleich zur deutschen Zahnarztausbildung aufweise. Im Fachbereich Anatomie und Histologie sei ihre Ausbildung im Vergleich zu dem exemplarisch herangezogenen Curriculum der Universität Freiburg um über 30 Stunden kürzer gewesen (421 gegenüber 454,95 Stunden). Außerdem sei die Ausbildung der Klägerin lediglich theoretisch in Form von Vorlesungen erfolgt, während das deutsche Studium einen mit deutlich mehr als 200 Stunden erheblichen praktischen Anteil in Form eines Mikroskopierkurses und eines Sezierkurses an der Leiche enthalte. Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sei der Umfang der Ausbildung der Klägerin nur um 32 Stunden bzw. 4 % geringer gewesen als die deutsche Ausbildung (865 gegenüber 8...,75 Stunden). Während aber der praktische Anteil in Deutschland mit 792,75 von 8...,75 Stunden einen deutlichen Schwerpunkt einnehme, ergebe sich aus den Unterlagen der Klägerin nicht, dass ihre Ausbildung in diesem Fach einen praktischen Anteil gehabt habe. Im Fach Prothetik bzw. Zahnersatzkunde habe die Ausbildung der Klägerin eine um 55 %, d.h. wesentlich geringere Stundenzahl gehabt (670 gegenüber 1.479,9 Stunden). Zudem nehme der praktische Anteil in Deutschland mit 1.392,15 Stunden einen deutlichen Schwerpunkt ein. Aus den Unterlagen der Klägerin ergebe sich kein praktischer Anteil ihrer Ausbildung in diesem Fach. Im Fach Kieferorthopädie habe die Stundenzahl ihrer Ausbildung 28 % weniger als die deutsche Ausbildung betragen (572 gegenüber 790,05 Stunden). Der praktische Anteil nehme in Deutschland mit 655,05 Stunden einen deutlichen Schwerpunkt ein. Demgegenüber ergebe sich aus den Unterlagen der Klägerin nicht, dass ihre Ausbildung einen praktischen Anteil in diesem Fach beinhaltet habe. Das Fach Radiologie sei nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen von ihrer Ausbildung gar nicht umfasst gewesen. Die festgestellten wesentlichen Unterschiede führten dazu, dass die Klägerin nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs notwendigen – insbesondere praktischen – Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Sie habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die festgestellten Defizite durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen würden, die sie im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erworben habe. Selbst wenn man unterstelle, dass mit der klinischen Ordinatur in der Fachrichtung „Stomatologische Orthopädie“ gemäß der Übersicht der Stadt ... (Registriernummer ...) vom 13.01.2016 (gemeint: 12.11.2015) die Defizite im Fach Prothetik bzw. Zahnersatzkunde und zum Teil im Fach Kieferorthopädie ausgeglichen wären, bleibe ein Defizit im Fach Kieferorthopädie bestehen. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, wie hoch der praktische Anteil der 572 Stunden der Ausbildung der Klägerin in diesem Fach gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er den zeitlichen Umfang der deutschen praktischen Ausbildung (655,05 Stunden) weiterhin nicht erreiche. Die bescheinigten 18 Stunden im Fach Strahlendiagnostik blieben wesentlich hinter dem Umfang der deutschen Ausbildung von 83,25 Stunden zurück. Dies decke sich mit dem Ergebnis des Sachverständigen .... Das Gutachten von ... führe zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen seiner Auffassung könnten berufliche Erfahrungen Defizite nur dann ausgleichen, wenn sie zu entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten führten; ebenso könne ein Defizit in einem Fach nicht durch ein Mehr an Wissen in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Die Ausführung von radiologischen Tätigkeiten ohne Ausbildung führe nicht dazu, dass entsprechende Ausbildungsdefizite ausgeglichen würden. Der fehlende Ausgleich der festgestellten Defizite werde dadurch bestätigt, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin, Frau ..., das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Probezeit zum 15.10.2019 gekündigt habe, da sie und ihr Vater, Herr ... ..., mit den zahnmedizinischen Kenntnissen der Klägerin nicht zufrieden gewesen seien.
14 
Da der Bescheid vom 17.12.2019 in der Rechtsbehelfsbelehrung zunächst eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg annahm, hat das Regierungspräsidium Stuttgart am 20.12.2019 einen neuen Bescheid erlassen und ihn mit einer korrigierten Rechtsbehelfsbelehrung, die auf das Verwaltungsgericht Karlsruhe abstellte, versehen. Den Bescheid vom 17.12.2019 hat das Regierungspräsidium Stuttgart in der mündlichen Verhandlung aufgehoben.
15 
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Ausführungen im Gutachten von ... beschränkten sich auf eine persönliche Meinungsäußerung zum russischen Bildungs- und Gesundheitswesen. Ihr Ausbildungsstand könne auf der Grundlage des Gutachtens nicht beurteilt werden. Das Gutachten von ... hätte auf ihre praktischen Erfahrungen von sieben Jahren und acht Monaten Bezug nehmen und einen sachlichen Vergleich der Ausbildungsstunden und -inhalte vornehmen müssen. Relevante Angaben seien außer Acht gelassen worden. Soweit die Angaben zur Zahl der Präparation von Kavitäten (1.500) angezweifelt würden, sei dies fehlerhaft; ähnliche Präparationen seien zweimal aufgezählt, da im Rahmen der Ordinatur verschiedene Stationen absolviert würden. Bei der Röntgendiagnostik habe die Beurteilung von Orthopantomogrammen und Computertomographien der Kiefergelenke keine Beachtung gefunden. Das Fehlen eines Zertifikats für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.04.2012 sei ohne Belang; für den Nachweis beruflicher Tätigkeiten sei in der Russischen Föderation allein das Arbeitsbuch maßgeblich. Ihre beruflichen Tätigkeiten habe – wie in Russland üblich – ihr letzter Arbeitgeber bescheinigt, dem vor der Anstellung die vorherigen Tätigkeitsnachweise vorgelegt worden seien. Gemäß dem Ergebnis des von ihr eingeholten Privatgutachtens sei ihr die zahnärztliche Approbation zu erteilen. Einen Nachweis der Fachsprachenkenntnisse könne sie noch nicht vorlegen, da sie auf einen Termin zur Fachsprachenprüfung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg warte.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.12.2019 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Approbation als Zahnärztin zu erteilen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Er trägt vor, dass eine Approbation auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden könne. Die Klägerin habe weder einen gleichwertigen Ausbildungsstand noch einen gleichwertigen Kenntnisstand nachgewiesen. Ihre Ausbildung weise wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung auf. Die Unterlagen seien in nicht unerheblichem Umfang unschlüssig. ... komme in seinem Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass ihr russisches Studium im Vergleich zum deutschen Zahnmedizinstudium erhebliche Defizite beim zeitlichen Umfang, insbesondere bei der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der Zahnersatzkunde bzw. Prothetik, der Kieferorthopädie und der Anatomie habe. Hierzu werde auf die Ausführungen in den Stellungnahmen zur Petition und die Begründung zur Beschlussempfehlung im Landtag verwiesen. Im Übrigen bestünden, wie von ... dargestellt, maßgebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der vorgelegten Unterlagen. Unschlüssige Angaben fänden sich insbesondere bei der Präparation von Kavitäten und der Röntgendiagnostik. Weiter fehle es hinsichtlich der Tätigkeit in Russland für den Zeitraum ab dem 01.07.2009 an einem gültigen Zertifikat und sei die Darstellung der beruflichen Tätigkeiten durch den letzten Arbeitgeber nicht aussagekräftig. Darüber hinaus seien die Fachsprachenkenntnisse nicht nachgewiesen.
21 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten und die Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 1 K 7468/19 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage hat keinen Erfolg. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anfechtung der Feststellung wesentlicher Unterschiede mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.12.2019 (dazu 1.) als auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Erteilung der Approbation (dazu 2.).
23 
1. Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung des Regierungspräsidiums Stuttgart in dessen Bescheid vom 20.12.2019 wendet, dass ihre in Russland erworbene Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen zahnärztlichen Ausbildung aufweist, hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
24 
a) Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
25 
b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat zu Recht festgestellt, dass die in Russland erworbene Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der im ZHG und der ZÄPrO geregelten deutschen Ausbildung aufweist.
26 
aa) Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes eines Antragstellers, der über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügt, der in einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG genannten Staaten (einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz), d.h. einem Drittland – wie hier der Russischen Föderation –, ausgestellt ist (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG), § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Satz 8 entsprechend.
27 
(1) § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 ZHG sieht vor, dass der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen ist, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die im ZHG und in der ZÄPrO als der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 ZHG geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 ZHG vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden (Nr. 1), oder der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (Nr. 2). Fächer unterscheiden sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 ZHG wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.
28 
(a) Die Regelung setzt den durch die RL 2013/55/EU (Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung [EU] Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems [„IMI-Verordnung“], ABl. L 354, S. 132) neu gefassten Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 der RL 2005/36/EG (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255, S. 22) um und berücksichtigt, dass der Begriff der wesentlichen Unterschiede neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2016 – 13 A 8.../15 –, juris Rn. 29; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 75 ff.; vgl. demgegenüber Art. 14 Abs. 1 lit. a der RL 2005/36/EU in der ursprünglichen Fassung). Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb – ohne dass der Verzicht auf den Wegfall der Ausbildungsdauer als Kriterium der wesentlichen Unterschiede zu einer Senkung der Anforderungen an die (zahn-)ärztliche Grundausbildung führen soll (vgl. Erwägungsgrund 18 der RL 2013/55/EU) – anhand des Inhalts der Ausbildung, mithin der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt auch der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes, wenn auch nicht das einzige Indiz sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2016 – 13 A 8.../15 –, juris Rn. 31 f.; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 – 7 K 4027/14 –, juris Rn. 25; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 77 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 – 3 C 64.90 –, juris Rn. 33). Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt liefern, da sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs ohne jeglichen quantitativen Maßstab nur schwer bemessen lässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2017 – 13 A 235/15 –, juris Rn. 50; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 80). Dies gilt nicht nur für den Studiengang in seiner Gesamtheit, sondern ebenso für die Ausbildung bezogen auf einzelne Fächer (vgl. VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 – 7 K 4027/14 –, juris Rn. 27). Die gesetzliche Neuregelung gilt ungeachtet des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/36/EG über den Verweis in § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG für Ausländer, die – wie die Klägerin – ihre zahnärztliche Ausbildung in einem Drittland absolviert haben und ihre erstmalige Anerkennung im Bundesgebiet beantragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2016 – 13 A 8.../15 –, juris Rn. 33; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 77).
29 
(b) Der Ausbildungsstand der Klägerin ist danach an der Grundausbildung für Zahnärzte, wie sie das ZHG und die ZÄPrO für Zahnärzte aktuell vorsehen, zu messen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 69). Die Kenntnis in einem Fach ist nicht nur dann im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 ZHG wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs, wenn es zu den Kernfächern der zahnärztlichen Ausbildung gehört. Die Berufstätigkeit als Zahnarzt verlangt auch dann entsprechende Kenntnisse als wesentliche Voraussetzung, wenn das Fach von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin umfasst ist, wie sie nach der ZÄPrO unter Berücksichtigung von Art. 34 i.V.m. Anhang V Nr. 5.3.1 der RL 2005/36/EG geregelt sind und damit für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2013 – 13 E 1164/12 –, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 – 7 K 4027/14 –, juris Rn. 21; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 73, 103 ff.).
30 
(c) Hinsichtlich der Fächer, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind, ist ein Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Antragstellers ergibt, vorzunehmen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 35 für die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege [Krankenpflegegesetz – KrPflG] in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung). Die Prüfung, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die im ZHG und in der ZÄPrO geregelt ist, erfolgt anhand der vom Antragsteller als Nachweise vorgelegten Unterlagen (vgl. § 2 Abs. 6 Nrn. 2 und 6 ZHG) und gegebenenfalls ergänzend anhand der Ausführungen des Antragstellers (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 57). Die Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben. Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer genügen jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2017 – 13 A 235/15 –, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 81). Anhand dieser Unterlagen ist der Studiengang des Antragstellers in eine wertende Relation zu den Studieninhalten nach der ZÄPrO zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 22 und Beschluss vom 15.10.2001 – 3 B 134.00 –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2015 – 7 K 40.../14 –, juris Rn. 89 f.).
31 
Da weder das ZHG noch die ZÄPrO für Zahnärzte konkrete Inhalte und Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgeben, kann hinsichtlich der Studieninhalte und zur Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer beispielhaft ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 49, 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.5.2013 – 13 E 1164/12 –, juris Rn. 8, 11; VG Düsseldorf, Urteile vom 01.04.2015 – 7 K 40.../14 –, juris Rn. 93 f. und vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 84). Dies rechtfertigt sich dadurch, dass jeder von einer Hochschule im Bundesgebiet angewandte Ausbildungskatalog in seiner Gesamtheit den qualitativen und quantitativen gesetzlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung genügen muss. Die Auswahl des exemplarischen Ausbildungskataloges obliegt zunächst der die Gleichwertigkeitsprüfung durchführenden Behörde, ohne dass sie von sich aus verpflichtet wäre, die Auswahl auf der Grundlage einer von Amts wegen durchgeführten Günstigerprüfung anhand der Ausbildungskataloge aller deutschen Hochschulen zu treffen. Dies schließt es indes nicht aus, dass der Antragsteller auf einen für ihn günstigen Ausbildungskatalog einer deutschen Hochschule hinweist und die Gleichwertigkeitsprüfung sodann anhand dieses Ausbildungskataloges vorgenommen wird (Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 84).
32 
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Dauer der Ausbildung nicht (mehr) das allein maßgebliche Kriterium für ein Ausbildungsdefizit ist, ist davon auszugehen, dass bei einer großen Differenz der Ausbildungsdauer auch ein wesentliches inhaltliches Ausbildungsdefizit vorliegt (VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 77 f.). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in einem Fach weniger als die Hälfte der Stundenzahl der deutschen Ausbildung umfasst (vgl. VG Köln, Urteil vom 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, juris Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 77). Aber auch, sofern sich bei der Gegenüberstellung der Stundenzahlen des ausländischen und deutschen Studiengangs in bestimmten Fächern ergibt, dass die nachgewiesene Dauer der ausländischen Ausbildung um deutlich mehr als 20 % von der Dauer der Ausbildung in diesen Fächern nach der deutschen Referenzausbildung abweicht, kann eine wesentliche Abweichung gegeben sein (Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 52 ff.; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 71 f.).
33 
Als Vergleichsmaßstab ist im vorliegenden Verfahren der Studienplan der zahnmedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München zugrundezulegen, wie er sich aus den Anlagen 1 (Vorklinischer Studienabschnitt) und 2 (Klinischer Studienabschnitt) der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 20.05.1994 in der Fassung der Sechsten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 09.09.2009 ergibt. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der Klägerin auf die Studienordnung der Universität München ist der Vergleich anhand von deren Studienplan und nicht von dem der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die das Regierungspräsidium Stuttgart seinem Bescheid zugrundegelegt hat, und dem der Eberhard Karls Universität Tübingen, den ... in seinem Gutachten benannt hat, vorzunehmen. Der Vertreter des Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit der Heranziehung des Studienplans der zahnmedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München einverstanden erklärt.
34 
(2) Wesentliche Unterschiede können nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 ZHG ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 a.E. ZHG ist dabei nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. In diesen Defizitausgleich sind mithin sämtliche über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikationen einschließlich der Berufserfahrung einzubeziehen (Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 60; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 79).
35 
(a) Unter Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung eines reglementierten Berufs als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu verstehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2016 – 13 A 8.../15 –, juris Rn. 48 in Anlehnung an Art. 3 Abs. 1 lit. f der RL 2005/36/EG). Beim Defizitausgleich durch auf Grund von Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kann nicht auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden abgestellt werden. Dies verbietet sich mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten und beruflicher Praxis. Vielmehr ist ein Ausgleich von Defiziten erst nach einer erheblichen Dauer praktischer Tätigkeit – in Anlehnung an die Wertung in Art. 3 Abs. 3, 23 Abs. 1 der RL 2005/36/EG etwa nach dreijähriger Berufserfahrung – anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 135 ff.). Es können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 – 3 B 42.16 –, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 60; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 79). Die berufliche Tätigkeit ist allerdings nur dann zum Ausgleich von Defiziten geeignet, wenn der Antragsteller hierdurch Kenntnisse und Fähigkeiten in den defizitären Bereichen erworben hat (vgl. VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 79). Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG hat ein Antragsteller gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung vorzulegen. Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 – 3 B 42.16 –, juris Rn. 3 f.; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 61; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 81). Das schließt nicht aus, dass der Antragsteller die bescheinigte Berufserfahrung durch erläuternde Erklärungen und Bekundungen weiter substantiieren kann (BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 – 3 B 42.16 –, juris Rn. 3 f.; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 81).
36 
(b) Das lebenslange Lernen umfasst insbesondere die berufliche Fort- und Weiterbildung. Bei der Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen, ist der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 – 3 B 42.16 –, juris Rn. 12, 15).
37 
Soweit die Klägerin sich auf die von ihr in der Russischen Föderation nach Abschluss ihres Studiums absolvierte zweijährige Ordinatur beruft, können die hierdurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen des Defizitausgleichs als lebenslanges Lernen berücksichtigt werden. Die Bedeutung der Ordinatur wird in der von der Klägerin vorgelegten Auskunft der staatlich finanzierten Bildungseinrichtung für höhere Berufsausbildung „Staatliche medizinische Hochschule ... des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation“ vom 15.05.2013 (Nr. ...) derart beschrieben, dass gemäß Art. 54 des Basisgesetzes der Russischen Föderation über den Schutz der Gesundheit der Bürger der Russischen Föderation vom 22.07.1993, N 5487-1, das Recht zur Ausübung der medizinischen oder pharmazeutischen Tätigkeit in der Russischen Föderation besitzt, wer nach Abschluss einer höheren oder mittleren medizinischen Ausbildung in der Russischen Föderation ein Diplom und einen Dienstgrad sowie eine Fachqualifikation für die Ausübung der medizinischen Tätigkeit erlangt hat. Die Fachqualifikation werde auf Grundlage der nachuniversitären Berufsausbildung (Aspirantur, Ordinatur) verliehen. Gemäß dem Föderationsgesetz „Über die höhere und nachuniversitäre Berufsausbildung“ vom 22.08.19..., N 125-F3, ist die Ordinatur eine Form der nachuniversitären beruflichen Ausbildung nach Erhalt der höheren Berufsausbildung.
38 
Die Ordinatur zählt damit im weiteren Sinn zu der (zahn-)ärztlichen Ausbildung in Russland. Es handelt sich bei ihr wie bei der sogenannten Internatur um eine nach Abschluss des Studiums erworbene Qualifikation (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 27). Die eigentliche Ausbildung ist – wovon auch die von der Klägerin vorgelegte Auskunft vom 15.05.2013 ausgeht – bereits mit dem Studium abgeschlossen, sodass die Ordinatur in der Russischen Föderation der Weiterbildung zuzuordnen ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2018 – 4 K 2206/17 –, juris Rn. 38). Ebenso wie die Internatur fußt die Ordinatur in Russland auf dem Kenntnisstand eines abgeschlossenen Studiums und ist deshalb mit praktischen Zeiten während des Studiums vergleichbar oder sogar höher einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 27). Wenn die Inhalte der Ordinatur gleichwohl, wie die Klägerin meint, schon im Rahmen des Ausbildungsstandes als solchem und nicht im Anschluss beim Ausgleich der insoweit vorhandenen Unterschiede zu berücksichtigen wären, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. In beiden Fällen ist sichergestellt, dass die von der Klägerin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Berücksichtigung finden.
39 
(4) Sofern auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wesentliche Unterschiede vorliegen, ist den Antragstellern nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 ZHG spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Um einen solchen sogenannten Defizitbescheid (vgl. VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 122; allgemein Jaburek, NZS 2019, 6... [698]) handelt es sich bei dem Bescheid des Regierungspräsidiums vom 20.12.2019, gegen den die Klägerin sich im vorliegenden Verfahren wendet.
40 
Die Feststellung wesentlicher Unterschiede hat zur Folge, dass der Antragsteller für die Erteilung der Approbation nachweisen muss, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 ZHG). Dieser Nachweis wird bei Absolventen aus einem Drittland – abweichend von der Anerkennung der in einem § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG unterfallenden Staat (s. oben) absolvierten Ausbildung, die nach § 2 Abs. 2 Satz 7 ZHG nur eine auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezogene Eignungsprüfung erfordert – gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht („Kenntnisprüfung“ im Gegensatz zur bloßen „Defizitprüfung“, vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 67; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 37; VG Köln, Urteile vom 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, juris Rn. 21 und vom 29.01.2019 – 7 K 10851/16 –, juris Rn. 19). Dies gilt auch dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einzelnen Fächern oder einem Fach festgestellt werden (vgl. VG Köln, Urteile vom 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, juris Rn. 21 und vom 29.01.2019 – 7 K 10851/16 –, juris Rn. 19).
41 
bb) Die Feststellung im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.12.2019, dass die in Russland erworbene Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der im ZHG und der ZÄPrO geregelten deutschen Ausbildung aufweist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Regierungspräsidium hat zu Recht wesentliche Unterschiede, die nicht ausgeglichen sind, in den Fächern Anatomie und Histologie (s. unter (1)), Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnerhaltungskunde (s. unter (2)), Kieferorthopädie (s. unter (3)) und Radiologie (s. unter (4)) festgestellt. Im Fach Zahnersatzkunde bzw. Prothetik hat das Regierungspräsidium in seinem Bescheid keine fehlende Gleichwertigkeit festgestellt, sondern einen Ausgleich der Defizite unterstellt; unabhängig davon würde es aber auch an der Gleichwertigkeit fehlen (s. unter (5)).
42 
(1) Zunächst ist die Feststellung im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.12.2019, wonach die zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin in den Fächern Anatomie und Histologie wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist, die in der Folge nicht ausgeglichen wurden, zu Recht erfolgt.
43 
(a) Die Ausbildung der Klägerin in Form ihres Studiums der Zahnmedizin (Stomatologie) von 19... bis 2002 an der Staatlichen Medizinischen Hochschule ... in der Russischen Föderation weist in diesen Fächern wesentliche Unterschiede gegenüber dem deutschen zahnmedizinischen Studium auf, für das beispielhaft der Studienplan der Ludwig-Maximilians-Universität München zugrundezulegen ist (s. oben).
44 
(aa) Die Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München (s. oben) sieht in den Fächern Anatomie und Histologie im vorklinischen Abschnitt, d.h. dem Studium der Zahnmedizin bis zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung und zur zahnärztlichen Vorprüfung (Anlage 1 der Studienordnung) für die Fächer Anatomie und Histologie folgende theoretische Lehrveranstaltungen vor, wobei mit der übereinstimmenden Ansicht der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch die Demonstrationen zu diesen zu zählen sind und gemäß der Anmerkung zur Anlage 1 der Studienordnung (ebenso die Anmerkung zur Anlage 2) eine Semesterwochenstunde (SWS) jeweils mit zwölf Lehrveranstaltungsstunden zu veranschlagen ist:
45 
- Vorlesung: Histologische und mikroskopische Anatomie für Zahnmediziner (4 SWS, d.h 48 Stunden),
- Demonstrationen zur histologischen und mikroskopischen Anatomie (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Anatomie I (Bewegungsapparat; 5 SWS, d.h. 60 Stunden),
- Demonstrationen und Kolloquien zur Vorlesung Anatomie I (4 SWS, d.h. 48 Stunden),
- Vorlesung: Anatomie II (Eingeweidelehre; 5 SWS, d.h. 60 Stunden),
- Demonstrationen und Kolloquien zur Vorlesung Anatomie II (4 SWS, d.h. 48 Stunden),
- Vorlesungen: Anatomie für Studierende der Zahnheilkunde I und II (6 SWS, d.h. 72 Stunden),
- Vorlesung Anatomie III (Nervensystem und Sinnesorgane; keine Stundenzahl angegeben).
46 
Weiter sind dem Studienplan die folgenden praktischen Lehrveranstaltungen zu entnehmen:
47 
- Mikroskopisch-anatomischer Kurs (Kursus der mikroskopischen Anatomie; 3 SWS, d.h. 36 Stunden),
- Anatomische Präparierübungen für Studierende der Zahnmedizin (10 SWS, d.h. 120 Stunden).
48 
Insgesamt sieht die Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München 516 Stunden an Lehrveranstaltungen in den Fächern Anatomie und Histologie vor. Davon entfallen auf den theoretischen Unterricht 360 Stunden und auf den praktischen Unterricht 156 Stunden.
49 
(bb) Die Fächer Anatomie und Histologie sind nach den Vorgaben der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (s. dazu oben). Sie sind zwar kein zahnmedizinisches Kernfach, aber Bestandteil des Mindestausbildungsprogramms für Zahnärzte nach Art. 34 der RL 2005/36/EG i.V.m. deren Anhang V.3 Nr. 5.3.1., der sie unter den medizinisch-biologischen und allgemein-medizinischen Fächern (Abschnitt B) aufführt. In Deutschland sieht die zahnärztliche Approbationsordnung in § 26 Abs. 4 lit. a ZÄPrO den Besuch einer Vorlesung über Histologie während eines Semesters und über Anatomie während dreier Semester als Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung vor. Nach § 28 Abs. 1 ZÄPrO ist die Anatomie Teil der zahnärztlichen Vorprüfung. Der genaueren Beschreibung der anatomischen Prüfung in § 28 Abs. 3 ZÄPrO ist zu entnehmen, dass in dieser nicht nur theoretische Kenntnisse, sondern auch deren praktische Anwendung abgeprüft werden, wenn der Studierende die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung (situs) zu erläutern hat (lit. a), ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat von Kopf oder Hals zu erläutern und im Anschluss daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Anatomie nachzuweisen hat, wobei die funktionelle Anatomie des gesamten Kauapparates eingehend zu berücksichtigen ist (lit. b), und zwei mikroskopisch-anatomische Präparate, darunter eines aus dem Gebiet der Zähne und der Mundhöhle, zu erläutern und im Anschluss daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Histologie nachzuweisen, sowie zu zeigen hat, dass ihm die Grundzüge der Entwicklungsgeschichte, besonders der Zähne und der Mundhöhle, bekannt sind (lit. c).
50 
(cc) Die Klägerin belegte in ihrem Studium an der Staatlichen Medizinischen Hochschule ... ausweislich der Anlage zu ihrem Diplom vom 28.06.2002 folgende Lehrveranstaltungen:
51 
- Anatomie des Menschen (180 Stunden),
- Anatomie von Kopf und Nacken (76 Stunden),
- Histologie mit Embryologie und Zytologie (99 Stunden),
- Histologie der Mundschleimhaut (50 Stunden),
- Sektionskurs (16 Stunden).
52 
In den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiteren angeführten Fächern Pathoanatomie (99 Stunden) und Spezielle Pathoanatomie des Kopfes und des Nackens (42 Stunden) wurde nach ihren Angaben im Gegensatz zum Fach „Histologie mit Embryologie und Zytologie“ nicht die Funktionsweise gesunder Zellen, sondern jene krankhafter Zellen gelehrt. Die genannten Fächer sind demgemäß nicht in den Vergleich mit den vorklinischen Fächern Anatomie und Histologie einzubeziehen, die sich auf den gesunden Menschen beziehen. Der Vertreter des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt, dass die entsprechenden Fächer in Deutschland erst Bestandteil des klinischen Studienabschnitts sind und eine weitere Gruppe von Fächern betreffen. Praktika im Bereich Anatomie und Histologie hat die Klägerin nach der Anlage zum Diplom vom 28.06.2002 und der Archivauskunft vom 13.01.2016, Nr. ..., nicht absolviert.
53 
Danach wurde die Klägerin insgesamt 421 Stunden in den Fächern Anatomie und Histologie unterrichtet. Bereits die Gesamtstundenzahl der Ausbildung unterschreitet die in München vorgesehenen 516 Stunden um 18,4 %. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildungsgegenstände mit denen des deutschen Studiums am Beispiel der Ludwig-Maximilians-Universität München vergleichbar sind. Das Gericht konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht die nötige Überzeugung erlangen, dass der praktische Anteil des Unterrichts in hinreichender Weise dem des deutschen Studiums entspricht.
54 
Das Regierungspräsidium Stuttgart und der von diesem beauftragte Gutachter ... gehen davon aus, dass das Studium der Klägerin in den Fächern Anatomie und Histologie – wie auch in den übrigen Fächern – lediglich theoretisch in Form von Vorlesungen erfolgt ist. Diese Annahme beruhte auf der zunächst von der Klägerin vorgelegten, am 13.05.2014 fertiggestellten Übersetzung der Anlage zu ihrem Diplom vom 28.06.2002, in der angegeben war, dass sämtliche der 7233 in der Spalte „Gesamtstundenzahl“ aufgeführten Stundenzahlen auf Vorlesungen entfielen („Davon Vorlesungen“). Etwas maßgeblich anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Übersetzung mit der Bezeichnung „Davon Unterrichtsstunden“ zugrundelegt, wie sie sich aus der von der Klägerin vorgelegten korrigierten Übersetzung der Anlage vom 16.01.2020 ergibt. Die Übersetzerin hat dazu erklärt, dass es sich bei der Übersetzung als „Vorlesungen“ um einen Fehler gehandelt habe, wie sie nach eingehenden Recherchen auf russischen Internetseiten festgestellt habe. Die Übersetzung als „Unterrichtsstunden“ bedeute, dass die Zahl Vorlesungen, praktischen Unterricht, Seminare, jedoch keine Haus-, Vorbereitungs- und Bibliotheksarbeit beinhalte. Ob die neue Übersetzung zugrundegelegt werden kann, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn dies bedeutet allenfalls, dass die aufgelisteten Fächer als „Unterrichtsstunden“ in jeglicher Form, d.h. theoretisch und/oder praktisch, unterrichtet worden sein können. Aus der Anlage zum Diplom der Klägerin vom 28.06.2002 ist indessen weiterhin nicht ersichtlich, welchen Anteil die behauptete praktische Ausbildung an der Gesamtstundenzahl des jeweiligen Fachs hatte. Auch sonst konnte das Gericht aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht die nötige Überzeugung erlangen, dass der praktische Anteil ihres Studiums mit dem des deutschen Studiums in den fraglichen Fächern vergleichbar ist. Sofern die Klägerin ausgeführt hat, dass sie im Fachbereich Anatomie und Histologie in bedeutendem Umfang praktisch ausgebildet worden sei, konnte sie dies in der mündlichen Verhandlung nicht genauer schildern. Sie hat lediglich ausgeführt, dass von den 99 Stunden im Fach „Histologie mit Embryologie und Zytologie“ und den – hier aber, wie ausgeführt, beim Vergleich mit dem vorklinischen Fachbereich Anatomie und Histologie nicht zu berücksichtigenden – 42 Stunden im Fach „Spezielle Pathoanatomie des Kopfes und des Nackens“ ein „großer Teil“ praktischer Unterricht gewesen sei. Den zeitlichen Umfang konnte sie nicht konkret angeben, sondern beschränkte sich auf die Aussage, dass es zunächst einen theoretischen Block und dann einen praktischen Teil gegeben habe; es habe dabei „sehr viel“ praktischen Unterricht gegeben. Wie der Unterricht im Fach „Histologie mit Embryologie und Zytologie“ genau ablief, konnte die Klägerin ebenfalls nicht darlegen. Allein aus der Aussage, dass allen Studierenden ein Mikroskop zur Verfügung gestanden habe, mit dem sie dieses Fach erlernt hätten, ergibt sich nicht, wie tiefgehend der Unterricht war. Der mit 16 Stunden veranschlagte Sektionskurs an der Leiche bezog sich nach den Angaben der Klägerin lediglich auf den Mund und das Gesicht. Soweit die Klägerin weiter angegeben hat, in den Fächern „Anatomie des Menschen“ und „Anatomie von Kopf und Nacken“ sei weiterer praktischer Unterricht an der Leiche enthalten gewesen, der mehr als die Hälfte der Kurse betragen habe, bleibt unklar, in welchem Umfang dies genau der Fall gewesen sein soll. Die Angaben der Klägerin bleiben auch insoweit zu vage, als dass das Gericht die Überzeugung hätte erlangen können, dass die Inhalte des behaupteten praktischen Anteils mit dem Niveau der praktischen Kurse der Ludwig-Maximilians-Universität München vergleichbar wären. Inhaltlich hat die Klägerin auch auf Nachfrage nur angegeben, dass man Präparate aus verschiedenen Organen erlernt habe; man habe mit dem Buch und dem Hochschullehrer z.B. gelernt, welche Teile das Organ habe. Daraus wird schon nicht ersichtlich, in welchem Ausmaß die Studierenden praktisch an der Herstellung und Auswertung der Präparate beteiligt waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild zum Anatomiekurs (zweites Lichtbild in der übergebenen Mappe), auf dem nach ihren Angaben die praktische Arbeit an der Leiche zu sehen sein soll. Auf dem Lichtbild, das die Klägerin mit einem Schädelknochen in den Händen zeigt, ist jedoch weder die Tätigkeit an der Leiche zu erkennen noch ist ihm deren Umfang zu entnehmen.
55 
Weitere Ermittlungen des Gerichts zum Umfang des praktischen Anteils des Studiums in den Fächern Anatomie und Histologie sind nicht veranlasst. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 ZHG obliegt es dem Antragsteller, für die Gleichwertigkeitsprüfung des § 2 Abs. 3 ZHG über den Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG), hinaus zusätzliche Nachweise vorzulegen, die die Feststellung ermöglichen, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der im ZHG und der ZÄPrO geregelten Ausbildung aufweist. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach Erörterung der Frage, ob sie weitere und detailliertere Nachweise zum praktischen Anteil ihres Studiums und ihrer Ausbildung in Russland vorlegen könne, ausdrücklich erklärt, sie werde keine weiteren Nachweise vorlegen.
56 
Aufgrund des fehlenden bzw. zu geringen praktischen Anteils des Studiums der Klägerin im Fachbereich Anatomie und Histologie sind die Inhalte nicht mit denen des deutschen Studiums zu vergleichen. Die Wirksamkeit der Vermittlung der nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten ist gegenüber dem deutschen Studium eingeschränkt, da theoretisches Wissen ein fehlendes oder nur in geringem Umfang vorhandenes praktisches Erlernen der für den Beruf des Zahnarztes erforderlichen Fähigkeiten allgemein und speziell in den Bereichen Anatomie und Histologie nicht ersetzen kann. Wegen des spezifischen Inhalts der Fächer Anatomie und Histologie kann dieser – im Gegensatz zu der Auffassung, wie sie der von der Klägerin beauftragte Gutachter ... vertreten hat – auch nicht durch ein etwaiges Mehr an Stunden in den Fächern Innere Medizin, Dermatologie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und allgemeine Chirurgie, ausgeglichen werden. Die Richtigkeit der Behauptung, dass in jenen Fächern anatomisches Wissen praxisbezogen mitvermittelt werde, wird aus den Unterlagen der Klägerin ebensowenig ersichtlich wie deren konkreter Inhalt.
57 
(b) Einen Ausgleich der bestehenden Defizite im Fachbereich Anatomie und Histologie im Rahmen ihrer Ordinatur hat die Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Das Gleiche gilt für ihre Berufstätigkeit in Russland von September 2004 bis April 2012. Dort war sie nach ihren Angaben und den eingereichten Unterlagen (Arbeitsbuch AT-IX Nr. ..., angelegt am 01.11.2002; Zertifikat ... über die Fachqualifikation „Orthopädische Stomatologie“ vom 30.06.2004; Angaben zur Arbeitstätigkeit von September 2004 bis April 2012, ausgestellt von der privaten Klinik ..., 15.01.2016) schwerpunktmäßig im Bereich der „Orthopädischen Stomatologie“, d.h. der Zahnersatzkunde bzw. Prothetik tätig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten im grundlegenden Bereich der Anatomie und Histologie erworben hätte.
58 
(2) Auch die Feststellung des Regierungspräsidiums Stuttgart, dass die zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin im Fach Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnerhaltungskunde wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist, die nicht ausgeglichen wurden, ist rechtmäßig.
59 
(a) Das zahnmedizinische Studium der Klägerin unterscheidet sich im Fach Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnerhaltungskunde wesentlich vom deutschen zahnmedizinischen Studium am Beispiel der Ludwig-Maximilians-Universität München.
60 
(aa) Nach der Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München sind im Bereich der Zahnerhaltungskunde folgende theoretische Lehrveranstaltungen zu belegen:
61 
- Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde: Begleitvorlesung zum Phantomkurs (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Zahnerhaltungskunde und Parodontologie I (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Zahnerhaltungskunde und Parodontologie II (2 SWS, d.h. 24 Stunden).
62 
Praktisch werden die Studierenden folgendermaßen ausgebildet:
63 
- Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde: Kursus inkl. Demonstrationen (16 SWS, d.h. 192 Stunden),
- Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde Teil I, im Einzelnen Kursus der Zahnerhaltungskunde und Parodontologie Teil I (16 SWS, d.h. 192 Stunden) und Poliklinik der Zahnerhaltung und Parodontologie I (3 SWS, d.h. 36 Stunden),
- Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde Teil II: Tätigkeit als Praktikant, im Einzelnen Kursus (16 SWS, d.h. 192 Stunden) und Poliklinik (3 SWS, d.h. 36 Stunden).
64 
Insgesamt umfasst die Ausbildung an der zahnmedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität 720 Stunden. Sie setzt sich aus 72 Stunden an theoretischem und 648 Stunden an praktischem Unterricht zusammen.
65 
(bb) Die Ausbildung im Fach Zahnerhaltungskunde ist als zahnmedizinisches Kernfach wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 73a). Es gehört zum Mindestausbildungsprogramm für Zahnärzte nach Art. 34 der RL 2005/36/EG i.V.m. deren Anhang V.3 Nr. 5.3.1; dort ist die Zahnerhaltungskunde (Präventive Zahnheilkunde) als eines der spezifischen Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abschnitt C) genannt. Daran anknüpfend verlangt § 36 Abs. 1 ZÄPrO den Besuch von zwei Vorlesungen (die Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, und Parodontologie umfassend), die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem Phantomkurs und für je zwei Semester am Kursus und der Poliklinik der Zahnerhaltungskunde als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Gemäß § 40 Abs. 1 ZÄPrO ist die Zahnerhaltungskunde als Fach von der Abschlussprüfung umfasst. § 49 Abs. 1 ZÄPrO legt den Inhalt der Abschlussprüfung näher fest, wobei der Kandidat gemäß Satz 4 der Vorschrift in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch seine Vertrautheit mit diesen Fächern nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen hat (Nr. 1), in Parodontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen hat, dass er mit der Beurteilung eines Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der Behandlung einer Parodontopathie vertraut ist (Nr. 2), und in Kinderzahnheilkunde seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sowie der oralen Primärprophylaxe nachzuweisen hat (Nr. 3). Aus diesen Vorgaben ist zu schließen, dass die Studierenden in der Zahnerhaltungskunde nicht nur theoretisch, sondern gerade auch praktisch geprüft werden.
66 
(cc) Nach der übereinstimmenden Annahme der Beteiligten, die sich mit der Einschätzung von ... deckt, entspricht dem Fach Zahnerhaltungskunde in Russland das Fach „Therapeutische Stomatologie“.
67 
In diesem Fach besuchte die Klägerin in ... nach der Anlage zu ihrem Diplom vom 28.06.2002 folgende Lehrveranstaltungen:
68 
- Therapeutische Stomatologie (673 Stunden),
- „Propädeutik um therapeutische Stomatologie“ (179 Stunden).
69 
Darüber hinaus absolvierte die Klägerin nach der Anlage zu ihrem Diplom vom 28.06.2002 und unter Berücksichtigung der Archivauskunft vom 13.01.2016, Nr. ..., in den Semesterferien Praktika in folgenden Bereichen:
70 
- Therapeutische Stomatologie (drei Wochen mit 135 Stunden),
- Pädiatrische Stomatologie bzw. Kinderstomatologie: Therapeutische Kinderstomatologie (eine Woche mit 45 Stunden).
71 
Insgesamt umfasste das Studium der Klägerin demnach 852 Unterrichtsstunden, unter Hinzunahme der Praktika 1.032 Stunden.
72 
Inhaltlich kann trotz der Gesamtstundenzahl, die alleine noch kein Defizit aufzeigt, keine Gleichwertigkeit des Studiums der Klägerin mit der deutschen Ausbildung im Fach Zahnerhaltungskunde angenommen werden. Auch in diesem Fach ist nach den Unterlagen der Klägerin und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, dass die Ausbildungsgegenstände ihres Studiums inhaltlich das Niveau der in Deutschland am Beispiel der Ludwig-Maximilians-Universität mit 90 % weit überwiegend praktisch erfolgenden Ausbildung erreichen. Dies würde ebenfalls einen bedeutenden praktischen Anteil erfordern, durch den die entsprechenden Fähigkeiten hätten erlernt werden können. Hiervon konnte das Gericht indessen nicht die nötige Überzeugung erlangen. Aus der Übersicht der von der Klägerin in ihrem Studium belegten Fächer ergibt sich – unabhängig davon, ob die Auflistung nur „Vorlesungen“ oder weiter gefasst „Unterrichtsstunden“ bezeichnet (s. oben) – nicht, in welchem Umfang der Unterricht in den Fächern „Therapeutische Stomatologie“ und „Propädeutik um therapeutische Stomatologie“ praktischer Natur war. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Unterricht erst theoretisch und dann praktisch erfolgt sei, wobei die Studierenden im zweiten Teil auf einen zahnmedizinischen Lehrstuhl und eine Zahnklinik für Studierende verteilt worden seien. Am Lehrstuhl hätten sie an Phantompuppen verschiedene praktische Fähigkeiten gelernt; an der Zahnklinik für Studierende seien sie unter der Leitung eines Hochschullehrers tätig gewesen. Zum Umfang des praktischen Teils konnte die Klägerin keine konkreten Ausführungen machen. Die von ihr eingereichten Lichtbilder bestätigen zwar, dass der Unterricht nicht ausschließlich theoretisch erfolgt ist. Welchen Umfang jedoch der praktische Anteil einnahm und insbesondere ob die bedeutende Stundenzahl und die damit verbundenen Inhalte des deutschen Studiums erreicht werden, ist auch anhand der Lichtbilder nicht ersichtlich. Auch bezüglich des Fachs Zahnerhaltungskunde hat die Klägerin geäußert, keine weiteren Unterlagen beibringen zu wollen.
73 
(b) Das festgestellte Defizit im Fach Zahnerhaltungskunde hat die Klägerin nicht durch lebenslanges Lernen oder Berufserfahrung ausgeglichen.
74 
Im Rahmen ihrer Ordinatur hat die Klägerin im Fach „Therapeutische Stomatologie“ ausweislich des Ausbildungsnachweises vom 12.11.2015 weiteren theoretischen Unterricht im Umfang von 70 Vorlesungsstunden erhalten. Außerdem hat sie an einem Praktikum mit 176 Stunden und einem Seminar mit 14 Stunden teilgenommen. Dabei verbleiben allerdings trotz der Angaben im Ausbildungsnachweis Zweifel, ob die Ordinatur der Klägerin, die den Schwerpunkt „Orthopädische Stomatologie“ bzw. „Zahnersatzkunde“ betraf, tatsächlich in einem derartigen Umfang Unterricht im Bereich der Zahnerhaltungskunde vorsah. Die Zweifel sind darin begründet, dass dieses Fach bereits im Studium enthalten war, während die postgraduale Ordinatur der Vertiefung im Bereich der Zahnersatzkunde diente. ... hat diesbezüglich mit E-Mail vom 21.02.2018 ausgeführt, es sei ungewöhnlich, dass man bei der Spezialisierung „Stomatologische Orthopädie“ (Prothetik bzw. Zahnersatzkunde) unter anderem 260 Stunden für die Zahnerhaltung ansetze; in den ihm bekannten Ordinaturen sei gerade großer Wert auf die Prothetik gelegt worden. Die Klägerin hat hiergegen lediglich vorgebracht, die Stunden im Fach Zahnerhaltungskunde hätten im Vergleich zum Schwerpunkt der Prothetik keinen so großen Anteil der Ordinatur ausgemacht. Im Rahmen der obligatorischen Weiterbildung sei Unterricht auch in den anderen Kernfächern – wie der Zahnerhaltungskunde – nötig gewesen. Darüber hinaus hat ... in seinem Gutachten die zahlenmäßigen Angaben zu den Behandlungen hinterfragt; beispielsweise würden bei der Zahl der Präparation von Kavitäten zur Aufnahme verschiedener Füllungsarten und zur Aufnahme der verschiedenen Kronen (etwa 1.500) sehr ähnliche Präparationen zu den verschiedenen Kronentypen ohne erkennbaren Grund für die Differenzierung zweimal aufgezählt. Die von der Klägerin abgegebene Erklärung, dass im Rahmen der russischen Ordinatur verschiedene Stationen absolviert würden, bleibt insofern pauschal. Auch unter Berücksichtigung des Praktikums und des Seminars mit insgesamt 190 Stunden bleibt die praktische Tätigkeit ohnehin dem Umfang und in der Folge den Inhalten nach hinter dem deutschen praktischen Studienanteil weiterhin maßgeblich zurück, sodass ein Ausgleich des Defizits nicht in Betracht kommt. Dass die Klägerin schließlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, die vor allem den Bereich der Zahnersatzkunde betraf (s. oben), die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Zahnerhaltungskunde erworben hätte, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
75 
(3) Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Bescheid vom 20.12.2019 festgestellt hat, die zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin weise im Fach Kieferorthopädie wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung auf, und weiter angenommen hat, diese seien in der Folge nicht ausgeglichen worden.
76 
(a) Das Studium der Klägerin weist im Fach Kieferorthopädie wesentliche Unterschiede im Vergleich zum deutschen Studium auf, wie sich dieses am Beispiel des zahnmedizinischen Studienplans der Ludwig-Maximilians-Universität München darstellt.
77 
(aa) Im Fach Kieferorthopädie verlangt die Studienordnung der zahnmedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München den Besuch folgender theoretischer Veranstaltungen:
78 
- Vorlesung: Einführung in die Kieferorthopädie (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Kieferorthopädie I (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Kieferorthopädie II (2 SWS, d.h. 24 Stunden).
79 
Als praktische Lehrveranstaltungen sieht die Studienordnung vor:
80 
- Kursus der kieferorthopädischen Technik (8 SWS, d.h. ... Stunden),
- Kursus der kieferorthopädischen Behandlung Teil I (8 SWS, d.h. ... Stunden),
- Kursus der kieferorthopädischen Behandlung Teil II (8 SWS, d.h. ... Stunden).
81 
Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart im Bescheid vom 20.12.2019 weitere Lehrveranstaltungen dem Bereich der Kieferorthopädie zugeordnet hat, ist dies fälschlicherweise erfolgt. Diese gehören tatsächlich dem Fachbereich der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten an, wie das Regierungspräsidium auf Hinweis der Klägerin eingeräumt hat.
82 
Danach ist für das deutsche Studium im Fach Kieferorthopädie von einem Unterrichtsumfang von 360 Stunden auszugehen, der sich auf 72 Stunden an Theorie und 288 Stunden an Praxis verteilt.
83 
(bb) Auch das Fach Kieferorthopädie, das eines der Kernfächer der zahnmedizinischen Ausbildung ist, ist als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs anzusehen (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 47; VG Köln, Urteile vom 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, juris Rn. 24 und vom 25.10.2016 – 7 K 4027/14 –, juris Rn. 23, 46; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 73 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 73a). Es wird als eines der spezifischen Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abschnitt C) in Art. 34 der RL 2005/36/EG i.V.m. deren Anhang V.3 Nr. 5.3.1 aufgeführt und ist damit Bestandteil des Mindestausbildungsprogramms für Zahnärzte. Die deutsche zahnärztliche Approbationsordnung sieht als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung den Besuch einer Vorlesung über Einführung in die Kieferorthopädie und zweier Vorlesungen über Kieferorthopädie vor (§ 36 Abs. 1 ZÄPrO). Die Kieferorthopädie ist nach § 40 Abs. 1 ZÄPrO eines der Fächer, auf die sich die Abschlussprüfung erstreckt. Letztere beinhaltet insoweit nach § 51 Satz 2 ZÄPrO, dass der Kandidat in einem schriftlichen Bericht über einen Krankheitsfall und in einer mündlichen Prüfung seine theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen hat. Dies zeigt, dass die Prüfung eine Verknüpfung der theoretischen Kenntnisse mit den praktischen Fähigkeiten erfordert und letzteren besondere Bedeutung zukommt.
84 
(cc) Das Studium der Klägerin enthielt, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, kein eigenes Fach, das mit dem deutschen Fach der Kieferorthopädie unmittelbar vergleichbar wäre. Sofern das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Bescheid vom 20.12.2019 zunächst die Fächer „Chirurgische Stomatologie“ und „Propädeutik um chirurgische Stomatologie“ berücksichtigt hat, entsprechen diese nach der nun einhelligen Auffassung der Beteiligten nicht dem Fach Kieferorthopädie. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Inhalte der Kieferorthopädie in den Fächern „Pädiatrische Stomatologie“ bzw. „Kinderstomatologie“ und „Prophylaxe gegen stomatologische Erkrankungen“ enthalten gewesen seien. Nach der vorgelegten Archivauskunft der Staatlichen Medizinischen Hochschule ... vom 13.01.2016, Nr. ..., sollen 360 von insgesamt 419 Stunden des Fachs „Pädiatrische Stomatologie“ bzw. „Kinderstomatologie“ und 52 von 162 Stunden des Fachs „Prophylaxe gegen stomatologische Erkrankungen“ auf die Kieferorthopädie entfallen sein. Das Gericht teilt insofern die Bedenken von ..., wonach insbesondere die Aussage, dass von den knapp über 400 Unterrichtsstunden der Kinderstomatologie 360 Stunden allein auf das Fach Kieferorthopädie entfielen, zu hinterfragen sei. Wie der Gutachter nachvollziehbar darlegt, bliebe dann für die eigentlichen Behandlungsmaßnahmen in der Kinderstomatologie – prophylaktische Maßnahmen und Füllungstherapien – kaum Zeit übrig.
85 
Auch wenn des Weiteren in der Archivauskunft vom 13.01.2016, Nr. ..., insgesamt 234 Stunden aus dem Fach „Kinderstomatologie“ als klinisch-praktische Unterrichtsstunden angegeben werden, ergibt sich aus der Übersicht – über die Bedenken an der Zuordnung derart vieler Stunden zur Kieferorthopädie hinaus – nicht hinreichend, dass diese gegenständlich den deutschen praktischen Studieninhalten entsprechen. Insbesondere ist, auch wenn mehrere Unterrichtsstunden eine „Patientenbehandlung“ beinhalten, nicht ersichtlich, in welchem Umfang diese erfolgte. Verschiedene aufgeführte einzelne Gegenstände lassen zudem nicht erkennen, dass sie tatsächlich praktische Inhalte aufwiesen, so „Morphologische und funktionale Eigenschaften der Normalentwicklung des Bisses in unterschiedlichen Altersabschnitten“ (angegeben mit 14 Stunden), „Klassifikation von Zahn-Kiefer-Anomalien nach Engel, MGMSU (1990), L.S. Persin (1989)“ (angegeben mit 14 Stunden), „Zusammenarbeit von Kieferorthopäden und anderen Spezialisten bei der Planung der umfassenden Rehabilitation stomatologischer Patienten. Kieferorthopädische und orthopädische Hilfe bei angeborenen und erworbenen Defekten im Kiefer- und Gesichtsbereich. Besonderheiten der kieferorthopädischen Behandlung von Patienten bei Erkrankungen des Zahnhalteapparats, sekundären Zahnfehlstellungen, craniomandibulären Dysfunktionen“ (angegeben mit 36 Stunden). Als Testate sind zudem lediglich zweimal acht Stunden für eine Verteidigung der Patientenakte vorgesehen, sodass – soweit ersichtlich – auch keine praktische Prüfung in Form einer eigentlichen kieferorthopädischen Behandlung stattgefunden hat. Die Klägerin hat zu dem die Kieferorthopädie betreffenden Unterricht in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, dass dieser erst einen theoretischen und dann einen praktischen Anteil gehabt habe. Es habe einen großen Anteil an praktischen Stunden gegeben. Der praktische Unterricht sei ein Betriebspraktikum unter Beobachtung von Zahnärzten gewesen. Dabei differenzierte die Klägerin gerade nicht zwischen den einzelnen in der Archivauskunft als klinisch-praktische Unterrichtsstunden aufgeführten Themengebieten. Angesichts ihrer pauschalen Angaben und der Zweifel, dass die in der Archivauskunft angegebenen 234 Stunden wirklich in diesem Umfang als praktische Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie angesehen werden können, konnte das Gericht nicht die nötige Überzeugung erlangen, dass die Klägerin eine mit der deutschen praktischen Ausbildung vergleichbare Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie erhalten hat. Da zumindest ein Teil der praktischen Ausbildung auf die eigentliche Kinderzahnheilkunde entfällt, verbleiben insbesondere Zweifel an der inhaltlichen Gleichwertigkeit. Dies gilt auch unter ergänzender Berücksichtigung des einwöchigen Praktikums (45 Stunden) im Bereich der Pädiatrischen Stomatologie bzw. Kinderstomatologie (Teilbereich der Orthodontie). Auch dieses bezieht sich schwerpunktmäßig auf die Behandlung von Kindern, sodass zweifelhaft ist, dass seine Inhalte umfassend der Kieferorthopädie zuzurechnen sind. Weitere Unterlagen zu den praktischen Inhalten wollte die Klägerin wie in den anderen Fächern nicht einholen.
86 
(b) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die praktischen Defizite im Bereich der Kieferorthopädie durch die Ordinatur der Klägerin ausgeglichen sind. Im Ausbildungsnachweis der Ordinatur sind insofern 65 Stunden an theoretischer Ausbildung in Form einer Vorlesung sowie ein Praktikum von 123 Stunden und ein Seminar von 12 Stunden angegeben. Wie bei der Zahnerhaltungskunde ist aber mit dem Gutachter ..., der nach den Ausführungen in seinem Gutachten über eine umfassende Sachkunde sowohl in Bezug auf die deutsche und russische zahnmedizinische Ausbildung als auch auf das russische Gesundheitssystem verfügt, anzuzweifeln, ob die Ordinatur, deren Gegenstand im Schwerpunkt die Zahnersatzkunde bzw. Prothetik betraf, tatsächlich in einem solchen Umfang Unterricht in der Kieferorthopädie vorsah (s. dazu oben). Die Klägerin hat diese Bedenken, wie ausgeführt, nicht durch ihre pauschalen Ausführungen ausräumen können, dass die Stunden im Vergleich zum Schwerpunkt der Prothetik keinen so großen Anteil ausgemacht hätten und auch Unterricht in den anderen Kernfächern vorgesehen gewesen sei.
87 
Ein Ausgleich der Defizite im Bereich der Kieferorthopädie durch die Berufstätigkeit der Klägerin ist schließlich weder von ihr substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
88 
(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart hat des Weiteren zu Recht festgestellt, dass die Ausbildung der Klägerin im Fach Radiologie wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist, die nicht ausgeglichen wurden.
89 
(a) Das von der Klägerin absolvierte Studium der Zahnmedizin unterscheidet sich im Fach Radiologie wesentlich vom deutschen zahnmedizinischen Studium am Beispiel des Studienplans der Ludwig-Maximilians-Universität München.
90 
(aa) Die zahnmedizinische Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München sieht im Fach Radiologie die folgende praktische Ausbildung vor:
91 
- Radiologischer Kurs mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes (2 SWS, d.h. 24 Stunden).
92 
(bb) Das Fach Radiologie ist wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 73a). Es ist als eines der in Art. 34 der RL 2005/36/EG i.V.m. deren Anhang V.3 Nr. 5.3.1 genannten medizinisch-biologischen und allgemein-medizinischen Fächer (Abschnitt B) Bestandteil des Mindestausbildungsprogramms für Zahnärzte. In Deutschland ist nach § 36 Abs. 1 ZÄPrO die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem radiologischen Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. In der Abschlussprüfung ist die Radiologie zwar nicht als eigenes Prüfungsfach enthalten. Es sind aber gemäß § 48 Abs. 4 ZÄPrO im dritten Teil der Prüfung in der Chirurgie, die nach § 40 Abs. 1 ZÄPrO Teil der Abschlussprüfung ist, die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzgesetz für den Strahlenschutz erforderliche Sachkunde nachzuweisen.
93 
Da das Fach Radiologie wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs als Zahnarzt ist, sind Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach Radiologie bereits für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation von Bedeutung. Daran ändert es nichts, dass zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit neben der Approbation zusätzlich eine Fachkundebescheinigung im Strahlenschutz nötig ist (vgl. § 47 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung [Strahlenschutzverordnung – StrlSchV]; dazu https://lzk-bw.de/zahnaerzte/praxisfuehrung/roentgen/ [Stand: 11.01.2020]). Denn der für das deutsche Studium vorgesehene radiologische Kurs beschränkt sich nicht alleine auf das Teilgebiet des Strahlenschutzes, wie den Formulierungen von § 36 Abs. 1 ZÄPrO und § 40 Abs. 1 ZÄPrO zu entnehmen ist.
94 
(bb) Die Klägerin hat in ihrem Studium die folgenden Veranstaltungen aus dem Fachbereich der Radiologie besucht:
95 
- Strahlendiagnostik und -therapie (42 Stunden),
- Strahlendiagnostik und -therapie bei Schwellungen im Kopf- und Nackenbereich (21 Stunden).
96 
Sie wurde in diesem Bereich demnach für insgesamt 63 Stunden unterrichtet. Insofern wäre zwar nach der reinen Stundenzahl kein Defizit gegenüber dem radiologischen Kurs an der Ludwig-Maximilians-Universität gegeben. Es ist aber – wovon das Regierungspräsidium Stuttgart zu Recht ausgeht – nicht von einer inhaltlichen Gleichwertigkeit auszugehen, da nicht nachgewiesen ist, in welchem Umfang der Unterricht der Klägerin praktisch ausgestaltet war. Die Klägerin konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung keine genaueren Angaben tätigen. Sie hat ausgeführt, im Studium seien erst die Röntgengeräte erklärt und danach praktisch unter Beobachtung des Hochschullehrers bedient worden. Auf die Frage, ob dies mit echten Bildern erfolgt sei, hat die Klägerin angegeben, es seien Bilder von den Studierenden gemacht und analysiert worden. Außerdem seien Orthopantomogramme von anderen Patienten beschrieben und dokumentiert worden. Soweit nach ihren Angaben lediglich Röntgenaufnahmen von Kommilitonen hergestellt und analysiert wurden, bildet dies nicht das mögliche Spektrum an Patienten etwa jeden Alters ab. Die Klägerin hat zudem nicht erklärt, in ihrem Studium Röntgenaufnahmen von anderen Patienten – über deren Beschreibung und Dokumentation hinaus – selbst angefertigt zu haben. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung will sie auch nicht mehr versuchen, weitere Nachweise zu erlangen.
97 
(b) Das Gericht konnte auch nicht die nötige Überzeugung erlangen, dass die vorhandenen Defizite in der praktischen Ausbildung im Fach Radiologie durch lebenslanges Lernen, insbesondere im Rahmen der Ordinatur, oder durch die Berufspraxis der Klägerin ausgeglichen wurden.
98 
Es kann kein Ausgleich durch den weiteren Unterricht im Rahmen der Ordinatur angenommen werden. Hier wurde die Klägerin ausweislich ihres Ausbildungsnachweises insgesamt für 18 Stunden im Fach Strahlendiagnostik unterrichtet, worauf vier Stunden auf theoretischen und 14 Stunden auf praktischen Unterricht entfielen. Der genaue Inhalt der praktischen Ausbildung bleibt jedoch unklar, wenn – worauf der vom Regierungspräsidium Stuttgart beauftragte Gutachter ... hinweist – ohne nähere Differenzierung angegeben wird, dass 402 Röntgenbilder, Orthopantomogramme und Visiogramme bewertet sowie 110 Tomogramme und Computertomographien des Kiefergelenks beurteilt worden sein sollen. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie mit den Patienten im zahnmedizinischen Zentrum Kontakt gehabt habe, blieben vage. Sie hat insofern lediglich ausgesagt, die Patienten beobachtet und die Röntgenaufnahmen durchgeführt zu haben. Es seien alle Regeln, die beim Röntgen zu beachten seien, gelehrt worden. Sie habe auch Röntgenbilder beschrieben. Wie ... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.02.2018 außerdem dargelegt hat, sagt die Auflistung von einigen hundert Röntgenbildern nichts über den Grad der Ausbildung, die Frage, ob und in welchem Umfang eine Supervision oder Unterweisung stattgefunden hat, und – vor allem – die Qualität der Auswertung der Röntgenbilder aus. Auch bei Zugrundelegung der praktischen Ausbildung im Fach Radiologie in der Ordinatur wären aber die Defizite nicht ausgeglichen. Da nicht geklärt ist, wie hoch der praktische Anteil der Ausbildung im Fach Radiologie im Studium der Klägerin war, könnte bei einem Stundenvergleich insgesamt nur von 18 gegenüber 24 Stunden ausgegangen werden, sodass weiterhin ein zahlenmäßiges Defizit von 41,7 % bestünde.
99 
Soweit die Klägerin angegeben hat, im Rahmen ihrer Berufspraxis in Russland von mehr als 1.000 Patienten Röntgenbilder und Orthopantomogramme angefertigt und beschrieben zu haben, genügt dies ebenfalls nicht zum Ausgleich der Defizite ihrer praktischen Ausbildung. Die Klägerin hat insofern in der mündlichen Verhandlung nur pauschal angegeben, von mehr als 1.000 Patienten Bilder beurteilt zu haben. Die von ihr eingereichten Unterlagen genügen nicht, um dies hinreichend zu belegen. In den nur vom letzten Arbeitgeber der Klägerin, der privaten Klinik ..., unter dem 15.01.2016 ausgestellten Angaben zur Arbeitstätigkeit von September 2004 bis April 2012 finden radiologische Untersuchungen keine Erwähnung. Sofern als eine Art der Behandlung die „Diagnostik und Behandlung der Kiefergelenkerkrankungen“ im Zusammenhang mit der „Behandlung mit Hilfe festsitzender und nicht festsitzender Schienenkonstruktionen“ erwähnt wird und dafür eine Anzahl von 1.... Behandlungen angegeben wird, ist dem nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die Diagnostik unter Zuhilfenahme von Röntgenaufnahmen erfolgte.
100 
(5) Schließlich verletzen auch die Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Bescheid vom 20.12.2019 zum Ausbildungsstand der Klägerin im Fach Prothetik bzw. Zahnersatzkunde, die unabhängig von ihrem genauen Regelungsgehalt inhaltlich nicht zu beanstanden sind, die Klägerin nicht in ihren Rechten.
101 
(a) Dem Bescheid vom 20.12.2019 lässt sich bereits nicht mit hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) die Feststellung entnehmen, dass die Ausbildung der Klägerin im Fach Prothetik bzw. Zahnersatzkunde wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist, die in der Folge nicht durch lebenslanges Lernen und die Berufspraxis der Klägerin ausgeglichen wurden.
102 
Zwar wird im Bescheid des Regierungspräsidiums allgemein festgestellt, dass die in Russland erworbene Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der im ZHG und der ZÄPrO geregelten deutschen zahnärztlichen Ausbildung aufweist. Auch wird sodann in der Begründung des Bescheides ausgeführt, welche wesentlichen Unterschiede nach Auffassung des Regierungspräsidiums zwischen der Ausbildung der Klägerin und der deutschen Ausbildung im Fach Prothetik bzw. Zahnersatzkunde bestehen. Die weiteren Ausführungen zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede bzw. der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind jedoch insoweit nicht eindeutig, als zunächst dargelegt wird, die Klägerin habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein solcher Ausgleich ergebe. Weiter wird dann jedoch ausgeführt, dass, selbst wenn man unterstelle, dass mit der Ordinatur die Defizite in den Fächern Prothetik bzw. Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie ausgeglichen wären, das Defizit im Fach Kieferorthopädie bestehen bleibe. Somit sei festzuhalten, dass jedenfalls die fehlenden wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern Anatomie / Histologie, Kieferorthopädie und Radiologie / Strahlenschutz auch durch die sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin nicht ausgeglichen worden seien. Sofern der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 16.01.2020 ausführt, dass derzeit im Fach Prothetik kein Ausgleich wesentlicher Defizite angenommen werden könne, ändert dies nichts, da der Bescheid einen solchen gerade unterstellt. Da der Bescheid damit hinsichtlich des Fachs Prothetik bzw. Zahnersatzkunde keine eindeutige Feststellung zu weiterhin bestehenden Defiziten getroffen hat, ist die Klägerin insoweit schon aus diesem Grund nicht in ihren Rechten verletzt.
103 
(b) Doch selbst wenn dem Bescheid vom 20.12.2019 ein Regelungsgehalt dahingehend zu entnehmen sein sollte, dass auch im Fach Zahnersatzkunde bzw. Prothetik nicht ausgeglichene Defizite bestünden, wäre dies nicht zu beanstanden. Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch nach Absolvierung der Ordinatur und der Berufstätigkeit der Klägerin in Russland nicht angenommen werden.
104 
(aa) Das zahnmedizinische Studium der Klägerin weist gegenüber dem deutschen Studium hinsichtlich des Fachs Prothetik bzw. Zahnersatzkunde wesentliche Unterschiede auf.
105 
An der Ludwig-Maximilians-Universität München werden die folgenden theoretischen Lehrveranstaltungen angeboten:
106 
- Kursus der technischen Propädeutik: Vorlesung zum Kurs (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde I: Vorlesung zum Phantomkurs I (1 SWS, d.h. 12 Stunden),
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde II: Vorlesung zum Phantomkurs II (1 SWS, d.h. 12 Stunden),
- Vorlesung: Zahnärztliche Prothetik I (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Zahnärztliche Prothetik II (2 SWS, d.h. 24 Stunden).
107 
Als praktische Lehrveranstaltungen sind vorgesehen:
108 
- Kursus der technischen Propädeutik: Kurs (18 SWS, d.h. 216 Stunden),
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde I: Phantomkurs (15 SWS, d.h. 180 Stunden),
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde II: Phantomkurs (32 SWS, d.h. 384 Stunden),
- Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde Teil I, im Einzelnen Kursus (16 SWS, d.h. 192 Stunden) und Poliklinik I und II (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde Teil II, im Einzelnen Kursus (16 SWS, d.h. 192 Stunden) und Poliklinik I und II (2 SWS, d.h. 24 Stunden).
109 
Insgesamt sind an der zahnmedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München demnach 1.308 Stunden an Unterricht vorgesehen, wovon mit 1.212 Stunden der größte Teil auf die Praxis und ... Stunden auf die Theorie entfallen.
110 
Das Fach Zahnersatzkunde ist wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2013 – 13 E 1164/12 –, juris Rn. 7 und Urteil vom 11.07.2016 – 13 A 8.../15 –, juris Rn. 36 f.; VG Köln, Urteile vom 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, juris Rn. 24 und vom 25.10.2016 – 7 K 4027/14 –, juris Rn. 23 f.). Es ist Bestandteil des Mindestausbildungsprogramms für Zahnärzte nach Art. 34 der RL 2005/36/EG i.V.m. deren Anhang V.3 Nr. 5.3.1; die Zahnärztliche Prothetik wird dort als eines der spezifischen Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abschnitt C) genannt. In Deutschland wird nach § 26 Abs. 4 ZÄPrO für die Ablegung der zahnärztlichen Vorprüfung die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an bestimmten praktischen Übungen verlangt (während eines Semesters an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde). § 36 Abs. 1 ZÄPrO sieht weiter als Voraussetzung für die Abschlussprüfung vor, dass zwei Vorlesungen über Zahnersatzkunde zu besuchen und für zwei Semester als Praktikant der Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde erfolgreich zu besuchen sind. Die Zahnersatzkunde ist außerdem sowohl nach § 28 Abs. 1 ZÄPrO als Fach von der zahnärztlichen Vorprüfung als auch nach § 40 Abs. 1 ZÄPrO von der Abschlussprüfung umfasst. § 50 Satz 2 ZÄPrO ist zu entnehmen, dass der Kandidat in der Abschlussprüfung zum einen seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen hat und zum anderen – praktisch – herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern hat.
111 
In ihrem Studium besuchte die Klägerin nach der vorgelegten Übersicht folgende Lehrveranstaltungen:
112 
- Orthopädische Stomatologie (571 Stunden),
- „Propädeutik um orthopädische Stomatologie, Materialkunde“ (99 Stunden).
113 
Außerdem absolvierte sie das folgende Praktikum:
114 
- Orthopädische Stomatologie (drei Wochen mit 135 Stunden).
115 
Wie in den übrigen Fächern (s. oben) konnte die Klägerin keine konkreten Angaben zum Umfang des praktischen Unterrichts machen. Sie beschränkte sich darauf, dass der Unterricht weniger theoretisch als praktisch erfolgt sei und die Praxis einen großen Anteil gehabt habe. Der praktische Unterricht habe aus zwei Teilen, am Lehrstuhl und in der Zahnmedizinischen Klinik, bestanden. Dort seien alle Tätigkeiten vorgenommen worden, die später zur Berufstätigkeit gehörten, etwa Abformungen, Präparationen für Kronen und Brücken, darunter verschiedene Konstruktionen, die auch in Deutschland verwendet würden; auch sei prothetische Arbeit am Implantat erfolgt. In welchem Umfang praktische Arbeiten erfolgten, konnte sie jedoch nicht genauer angeben. Auch unabhängig von der Frage, welchen Anteil die praktische Tätigkeit hatte und ohne Berücksichtigung, welches Qualitätsniveau diese aufwies, besteht bereits zahlenmäßig ein deutliches Defizit bei den Unterrichtsstunden. Den in Deutschland vorgesehenen 1.308 Stunden an Unterricht stehen nur insgesamt 805 Stunden beim Studium der Klägerin (also 36,1 % weniger) gegenüber.
116 
(bb) Hinsichtlich eines etwaigen Ausgleichs durch die Ordinatur der Klägerin wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen von ... in seinem Gutachten vom 30.01.2017 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.02.2018 Bezug genommen. Dieser hat zwar einerseits dargelegt, dass die Klägerin nach Absolvierung der Ordinatur bei Addition der Stundenzahlen möglicherweise im Fach Prothetik teilweise oder gänzlich die Anforderungen erfülle, die eine Ausübung dieses Teilgebiets in Deutschland ermöglichten. Dies wird durch die im Ausbildungsnachweis der Ordinatur angegebenen 2.114 Ausbildungsstunden im Hauptfach Orthopädische Stomatologie bestätigt, die sich in 194 Vorlesungsstunden, 1.882 Stunden an Praktikum und 38 Stunden an Seminaren aufgliedern. Andererseits hat ... aber betont, dass die Menge der absolvierten Tätigkeiten allein nichts über Inhalte aussage und er einen erheblichen Widerspruch zwischen den Zahlenangaben und den eher kursorisch aufgelisteten Leistungen hinsichtlich Inhalt bzw. Umfang und Qualität sehe. Man müsse darüber hinaus beachten, was im Rahmen der Zahnersatzkunde an den russischen Hochschulen gelehrt werde und was das russische Gesundheitssystem – im Gegensatz zum deutschen § 56 SGB V – überhaupt vorsehe. Während in Deutschland bereits in den praktischen studentischen Kursen im klinischen Studienabschnitt und insbesondere im Fach Prothetik medizinisch und technisch anspruchsvolle Versorgungen durchgeführt würden, sei dies an einer russischen Hochschule nicht denkbar. Zahnärztliche Spitzenversorgung auf internationalem und deutschem Niveau finde in Russland nur in wenigen instrumentell und fachlich hervorragend ausgestatteten Praxen bzw. Kliniken statt, die sich von der allgemeinen Versorgung deutlich abhöben. Nach seiner Erfahrung seien aber zumindest auf dem komplexen Gebiet der zahnärztlichen Prothetik die Leistungen in der Ordinatur weit von dem entfernt, was in Deutschland für die prothetische Versorgung vorgesehen sei. Durch die russische Ordinatur könne keinesfalls das Niveau der deutschen akademischen Ausbildung erreicht werden. Die Klägerin hat ebenso wie der von ihr beauftragte Gutachter ... die Ausführungen von ... zur Qualität der Behandlungen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nicht substantiiert angegriffen, sondern lediglich zur Zahl der behandelten Patienten und der durchschnittlichen für eine Behandlung aufgewendeten Zeit Stellung genommen.
117 
Ebenfalls kann kein Ausgleich des Defizits durch die in Russland erfolgte Berufstätigkeit der Klägerin als orthopädische Stomatologin angenommen werden. Der Gutachter ... hegt bereits deshalb Zweifel an der fachlichen Tätigkeit der Klägerin bis zum 30.04.2012, da sie das am 30.06.2004 für fünf Jahre ausgestellte Zertifikat über die Zulassung als orthopädische Stomatologin im Jahr 2009 nicht habe erneuern lassen. Auf die Frage zu den Gründen hierfür hat sie angegeben, dass ein solches Zertifikat nicht zwingend erforderlich und nur auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen sei. Wie ... in seinem Gutachten des Weiteren überzeugend darlegt, wurde ihre Berufstätigkeit von September 2004 bis April 2012 lediglich von ihrem letzten Arbeitgeber, der Privatklinik ..., in den Angaben zur Arbeitstätigkeit vom 15.01.2016 wenig differenziert bestätigt, obwohl sie bei diesem nur von Februar 2011 bis April 2012 beschäftigt gewesen war. Welche der aufgezählten Behandlungen bei welchem der drei Arbeitgeber vorgenommen wurden, ist ebensowenig ersichtlich wie die dabei maßgeblichen – und von ... in Frage gestellten – Qualitätsstandards. Bestätigungen oder Arbeitszeugnisse der beiden vorherigen Arbeitgeber liegen nicht vor. Die Klägerin hat insoweit nur allgemein dargelegt, dass es in der Russischen Föderation üblich sei, dass alle Tätigkeiten durch den letzten Arbeitgeber bescheinigt würden. Frühere Bescheinigungen oder Kopien von diesen habe sie nicht erhalten; diese seien nur dem jeweils nächsten Arbeitgeber vorgelegt worden. Unabhängig von der Bewertung der Erklärung der Klägerin sind aber die zahlenmäßigen Angaben bezüglich der vorgenommenen Behandlungen in den Angaben zur Arbeitstätigkeit vom 15.01.2016 gerade hinsichtlich ihres genauen Inhalts und ihrer Qualität nicht konkret genug, um einen Ausgleich der nach dem Studium bestehenden Defizite annehmen zu können. Der Nachweis der Berufstätigkeit in dem vorgelegten Arbeitsbuch (AT-IX Nr. ..., angelegt am 01.11.2002) sagt schließlich nichts über die wahrgenommenen Tätigkeiten im Einzelnen aus.
118 
2. Soweit die Klägerin weiter die Erteilung der Approbation als Zahnärztin begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
119 
a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig.
120 
b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Unterlassung der Approbationserteilung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 173 f.) keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ZHG.
121 
aa) Wer im Geltungsbereich des ZHG die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe des ZHG. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis (Oehler, Zahnmedizinrecht, S. 18), die Voraussetzung für den Zugang zum Zahnarztberuf ist (Ries/Schnieder/Althaus/Großbölting/Voß, Zahnarztrecht, 2. Aufl., S. 65; Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl., § 28 Rn. 2). Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG).
122 
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZHG ist die Approbation als Zahnarzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt (Nr. 2), nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3), nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat (Nr. 4) und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 5).
123 
bb) Die Klägerin hat nicht die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des ZHG, d.h. der Bundesrepublik Deutschland, bestanden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG).
124 
Ist wie hier die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG nicht erfüllt, so ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG genannten Staaten (s. dazu oben), d.h. einem Drittland, ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
125 
Die Klägerin verfügt über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs, der in einem Drittland, der Russischen Föderation, ausgestellt ist. Sie hat den Abschluss ihrer dortigen zahnärztlichen Ausbildung nachgewiesen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 50; VG Köln, Urteil vom 29.01.2019 – 7 K 10851/16 –, juris Rn. 39). Gemäß dem Diplom der Staatlichen Medizinischen Hochschule ... des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation vom 28.06.2002 (Registriernummer ...) hat die Klägerin die Qualifikation „Stomatologin“ der Fachrichtung „Stomatologie“ erlangt.
126 
Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung gegeben ist. Das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg – hat in seinem Bescheid vom 20.12.2019 zu Recht festgestellt, dass die in Russland erworbene Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der im ZHG und der ZÄPrO geregelten deutschen Ausbildung aufweist (s. dazu unter 1.).
127 
cc) Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZHG).
128 
Auf der Grundlage des Zeugnisses der Universität ... vom 05.03.2015 ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin über allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügt. Sie hat jedoch noch nicht die Fachsprachenprüfung der Landeszahnärztekammer, die zur Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen von Zahnärzten Sprachprüfungen durchführt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 13 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des baden-württembergischen Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten [Heilberufe-Kammergesetz]), absolviert. Insoweit hat die Klägerin vielmehr vorgebracht, nach – wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – Bezahlung der entsprechenden Gebühr Ende des Jahres 2019 noch auf einen Termin zu warten.
129 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
130 
4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
131 
BESCHLUSS
132 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 60.000,- EUR festgesetzt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2018 – 4 K 2206/17 –, juris Rn. 41 ff.). Für den Anspruch auf Erteilung der Approbation ist in Anlehnung an Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 30.000,- EUR, zugrunde zu legen. Für den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2019 ist in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs ein Wert von 30.000,- EUR anzusetzen. Danach wird für eine den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,- EUR, zugrundegelegt, wobei unter Berücksichtigung der Nr. 16.1 ebenfalls (mindestens) 30.000,- EUR anzusetzen sind. Die Überprüfung des Bescheides, der die fehlende Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin feststellt, hat wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie das Bestehen der zahnmedizinischen Staatsprüfung, da ein gleichwertiger Ausbildungsstand ein fehlendes deutsches Studium ersetzen kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG; vgl. auch Urteil der Kammer vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 69).
133 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die Klage hat keinen Erfolg. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anfechtung der Feststellung wesentlicher Unterschiede mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.12.2019 (dazu 1.) als auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Erteilung der Approbation (dazu 2.).
23 
1. Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung des Regierungspräsidiums Stuttgart in dessen Bescheid vom 20.12.2019 wendet, dass ihre in Russland erworbene Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen zahnärztlichen Ausbildung aufweist, hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
24 
a) Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
25 
b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat zu Recht festgestellt, dass die in Russland erworbene Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der im ZHG und der ZÄPrO geregelten deutschen Ausbildung aufweist.
26 
aa) Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes eines Antragstellers, der über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügt, der in einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG genannten Staaten (einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz), d.h. einem Drittland – wie hier der Russischen Föderation –, ausgestellt ist (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG), § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Satz 8 entsprechend.
27 
(1) § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 ZHG sieht vor, dass der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen ist, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die im ZHG und in der ZÄPrO als der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 ZHG geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 ZHG vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden (Nr. 1), oder der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (Nr. 2). Fächer unterscheiden sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 ZHG wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.
28 
(a) Die Regelung setzt den durch die RL 2013/55/EU (Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung [EU] Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems [„IMI-Verordnung“], ABl. L 354, S. 132) neu gefassten Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 der RL 2005/36/EG (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255, S. 22) um und berücksichtigt, dass der Begriff der wesentlichen Unterschiede neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2016 – 13 A 8.../15 –, juris Rn. 29; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 75 ff.; vgl. demgegenüber Art. 14 Abs. 1 lit. a der RL 2005/36/EU in der ursprünglichen Fassung). Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb – ohne dass der Verzicht auf den Wegfall der Ausbildungsdauer als Kriterium der wesentlichen Unterschiede zu einer Senkung der Anforderungen an die (zahn-)ärztliche Grundausbildung führen soll (vgl. Erwägungsgrund 18 der RL 2013/55/EU) – anhand des Inhalts der Ausbildung, mithin der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt auch der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes, wenn auch nicht das einzige Indiz sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2016 – 13 A 8.../15 –, juris Rn. 31 f.; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 – 7 K 4027/14 –, juris Rn. 25; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 77 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 – 3 C 64.90 –, juris Rn. 33). Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt liefern, da sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs ohne jeglichen quantitativen Maßstab nur schwer bemessen lässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2017 – 13 A 235/15 –, juris Rn. 50; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 80). Dies gilt nicht nur für den Studiengang in seiner Gesamtheit, sondern ebenso für die Ausbildung bezogen auf einzelne Fächer (vgl. VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 – 7 K 4027/14 –, juris Rn. 27). Die gesetzliche Neuregelung gilt ungeachtet des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/36/EG über den Verweis in § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG für Ausländer, die – wie die Klägerin – ihre zahnärztliche Ausbildung in einem Drittland absolviert haben und ihre erstmalige Anerkennung im Bundesgebiet beantragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2016 – 13 A 8.../15 –, juris Rn. 33; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 77).
29 
(b) Der Ausbildungsstand der Klägerin ist danach an der Grundausbildung für Zahnärzte, wie sie das ZHG und die ZÄPrO für Zahnärzte aktuell vorsehen, zu messen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 69). Die Kenntnis in einem Fach ist nicht nur dann im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 ZHG wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs, wenn es zu den Kernfächern der zahnärztlichen Ausbildung gehört. Die Berufstätigkeit als Zahnarzt verlangt auch dann entsprechende Kenntnisse als wesentliche Voraussetzung, wenn das Fach von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin umfasst ist, wie sie nach der ZÄPrO unter Berücksichtigung von Art. 34 i.V.m. Anhang V Nr. 5.3.1 der RL 2005/36/EG geregelt sind und damit für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2013 – 13 E 1164/12 –, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 – 7 K 4027/14 –, juris Rn. 21; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 73, 103 ff.).
30 
(c) Hinsichtlich der Fächer, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind, ist ein Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Antragstellers ergibt, vorzunehmen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 35 für die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege [Krankenpflegegesetz – KrPflG] in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung). Die Prüfung, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die im ZHG und in der ZÄPrO geregelt ist, erfolgt anhand der vom Antragsteller als Nachweise vorgelegten Unterlagen (vgl. § 2 Abs. 6 Nrn. 2 und 6 ZHG) und gegebenenfalls ergänzend anhand der Ausführungen des Antragstellers (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 57). Die Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben. Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer genügen jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2017 – 13 A 235/15 –, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 81). Anhand dieser Unterlagen ist der Studiengang des Antragstellers in eine wertende Relation zu den Studieninhalten nach der ZÄPrO zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 22 und Beschluss vom 15.10.2001 – 3 B 134.00 –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2015 – 7 K 40.../14 –, juris Rn. 89 f.).
31 
Da weder das ZHG noch die ZÄPrO für Zahnärzte konkrete Inhalte und Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgeben, kann hinsichtlich der Studieninhalte und zur Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer beispielhaft ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 49, 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.5.2013 – 13 E 1164/12 –, juris Rn. 8, 11; VG Düsseldorf, Urteile vom 01.04.2015 – 7 K 40.../14 –, juris Rn. 93 f. und vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 84). Dies rechtfertigt sich dadurch, dass jeder von einer Hochschule im Bundesgebiet angewandte Ausbildungskatalog in seiner Gesamtheit den qualitativen und quantitativen gesetzlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung genügen muss. Die Auswahl des exemplarischen Ausbildungskataloges obliegt zunächst der die Gleichwertigkeitsprüfung durchführenden Behörde, ohne dass sie von sich aus verpflichtet wäre, die Auswahl auf der Grundlage einer von Amts wegen durchgeführten Günstigerprüfung anhand der Ausbildungskataloge aller deutschen Hochschulen zu treffen. Dies schließt es indes nicht aus, dass der Antragsteller auf einen für ihn günstigen Ausbildungskatalog einer deutschen Hochschule hinweist und die Gleichwertigkeitsprüfung sodann anhand dieses Ausbildungskataloges vorgenommen wird (Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 84).
32 
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Dauer der Ausbildung nicht (mehr) das allein maßgebliche Kriterium für ein Ausbildungsdefizit ist, ist davon auszugehen, dass bei einer großen Differenz der Ausbildungsdauer auch ein wesentliches inhaltliches Ausbildungsdefizit vorliegt (VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 77 f.). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in einem Fach weniger als die Hälfte der Stundenzahl der deutschen Ausbildung umfasst (vgl. VG Köln, Urteil vom 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, juris Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 77). Aber auch, sofern sich bei der Gegenüberstellung der Stundenzahlen des ausländischen und deutschen Studiengangs in bestimmten Fächern ergibt, dass die nachgewiesene Dauer der ausländischen Ausbildung um deutlich mehr als 20 % von der Dauer der Ausbildung in diesen Fächern nach der deutschen Referenzausbildung abweicht, kann eine wesentliche Abweichung gegeben sein (Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 52 ff.; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 71 f.).
33 
Als Vergleichsmaßstab ist im vorliegenden Verfahren der Studienplan der zahnmedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München zugrundezulegen, wie er sich aus den Anlagen 1 (Vorklinischer Studienabschnitt) und 2 (Klinischer Studienabschnitt) der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 20.05.1994 in der Fassung der Sechsten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 09.09.2009 ergibt. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der Klägerin auf die Studienordnung der Universität München ist der Vergleich anhand von deren Studienplan und nicht von dem der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die das Regierungspräsidium Stuttgart seinem Bescheid zugrundegelegt hat, und dem der Eberhard Karls Universität Tübingen, den ... in seinem Gutachten benannt hat, vorzunehmen. Der Vertreter des Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit der Heranziehung des Studienplans der zahnmedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München einverstanden erklärt.
34 
(2) Wesentliche Unterschiede können nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 ZHG ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 a.E. ZHG ist dabei nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. In diesen Defizitausgleich sind mithin sämtliche über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikationen einschließlich der Berufserfahrung einzubeziehen (Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 60; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 79).
35 
(a) Unter Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung eines reglementierten Berufs als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu verstehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2016 – 13 A 8.../15 –, juris Rn. 48 in Anlehnung an Art. 3 Abs. 1 lit. f der RL 2005/36/EG). Beim Defizitausgleich durch auf Grund von Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kann nicht auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden abgestellt werden. Dies verbietet sich mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten und beruflicher Praxis. Vielmehr ist ein Ausgleich von Defiziten erst nach einer erheblichen Dauer praktischer Tätigkeit – in Anlehnung an die Wertung in Art. 3 Abs. 3, 23 Abs. 1 der RL 2005/36/EG etwa nach dreijähriger Berufserfahrung – anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 135 ff.). Es können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 – 3 B 42.16 –, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 60; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 79). Die berufliche Tätigkeit ist allerdings nur dann zum Ausgleich von Defiziten geeignet, wenn der Antragsteller hierdurch Kenntnisse und Fähigkeiten in den defizitären Bereichen erworben hat (vgl. VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 79). Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG hat ein Antragsteller gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung vorzulegen. Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 – 3 B 42.16 –, juris Rn. 3 f.; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 61; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 81). Das schließt nicht aus, dass der Antragsteller die bescheinigte Berufserfahrung durch erläuternde Erklärungen und Bekundungen weiter substantiieren kann (BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 – 3 B 42.16 –, juris Rn. 3 f.; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 81).
36 
(b) Das lebenslange Lernen umfasst insbesondere die berufliche Fort- und Weiterbildung. Bei der Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen, ist der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 – 3 B 42.16 –, juris Rn. 12, 15).
37 
Soweit die Klägerin sich auf die von ihr in der Russischen Föderation nach Abschluss ihres Studiums absolvierte zweijährige Ordinatur beruft, können die hierdurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen des Defizitausgleichs als lebenslanges Lernen berücksichtigt werden. Die Bedeutung der Ordinatur wird in der von der Klägerin vorgelegten Auskunft der staatlich finanzierten Bildungseinrichtung für höhere Berufsausbildung „Staatliche medizinische Hochschule ... des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation“ vom 15.05.2013 (Nr. ...) derart beschrieben, dass gemäß Art. 54 des Basisgesetzes der Russischen Föderation über den Schutz der Gesundheit der Bürger der Russischen Föderation vom 22.07.1993, N 5487-1, das Recht zur Ausübung der medizinischen oder pharmazeutischen Tätigkeit in der Russischen Föderation besitzt, wer nach Abschluss einer höheren oder mittleren medizinischen Ausbildung in der Russischen Föderation ein Diplom und einen Dienstgrad sowie eine Fachqualifikation für die Ausübung der medizinischen Tätigkeit erlangt hat. Die Fachqualifikation werde auf Grundlage der nachuniversitären Berufsausbildung (Aspirantur, Ordinatur) verliehen. Gemäß dem Föderationsgesetz „Über die höhere und nachuniversitäre Berufsausbildung“ vom 22.08.19..., N 125-F3, ist die Ordinatur eine Form der nachuniversitären beruflichen Ausbildung nach Erhalt der höheren Berufsausbildung.
38 
Die Ordinatur zählt damit im weiteren Sinn zu der (zahn-)ärztlichen Ausbildung in Russland. Es handelt sich bei ihr wie bei der sogenannten Internatur um eine nach Abschluss des Studiums erworbene Qualifikation (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 27). Die eigentliche Ausbildung ist – wovon auch die von der Klägerin vorgelegte Auskunft vom 15.05.2013 ausgeht – bereits mit dem Studium abgeschlossen, sodass die Ordinatur in der Russischen Föderation der Weiterbildung zuzuordnen ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2018 – 4 K 2206/17 –, juris Rn. 38). Ebenso wie die Internatur fußt die Ordinatur in Russland auf dem Kenntnisstand eines abgeschlossenen Studiums und ist deshalb mit praktischen Zeiten während des Studiums vergleichbar oder sogar höher einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 27). Wenn die Inhalte der Ordinatur gleichwohl, wie die Klägerin meint, schon im Rahmen des Ausbildungsstandes als solchem und nicht im Anschluss beim Ausgleich der insoweit vorhandenen Unterschiede zu berücksichtigen wären, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. In beiden Fällen ist sichergestellt, dass die von der Klägerin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Berücksichtigung finden.
39 
(4) Sofern auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wesentliche Unterschiede vorliegen, ist den Antragstellern nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 ZHG spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Um einen solchen sogenannten Defizitbescheid (vgl. VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 122; allgemein Jaburek, NZS 2019, 6... [698]) handelt es sich bei dem Bescheid des Regierungspräsidiums vom 20.12.2019, gegen den die Klägerin sich im vorliegenden Verfahren wendet.
40 
Die Feststellung wesentlicher Unterschiede hat zur Folge, dass der Antragsteller für die Erteilung der Approbation nachweisen muss, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 ZHG). Dieser Nachweis wird bei Absolventen aus einem Drittland – abweichend von der Anerkennung der in einem § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG unterfallenden Staat (s. oben) absolvierten Ausbildung, die nach § 2 Abs. 2 Satz 7 ZHG nur eine auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezogene Eignungsprüfung erfordert – gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht („Kenntnisprüfung“ im Gegensatz zur bloßen „Defizitprüfung“, vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 67; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 37; VG Köln, Urteile vom 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, juris Rn. 21 und vom 29.01.2019 – 7 K 10851/16 –, juris Rn. 19). Dies gilt auch dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einzelnen Fächern oder einem Fach festgestellt werden (vgl. VG Köln, Urteile vom 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, juris Rn. 21 und vom 29.01.2019 – 7 K 10851/16 –, juris Rn. 19).
41 
bb) Die Feststellung im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.12.2019, dass die in Russland erworbene Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der im ZHG und der ZÄPrO geregelten deutschen Ausbildung aufweist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Regierungspräsidium hat zu Recht wesentliche Unterschiede, die nicht ausgeglichen sind, in den Fächern Anatomie und Histologie (s. unter (1)), Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnerhaltungskunde (s. unter (2)), Kieferorthopädie (s. unter (3)) und Radiologie (s. unter (4)) festgestellt. Im Fach Zahnersatzkunde bzw. Prothetik hat das Regierungspräsidium in seinem Bescheid keine fehlende Gleichwertigkeit festgestellt, sondern einen Ausgleich der Defizite unterstellt; unabhängig davon würde es aber auch an der Gleichwertigkeit fehlen (s. unter (5)).
42 
(1) Zunächst ist die Feststellung im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.12.2019, wonach die zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin in den Fächern Anatomie und Histologie wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist, die in der Folge nicht ausgeglichen wurden, zu Recht erfolgt.
43 
(a) Die Ausbildung der Klägerin in Form ihres Studiums der Zahnmedizin (Stomatologie) von 19... bis 2002 an der Staatlichen Medizinischen Hochschule ... in der Russischen Föderation weist in diesen Fächern wesentliche Unterschiede gegenüber dem deutschen zahnmedizinischen Studium auf, für das beispielhaft der Studienplan der Ludwig-Maximilians-Universität München zugrundezulegen ist (s. oben).
44 
(aa) Die Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München (s. oben) sieht in den Fächern Anatomie und Histologie im vorklinischen Abschnitt, d.h. dem Studium der Zahnmedizin bis zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung und zur zahnärztlichen Vorprüfung (Anlage 1 der Studienordnung) für die Fächer Anatomie und Histologie folgende theoretische Lehrveranstaltungen vor, wobei mit der übereinstimmenden Ansicht der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch die Demonstrationen zu diesen zu zählen sind und gemäß der Anmerkung zur Anlage 1 der Studienordnung (ebenso die Anmerkung zur Anlage 2) eine Semesterwochenstunde (SWS) jeweils mit zwölf Lehrveranstaltungsstunden zu veranschlagen ist:
45 
- Vorlesung: Histologische und mikroskopische Anatomie für Zahnmediziner (4 SWS, d.h 48 Stunden),
- Demonstrationen zur histologischen und mikroskopischen Anatomie (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Anatomie I (Bewegungsapparat; 5 SWS, d.h. 60 Stunden),
- Demonstrationen und Kolloquien zur Vorlesung Anatomie I (4 SWS, d.h. 48 Stunden),
- Vorlesung: Anatomie II (Eingeweidelehre; 5 SWS, d.h. 60 Stunden),
- Demonstrationen und Kolloquien zur Vorlesung Anatomie II (4 SWS, d.h. 48 Stunden),
- Vorlesungen: Anatomie für Studierende der Zahnheilkunde I und II (6 SWS, d.h. 72 Stunden),
- Vorlesung Anatomie III (Nervensystem und Sinnesorgane; keine Stundenzahl angegeben).
46 
Weiter sind dem Studienplan die folgenden praktischen Lehrveranstaltungen zu entnehmen:
47 
- Mikroskopisch-anatomischer Kurs (Kursus der mikroskopischen Anatomie; 3 SWS, d.h. 36 Stunden),
- Anatomische Präparierübungen für Studierende der Zahnmedizin (10 SWS, d.h. 120 Stunden).
48 
Insgesamt sieht die Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München 516 Stunden an Lehrveranstaltungen in den Fächern Anatomie und Histologie vor. Davon entfallen auf den theoretischen Unterricht 360 Stunden und auf den praktischen Unterricht 156 Stunden.
49 
(bb) Die Fächer Anatomie und Histologie sind nach den Vorgaben der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (s. dazu oben). Sie sind zwar kein zahnmedizinisches Kernfach, aber Bestandteil des Mindestausbildungsprogramms für Zahnärzte nach Art. 34 der RL 2005/36/EG i.V.m. deren Anhang V.3 Nr. 5.3.1., der sie unter den medizinisch-biologischen und allgemein-medizinischen Fächern (Abschnitt B) aufführt. In Deutschland sieht die zahnärztliche Approbationsordnung in § 26 Abs. 4 lit. a ZÄPrO den Besuch einer Vorlesung über Histologie während eines Semesters und über Anatomie während dreier Semester als Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung vor. Nach § 28 Abs. 1 ZÄPrO ist die Anatomie Teil der zahnärztlichen Vorprüfung. Der genaueren Beschreibung der anatomischen Prüfung in § 28 Abs. 3 ZÄPrO ist zu entnehmen, dass in dieser nicht nur theoretische Kenntnisse, sondern auch deren praktische Anwendung abgeprüft werden, wenn der Studierende die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung (situs) zu erläutern hat (lit. a), ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat von Kopf oder Hals zu erläutern und im Anschluss daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Anatomie nachzuweisen hat, wobei die funktionelle Anatomie des gesamten Kauapparates eingehend zu berücksichtigen ist (lit. b), und zwei mikroskopisch-anatomische Präparate, darunter eines aus dem Gebiet der Zähne und der Mundhöhle, zu erläutern und im Anschluss daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Histologie nachzuweisen, sowie zu zeigen hat, dass ihm die Grundzüge der Entwicklungsgeschichte, besonders der Zähne und der Mundhöhle, bekannt sind (lit. c).
50 
(cc) Die Klägerin belegte in ihrem Studium an der Staatlichen Medizinischen Hochschule ... ausweislich der Anlage zu ihrem Diplom vom 28.06.2002 folgende Lehrveranstaltungen:
51 
- Anatomie des Menschen (180 Stunden),
- Anatomie von Kopf und Nacken (76 Stunden),
- Histologie mit Embryologie und Zytologie (99 Stunden),
- Histologie der Mundschleimhaut (50 Stunden),
- Sektionskurs (16 Stunden).
52 
In den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiteren angeführten Fächern Pathoanatomie (99 Stunden) und Spezielle Pathoanatomie des Kopfes und des Nackens (42 Stunden) wurde nach ihren Angaben im Gegensatz zum Fach „Histologie mit Embryologie und Zytologie“ nicht die Funktionsweise gesunder Zellen, sondern jene krankhafter Zellen gelehrt. Die genannten Fächer sind demgemäß nicht in den Vergleich mit den vorklinischen Fächern Anatomie und Histologie einzubeziehen, die sich auf den gesunden Menschen beziehen. Der Vertreter des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt, dass die entsprechenden Fächer in Deutschland erst Bestandteil des klinischen Studienabschnitts sind und eine weitere Gruppe von Fächern betreffen. Praktika im Bereich Anatomie und Histologie hat die Klägerin nach der Anlage zum Diplom vom 28.06.2002 und der Archivauskunft vom 13.01.2016, Nr. ..., nicht absolviert.
53 
Danach wurde die Klägerin insgesamt 421 Stunden in den Fächern Anatomie und Histologie unterrichtet. Bereits die Gesamtstundenzahl der Ausbildung unterschreitet die in München vorgesehenen 516 Stunden um 18,4 %. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildungsgegenstände mit denen des deutschen Studiums am Beispiel der Ludwig-Maximilians-Universität München vergleichbar sind. Das Gericht konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht die nötige Überzeugung erlangen, dass der praktische Anteil des Unterrichts in hinreichender Weise dem des deutschen Studiums entspricht.
54 
Das Regierungspräsidium Stuttgart und der von diesem beauftragte Gutachter ... gehen davon aus, dass das Studium der Klägerin in den Fächern Anatomie und Histologie – wie auch in den übrigen Fächern – lediglich theoretisch in Form von Vorlesungen erfolgt ist. Diese Annahme beruhte auf der zunächst von der Klägerin vorgelegten, am 13.05.2014 fertiggestellten Übersetzung der Anlage zu ihrem Diplom vom 28.06.2002, in der angegeben war, dass sämtliche der 7233 in der Spalte „Gesamtstundenzahl“ aufgeführten Stundenzahlen auf Vorlesungen entfielen („Davon Vorlesungen“). Etwas maßgeblich anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Übersetzung mit der Bezeichnung „Davon Unterrichtsstunden“ zugrundelegt, wie sie sich aus der von der Klägerin vorgelegten korrigierten Übersetzung der Anlage vom 16.01.2020 ergibt. Die Übersetzerin hat dazu erklärt, dass es sich bei der Übersetzung als „Vorlesungen“ um einen Fehler gehandelt habe, wie sie nach eingehenden Recherchen auf russischen Internetseiten festgestellt habe. Die Übersetzung als „Unterrichtsstunden“ bedeute, dass die Zahl Vorlesungen, praktischen Unterricht, Seminare, jedoch keine Haus-, Vorbereitungs- und Bibliotheksarbeit beinhalte. Ob die neue Übersetzung zugrundegelegt werden kann, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn dies bedeutet allenfalls, dass die aufgelisteten Fächer als „Unterrichtsstunden“ in jeglicher Form, d.h. theoretisch und/oder praktisch, unterrichtet worden sein können. Aus der Anlage zum Diplom der Klägerin vom 28.06.2002 ist indessen weiterhin nicht ersichtlich, welchen Anteil die behauptete praktische Ausbildung an der Gesamtstundenzahl des jeweiligen Fachs hatte. Auch sonst konnte das Gericht aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht die nötige Überzeugung erlangen, dass der praktische Anteil ihres Studiums mit dem des deutschen Studiums in den fraglichen Fächern vergleichbar ist. Sofern die Klägerin ausgeführt hat, dass sie im Fachbereich Anatomie und Histologie in bedeutendem Umfang praktisch ausgebildet worden sei, konnte sie dies in der mündlichen Verhandlung nicht genauer schildern. Sie hat lediglich ausgeführt, dass von den 99 Stunden im Fach „Histologie mit Embryologie und Zytologie“ und den – hier aber, wie ausgeführt, beim Vergleich mit dem vorklinischen Fachbereich Anatomie und Histologie nicht zu berücksichtigenden – 42 Stunden im Fach „Spezielle Pathoanatomie des Kopfes und des Nackens“ ein „großer Teil“ praktischer Unterricht gewesen sei. Den zeitlichen Umfang konnte sie nicht konkret angeben, sondern beschränkte sich auf die Aussage, dass es zunächst einen theoretischen Block und dann einen praktischen Teil gegeben habe; es habe dabei „sehr viel“ praktischen Unterricht gegeben. Wie der Unterricht im Fach „Histologie mit Embryologie und Zytologie“ genau ablief, konnte die Klägerin ebenfalls nicht darlegen. Allein aus der Aussage, dass allen Studierenden ein Mikroskop zur Verfügung gestanden habe, mit dem sie dieses Fach erlernt hätten, ergibt sich nicht, wie tiefgehend der Unterricht war. Der mit 16 Stunden veranschlagte Sektionskurs an der Leiche bezog sich nach den Angaben der Klägerin lediglich auf den Mund und das Gesicht. Soweit die Klägerin weiter angegeben hat, in den Fächern „Anatomie des Menschen“ und „Anatomie von Kopf und Nacken“ sei weiterer praktischer Unterricht an der Leiche enthalten gewesen, der mehr als die Hälfte der Kurse betragen habe, bleibt unklar, in welchem Umfang dies genau der Fall gewesen sein soll. Die Angaben der Klägerin bleiben auch insoweit zu vage, als dass das Gericht die Überzeugung hätte erlangen können, dass die Inhalte des behaupteten praktischen Anteils mit dem Niveau der praktischen Kurse der Ludwig-Maximilians-Universität München vergleichbar wären. Inhaltlich hat die Klägerin auch auf Nachfrage nur angegeben, dass man Präparate aus verschiedenen Organen erlernt habe; man habe mit dem Buch und dem Hochschullehrer z.B. gelernt, welche Teile das Organ habe. Daraus wird schon nicht ersichtlich, in welchem Ausmaß die Studierenden praktisch an der Herstellung und Auswertung der Präparate beteiligt waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild zum Anatomiekurs (zweites Lichtbild in der übergebenen Mappe), auf dem nach ihren Angaben die praktische Arbeit an der Leiche zu sehen sein soll. Auf dem Lichtbild, das die Klägerin mit einem Schädelknochen in den Händen zeigt, ist jedoch weder die Tätigkeit an der Leiche zu erkennen noch ist ihm deren Umfang zu entnehmen.
55 
Weitere Ermittlungen des Gerichts zum Umfang des praktischen Anteils des Studiums in den Fächern Anatomie und Histologie sind nicht veranlasst. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 ZHG obliegt es dem Antragsteller, für die Gleichwertigkeitsprüfung des § 2 Abs. 3 ZHG über den Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG), hinaus zusätzliche Nachweise vorzulegen, die die Feststellung ermöglichen, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der im ZHG und der ZÄPrO geregelten Ausbildung aufweist. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach Erörterung der Frage, ob sie weitere und detailliertere Nachweise zum praktischen Anteil ihres Studiums und ihrer Ausbildung in Russland vorlegen könne, ausdrücklich erklärt, sie werde keine weiteren Nachweise vorlegen.
56 
Aufgrund des fehlenden bzw. zu geringen praktischen Anteils des Studiums der Klägerin im Fachbereich Anatomie und Histologie sind die Inhalte nicht mit denen des deutschen Studiums zu vergleichen. Die Wirksamkeit der Vermittlung der nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten ist gegenüber dem deutschen Studium eingeschränkt, da theoretisches Wissen ein fehlendes oder nur in geringem Umfang vorhandenes praktisches Erlernen der für den Beruf des Zahnarztes erforderlichen Fähigkeiten allgemein und speziell in den Bereichen Anatomie und Histologie nicht ersetzen kann. Wegen des spezifischen Inhalts der Fächer Anatomie und Histologie kann dieser – im Gegensatz zu der Auffassung, wie sie der von der Klägerin beauftragte Gutachter ... vertreten hat – auch nicht durch ein etwaiges Mehr an Stunden in den Fächern Innere Medizin, Dermatologie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und allgemeine Chirurgie, ausgeglichen werden. Die Richtigkeit der Behauptung, dass in jenen Fächern anatomisches Wissen praxisbezogen mitvermittelt werde, wird aus den Unterlagen der Klägerin ebensowenig ersichtlich wie deren konkreter Inhalt.
57 
(b) Einen Ausgleich der bestehenden Defizite im Fachbereich Anatomie und Histologie im Rahmen ihrer Ordinatur hat die Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Das Gleiche gilt für ihre Berufstätigkeit in Russland von September 2004 bis April 2012. Dort war sie nach ihren Angaben und den eingereichten Unterlagen (Arbeitsbuch AT-IX Nr. ..., angelegt am 01.11.2002; Zertifikat ... über die Fachqualifikation „Orthopädische Stomatologie“ vom 30.06.2004; Angaben zur Arbeitstätigkeit von September 2004 bis April 2012, ausgestellt von der privaten Klinik ..., 15.01.2016) schwerpunktmäßig im Bereich der „Orthopädischen Stomatologie“, d.h. der Zahnersatzkunde bzw. Prothetik tätig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten im grundlegenden Bereich der Anatomie und Histologie erworben hätte.
58 
(2) Auch die Feststellung des Regierungspräsidiums Stuttgart, dass die zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin im Fach Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnerhaltungskunde wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist, die nicht ausgeglichen wurden, ist rechtmäßig.
59 
(a) Das zahnmedizinische Studium der Klägerin unterscheidet sich im Fach Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnerhaltungskunde wesentlich vom deutschen zahnmedizinischen Studium am Beispiel der Ludwig-Maximilians-Universität München.
60 
(aa) Nach der Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München sind im Bereich der Zahnerhaltungskunde folgende theoretische Lehrveranstaltungen zu belegen:
61 
- Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde: Begleitvorlesung zum Phantomkurs (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Zahnerhaltungskunde und Parodontologie I (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Zahnerhaltungskunde und Parodontologie II (2 SWS, d.h. 24 Stunden).
62 
Praktisch werden die Studierenden folgendermaßen ausgebildet:
63 
- Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde: Kursus inkl. Demonstrationen (16 SWS, d.h. 192 Stunden),
- Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde Teil I, im Einzelnen Kursus der Zahnerhaltungskunde und Parodontologie Teil I (16 SWS, d.h. 192 Stunden) und Poliklinik der Zahnerhaltung und Parodontologie I (3 SWS, d.h. 36 Stunden),
- Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde Teil II: Tätigkeit als Praktikant, im Einzelnen Kursus (16 SWS, d.h. 192 Stunden) und Poliklinik (3 SWS, d.h. 36 Stunden).
64 
Insgesamt umfasst die Ausbildung an der zahnmedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität 720 Stunden. Sie setzt sich aus 72 Stunden an theoretischem und 648 Stunden an praktischem Unterricht zusammen.
65 
(bb) Die Ausbildung im Fach Zahnerhaltungskunde ist als zahnmedizinisches Kernfach wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 73a). Es gehört zum Mindestausbildungsprogramm für Zahnärzte nach Art. 34 der RL 2005/36/EG i.V.m. deren Anhang V.3 Nr. 5.3.1; dort ist die Zahnerhaltungskunde (Präventive Zahnheilkunde) als eines der spezifischen Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abschnitt C) genannt. Daran anknüpfend verlangt § 36 Abs. 1 ZÄPrO den Besuch von zwei Vorlesungen (die Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, und Parodontologie umfassend), die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem Phantomkurs und für je zwei Semester am Kursus und der Poliklinik der Zahnerhaltungskunde als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Gemäß § 40 Abs. 1 ZÄPrO ist die Zahnerhaltungskunde als Fach von der Abschlussprüfung umfasst. § 49 Abs. 1 ZÄPrO legt den Inhalt der Abschlussprüfung näher fest, wobei der Kandidat gemäß Satz 4 der Vorschrift in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch seine Vertrautheit mit diesen Fächern nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen hat (Nr. 1), in Parodontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen hat, dass er mit der Beurteilung eines Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der Behandlung einer Parodontopathie vertraut ist (Nr. 2), und in Kinderzahnheilkunde seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sowie der oralen Primärprophylaxe nachzuweisen hat (Nr. 3). Aus diesen Vorgaben ist zu schließen, dass die Studierenden in der Zahnerhaltungskunde nicht nur theoretisch, sondern gerade auch praktisch geprüft werden.
66 
(cc) Nach der übereinstimmenden Annahme der Beteiligten, die sich mit der Einschätzung von ... deckt, entspricht dem Fach Zahnerhaltungskunde in Russland das Fach „Therapeutische Stomatologie“.
67 
In diesem Fach besuchte die Klägerin in ... nach der Anlage zu ihrem Diplom vom 28.06.2002 folgende Lehrveranstaltungen:
68 
- Therapeutische Stomatologie (673 Stunden),
- „Propädeutik um therapeutische Stomatologie“ (179 Stunden).
69 
Darüber hinaus absolvierte die Klägerin nach der Anlage zu ihrem Diplom vom 28.06.2002 und unter Berücksichtigung der Archivauskunft vom 13.01.2016, Nr. ..., in den Semesterferien Praktika in folgenden Bereichen:
70 
- Therapeutische Stomatologie (drei Wochen mit 135 Stunden),
- Pädiatrische Stomatologie bzw. Kinderstomatologie: Therapeutische Kinderstomatologie (eine Woche mit 45 Stunden).
71 
Insgesamt umfasste das Studium der Klägerin demnach 852 Unterrichtsstunden, unter Hinzunahme der Praktika 1.032 Stunden.
72 
Inhaltlich kann trotz der Gesamtstundenzahl, die alleine noch kein Defizit aufzeigt, keine Gleichwertigkeit des Studiums der Klägerin mit der deutschen Ausbildung im Fach Zahnerhaltungskunde angenommen werden. Auch in diesem Fach ist nach den Unterlagen der Klägerin und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, dass die Ausbildungsgegenstände ihres Studiums inhaltlich das Niveau der in Deutschland am Beispiel der Ludwig-Maximilians-Universität mit 90 % weit überwiegend praktisch erfolgenden Ausbildung erreichen. Dies würde ebenfalls einen bedeutenden praktischen Anteil erfordern, durch den die entsprechenden Fähigkeiten hätten erlernt werden können. Hiervon konnte das Gericht indessen nicht die nötige Überzeugung erlangen. Aus der Übersicht der von der Klägerin in ihrem Studium belegten Fächer ergibt sich – unabhängig davon, ob die Auflistung nur „Vorlesungen“ oder weiter gefasst „Unterrichtsstunden“ bezeichnet (s. oben) – nicht, in welchem Umfang der Unterricht in den Fächern „Therapeutische Stomatologie“ und „Propädeutik um therapeutische Stomatologie“ praktischer Natur war. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Unterricht erst theoretisch und dann praktisch erfolgt sei, wobei die Studierenden im zweiten Teil auf einen zahnmedizinischen Lehrstuhl und eine Zahnklinik für Studierende verteilt worden seien. Am Lehrstuhl hätten sie an Phantompuppen verschiedene praktische Fähigkeiten gelernt; an der Zahnklinik für Studierende seien sie unter der Leitung eines Hochschullehrers tätig gewesen. Zum Umfang des praktischen Teils konnte die Klägerin keine konkreten Ausführungen machen. Die von ihr eingereichten Lichtbilder bestätigen zwar, dass der Unterricht nicht ausschließlich theoretisch erfolgt ist. Welchen Umfang jedoch der praktische Anteil einnahm und insbesondere ob die bedeutende Stundenzahl und die damit verbundenen Inhalte des deutschen Studiums erreicht werden, ist auch anhand der Lichtbilder nicht ersichtlich. Auch bezüglich des Fachs Zahnerhaltungskunde hat die Klägerin geäußert, keine weiteren Unterlagen beibringen zu wollen.
73 
(b) Das festgestellte Defizit im Fach Zahnerhaltungskunde hat die Klägerin nicht durch lebenslanges Lernen oder Berufserfahrung ausgeglichen.
74 
Im Rahmen ihrer Ordinatur hat die Klägerin im Fach „Therapeutische Stomatologie“ ausweislich des Ausbildungsnachweises vom 12.11.2015 weiteren theoretischen Unterricht im Umfang von 70 Vorlesungsstunden erhalten. Außerdem hat sie an einem Praktikum mit 176 Stunden und einem Seminar mit 14 Stunden teilgenommen. Dabei verbleiben allerdings trotz der Angaben im Ausbildungsnachweis Zweifel, ob die Ordinatur der Klägerin, die den Schwerpunkt „Orthopädische Stomatologie“ bzw. „Zahnersatzkunde“ betraf, tatsächlich in einem derartigen Umfang Unterricht im Bereich der Zahnerhaltungskunde vorsah. Die Zweifel sind darin begründet, dass dieses Fach bereits im Studium enthalten war, während die postgraduale Ordinatur der Vertiefung im Bereich der Zahnersatzkunde diente. ... hat diesbezüglich mit E-Mail vom 21.02.2018 ausgeführt, es sei ungewöhnlich, dass man bei der Spezialisierung „Stomatologische Orthopädie“ (Prothetik bzw. Zahnersatzkunde) unter anderem 260 Stunden für die Zahnerhaltung ansetze; in den ihm bekannten Ordinaturen sei gerade großer Wert auf die Prothetik gelegt worden. Die Klägerin hat hiergegen lediglich vorgebracht, die Stunden im Fach Zahnerhaltungskunde hätten im Vergleich zum Schwerpunkt der Prothetik keinen so großen Anteil der Ordinatur ausgemacht. Im Rahmen der obligatorischen Weiterbildung sei Unterricht auch in den anderen Kernfächern – wie der Zahnerhaltungskunde – nötig gewesen. Darüber hinaus hat ... in seinem Gutachten die zahlenmäßigen Angaben zu den Behandlungen hinterfragt; beispielsweise würden bei der Zahl der Präparation von Kavitäten zur Aufnahme verschiedener Füllungsarten und zur Aufnahme der verschiedenen Kronen (etwa 1.500) sehr ähnliche Präparationen zu den verschiedenen Kronentypen ohne erkennbaren Grund für die Differenzierung zweimal aufgezählt. Die von der Klägerin abgegebene Erklärung, dass im Rahmen der russischen Ordinatur verschiedene Stationen absolviert würden, bleibt insofern pauschal. Auch unter Berücksichtigung des Praktikums und des Seminars mit insgesamt 190 Stunden bleibt die praktische Tätigkeit ohnehin dem Umfang und in der Folge den Inhalten nach hinter dem deutschen praktischen Studienanteil weiterhin maßgeblich zurück, sodass ein Ausgleich des Defizits nicht in Betracht kommt. Dass die Klägerin schließlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, die vor allem den Bereich der Zahnersatzkunde betraf (s. oben), die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Zahnerhaltungskunde erworben hätte, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
75 
(3) Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Bescheid vom 20.12.2019 festgestellt hat, die zahnmedizinische Ausbildung der Klägerin weise im Fach Kieferorthopädie wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung auf, und weiter angenommen hat, diese seien in der Folge nicht ausgeglichen worden.
76 
(a) Das Studium der Klägerin weist im Fach Kieferorthopädie wesentliche Unterschiede im Vergleich zum deutschen Studium auf, wie sich dieses am Beispiel des zahnmedizinischen Studienplans der Ludwig-Maximilians-Universität München darstellt.
77 
(aa) Im Fach Kieferorthopädie verlangt die Studienordnung der zahnmedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München den Besuch folgender theoretischer Veranstaltungen:
78 
- Vorlesung: Einführung in die Kieferorthopädie (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Kieferorthopädie I (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Kieferorthopädie II (2 SWS, d.h. 24 Stunden).
79 
Als praktische Lehrveranstaltungen sieht die Studienordnung vor:
80 
- Kursus der kieferorthopädischen Technik (8 SWS, d.h. ... Stunden),
- Kursus der kieferorthopädischen Behandlung Teil I (8 SWS, d.h. ... Stunden),
- Kursus der kieferorthopädischen Behandlung Teil II (8 SWS, d.h. ... Stunden).
81 
Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart im Bescheid vom 20.12.2019 weitere Lehrveranstaltungen dem Bereich der Kieferorthopädie zugeordnet hat, ist dies fälschlicherweise erfolgt. Diese gehören tatsächlich dem Fachbereich der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten an, wie das Regierungspräsidium auf Hinweis der Klägerin eingeräumt hat.
82 
Danach ist für das deutsche Studium im Fach Kieferorthopädie von einem Unterrichtsumfang von 360 Stunden auszugehen, der sich auf 72 Stunden an Theorie und 288 Stunden an Praxis verteilt.
83 
(bb) Auch das Fach Kieferorthopädie, das eines der Kernfächer der zahnmedizinischen Ausbildung ist, ist als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs anzusehen (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 47; VG Köln, Urteile vom 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, juris Rn. 24 und vom 25.10.2016 – 7 K 4027/14 –, juris Rn. 23, 46; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 73 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 73a). Es wird als eines der spezifischen Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abschnitt C) in Art. 34 der RL 2005/36/EG i.V.m. deren Anhang V.3 Nr. 5.3.1 aufgeführt und ist damit Bestandteil des Mindestausbildungsprogramms für Zahnärzte. Die deutsche zahnärztliche Approbationsordnung sieht als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung den Besuch einer Vorlesung über Einführung in die Kieferorthopädie und zweier Vorlesungen über Kieferorthopädie vor (§ 36 Abs. 1 ZÄPrO). Die Kieferorthopädie ist nach § 40 Abs. 1 ZÄPrO eines der Fächer, auf die sich die Abschlussprüfung erstreckt. Letztere beinhaltet insoweit nach § 51 Satz 2 ZÄPrO, dass der Kandidat in einem schriftlichen Bericht über einen Krankheitsfall und in einer mündlichen Prüfung seine theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen hat. Dies zeigt, dass die Prüfung eine Verknüpfung der theoretischen Kenntnisse mit den praktischen Fähigkeiten erfordert und letzteren besondere Bedeutung zukommt.
84 
(cc) Das Studium der Klägerin enthielt, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, kein eigenes Fach, das mit dem deutschen Fach der Kieferorthopädie unmittelbar vergleichbar wäre. Sofern das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Bescheid vom 20.12.2019 zunächst die Fächer „Chirurgische Stomatologie“ und „Propädeutik um chirurgische Stomatologie“ berücksichtigt hat, entsprechen diese nach der nun einhelligen Auffassung der Beteiligten nicht dem Fach Kieferorthopädie. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Inhalte der Kieferorthopädie in den Fächern „Pädiatrische Stomatologie“ bzw. „Kinderstomatologie“ und „Prophylaxe gegen stomatologische Erkrankungen“ enthalten gewesen seien. Nach der vorgelegten Archivauskunft der Staatlichen Medizinischen Hochschule ... vom 13.01.2016, Nr. ..., sollen 360 von insgesamt 419 Stunden des Fachs „Pädiatrische Stomatologie“ bzw. „Kinderstomatologie“ und 52 von 162 Stunden des Fachs „Prophylaxe gegen stomatologische Erkrankungen“ auf die Kieferorthopädie entfallen sein. Das Gericht teilt insofern die Bedenken von ..., wonach insbesondere die Aussage, dass von den knapp über 400 Unterrichtsstunden der Kinderstomatologie 360 Stunden allein auf das Fach Kieferorthopädie entfielen, zu hinterfragen sei. Wie der Gutachter nachvollziehbar darlegt, bliebe dann für die eigentlichen Behandlungsmaßnahmen in der Kinderstomatologie – prophylaktische Maßnahmen und Füllungstherapien – kaum Zeit übrig.
85 
Auch wenn des Weiteren in der Archivauskunft vom 13.01.2016, Nr. ..., insgesamt 234 Stunden aus dem Fach „Kinderstomatologie“ als klinisch-praktische Unterrichtsstunden angegeben werden, ergibt sich aus der Übersicht – über die Bedenken an der Zuordnung derart vieler Stunden zur Kieferorthopädie hinaus – nicht hinreichend, dass diese gegenständlich den deutschen praktischen Studieninhalten entsprechen. Insbesondere ist, auch wenn mehrere Unterrichtsstunden eine „Patientenbehandlung“ beinhalten, nicht ersichtlich, in welchem Umfang diese erfolgte. Verschiedene aufgeführte einzelne Gegenstände lassen zudem nicht erkennen, dass sie tatsächlich praktische Inhalte aufwiesen, so „Morphologische und funktionale Eigenschaften der Normalentwicklung des Bisses in unterschiedlichen Altersabschnitten“ (angegeben mit 14 Stunden), „Klassifikation von Zahn-Kiefer-Anomalien nach Engel, MGMSU (1990), L.S. Persin (1989)“ (angegeben mit 14 Stunden), „Zusammenarbeit von Kieferorthopäden und anderen Spezialisten bei der Planung der umfassenden Rehabilitation stomatologischer Patienten. Kieferorthopädische und orthopädische Hilfe bei angeborenen und erworbenen Defekten im Kiefer- und Gesichtsbereich. Besonderheiten der kieferorthopädischen Behandlung von Patienten bei Erkrankungen des Zahnhalteapparats, sekundären Zahnfehlstellungen, craniomandibulären Dysfunktionen“ (angegeben mit 36 Stunden). Als Testate sind zudem lediglich zweimal acht Stunden für eine Verteidigung der Patientenakte vorgesehen, sodass – soweit ersichtlich – auch keine praktische Prüfung in Form einer eigentlichen kieferorthopädischen Behandlung stattgefunden hat. Die Klägerin hat zu dem die Kieferorthopädie betreffenden Unterricht in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, dass dieser erst einen theoretischen und dann einen praktischen Anteil gehabt habe. Es habe einen großen Anteil an praktischen Stunden gegeben. Der praktische Unterricht sei ein Betriebspraktikum unter Beobachtung von Zahnärzten gewesen. Dabei differenzierte die Klägerin gerade nicht zwischen den einzelnen in der Archivauskunft als klinisch-praktische Unterrichtsstunden aufgeführten Themengebieten. Angesichts ihrer pauschalen Angaben und der Zweifel, dass die in der Archivauskunft angegebenen 234 Stunden wirklich in diesem Umfang als praktische Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie angesehen werden können, konnte das Gericht nicht die nötige Überzeugung erlangen, dass die Klägerin eine mit der deutschen praktischen Ausbildung vergleichbare Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie erhalten hat. Da zumindest ein Teil der praktischen Ausbildung auf die eigentliche Kinderzahnheilkunde entfällt, verbleiben insbesondere Zweifel an der inhaltlichen Gleichwertigkeit. Dies gilt auch unter ergänzender Berücksichtigung des einwöchigen Praktikums (45 Stunden) im Bereich der Pädiatrischen Stomatologie bzw. Kinderstomatologie (Teilbereich der Orthodontie). Auch dieses bezieht sich schwerpunktmäßig auf die Behandlung von Kindern, sodass zweifelhaft ist, dass seine Inhalte umfassend der Kieferorthopädie zuzurechnen sind. Weitere Unterlagen zu den praktischen Inhalten wollte die Klägerin wie in den anderen Fächern nicht einholen.
86 
(b) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die praktischen Defizite im Bereich der Kieferorthopädie durch die Ordinatur der Klägerin ausgeglichen sind. Im Ausbildungsnachweis der Ordinatur sind insofern 65 Stunden an theoretischer Ausbildung in Form einer Vorlesung sowie ein Praktikum von 123 Stunden und ein Seminar von 12 Stunden angegeben. Wie bei der Zahnerhaltungskunde ist aber mit dem Gutachter ..., der nach den Ausführungen in seinem Gutachten über eine umfassende Sachkunde sowohl in Bezug auf die deutsche und russische zahnmedizinische Ausbildung als auch auf das russische Gesundheitssystem verfügt, anzuzweifeln, ob die Ordinatur, deren Gegenstand im Schwerpunkt die Zahnersatzkunde bzw. Prothetik betraf, tatsächlich in einem solchen Umfang Unterricht in der Kieferorthopädie vorsah (s. dazu oben). Die Klägerin hat diese Bedenken, wie ausgeführt, nicht durch ihre pauschalen Ausführungen ausräumen können, dass die Stunden im Vergleich zum Schwerpunkt der Prothetik keinen so großen Anteil ausgemacht hätten und auch Unterricht in den anderen Kernfächern vorgesehen gewesen sei.
87 
Ein Ausgleich der Defizite im Bereich der Kieferorthopädie durch die Berufstätigkeit der Klägerin ist schließlich weder von ihr substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
88 
(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart hat des Weiteren zu Recht festgestellt, dass die Ausbildung der Klägerin im Fach Radiologie wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist, die nicht ausgeglichen wurden.
89 
(a) Das von der Klägerin absolvierte Studium der Zahnmedizin unterscheidet sich im Fach Radiologie wesentlich vom deutschen zahnmedizinischen Studium am Beispiel des Studienplans der Ludwig-Maximilians-Universität München.
90 
(aa) Die zahnmedizinische Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München sieht im Fach Radiologie die folgende praktische Ausbildung vor:
91 
- Radiologischer Kurs mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes (2 SWS, d.h. 24 Stunden).
92 
(bb) Das Fach Radiologie ist wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 73a). Es ist als eines der in Art. 34 der RL 2005/36/EG i.V.m. deren Anhang V.3 Nr. 5.3.1 genannten medizinisch-biologischen und allgemein-medizinischen Fächer (Abschnitt B) Bestandteil des Mindestausbildungsprogramms für Zahnärzte. In Deutschland ist nach § 36 Abs. 1 ZÄPrO die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem radiologischen Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. In der Abschlussprüfung ist die Radiologie zwar nicht als eigenes Prüfungsfach enthalten. Es sind aber gemäß § 48 Abs. 4 ZÄPrO im dritten Teil der Prüfung in der Chirurgie, die nach § 40 Abs. 1 ZÄPrO Teil der Abschlussprüfung ist, die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzgesetz für den Strahlenschutz erforderliche Sachkunde nachzuweisen.
93 
Da das Fach Radiologie wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs als Zahnarzt ist, sind Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach Radiologie bereits für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation von Bedeutung. Daran ändert es nichts, dass zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit neben der Approbation zusätzlich eine Fachkundebescheinigung im Strahlenschutz nötig ist (vgl. § 47 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung [Strahlenschutzverordnung – StrlSchV]; dazu https://lzk-bw.de/zahnaerzte/praxisfuehrung/roentgen/ [Stand: 11.01.2020]). Denn der für das deutsche Studium vorgesehene radiologische Kurs beschränkt sich nicht alleine auf das Teilgebiet des Strahlenschutzes, wie den Formulierungen von § 36 Abs. 1 ZÄPrO und § 40 Abs. 1 ZÄPrO zu entnehmen ist.
94 
(bb) Die Klägerin hat in ihrem Studium die folgenden Veranstaltungen aus dem Fachbereich der Radiologie besucht:
95 
- Strahlendiagnostik und -therapie (42 Stunden),
- Strahlendiagnostik und -therapie bei Schwellungen im Kopf- und Nackenbereich (21 Stunden).
96 
Sie wurde in diesem Bereich demnach für insgesamt 63 Stunden unterrichtet. Insofern wäre zwar nach der reinen Stundenzahl kein Defizit gegenüber dem radiologischen Kurs an der Ludwig-Maximilians-Universität gegeben. Es ist aber – wovon das Regierungspräsidium Stuttgart zu Recht ausgeht – nicht von einer inhaltlichen Gleichwertigkeit auszugehen, da nicht nachgewiesen ist, in welchem Umfang der Unterricht der Klägerin praktisch ausgestaltet war. Die Klägerin konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung keine genaueren Angaben tätigen. Sie hat ausgeführt, im Studium seien erst die Röntgengeräte erklärt und danach praktisch unter Beobachtung des Hochschullehrers bedient worden. Auf die Frage, ob dies mit echten Bildern erfolgt sei, hat die Klägerin angegeben, es seien Bilder von den Studierenden gemacht und analysiert worden. Außerdem seien Orthopantomogramme von anderen Patienten beschrieben und dokumentiert worden. Soweit nach ihren Angaben lediglich Röntgenaufnahmen von Kommilitonen hergestellt und analysiert wurden, bildet dies nicht das mögliche Spektrum an Patienten etwa jeden Alters ab. Die Klägerin hat zudem nicht erklärt, in ihrem Studium Röntgenaufnahmen von anderen Patienten – über deren Beschreibung und Dokumentation hinaus – selbst angefertigt zu haben. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung will sie auch nicht mehr versuchen, weitere Nachweise zu erlangen.
97 
(b) Das Gericht konnte auch nicht die nötige Überzeugung erlangen, dass die vorhandenen Defizite in der praktischen Ausbildung im Fach Radiologie durch lebenslanges Lernen, insbesondere im Rahmen der Ordinatur, oder durch die Berufspraxis der Klägerin ausgeglichen wurden.
98 
Es kann kein Ausgleich durch den weiteren Unterricht im Rahmen der Ordinatur angenommen werden. Hier wurde die Klägerin ausweislich ihres Ausbildungsnachweises insgesamt für 18 Stunden im Fach Strahlendiagnostik unterrichtet, worauf vier Stunden auf theoretischen und 14 Stunden auf praktischen Unterricht entfielen. Der genaue Inhalt der praktischen Ausbildung bleibt jedoch unklar, wenn – worauf der vom Regierungspräsidium Stuttgart beauftragte Gutachter ... hinweist – ohne nähere Differenzierung angegeben wird, dass 402 Röntgenbilder, Orthopantomogramme und Visiogramme bewertet sowie 110 Tomogramme und Computertomographien des Kiefergelenks beurteilt worden sein sollen. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie mit den Patienten im zahnmedizinischen Zentrum Kontakt gehabt habe, blieben vage. Sie hat insofern lediglich ausgesagt, die Patienten beobachtet und die Röntgenaufnahmen durchgeführt zu haben. Es seien alle Regeln, die beim Röntgen zu beachten seien, gelehrt worden. Sie habe auch Röntgenbilder beschrieben. Wie ... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.02.2018 außerdem dargelegt hat, sagt die Auflistung von einigen hundert Röntgenbildern nichts über den Grad der Ausbildung, die Frage, ob und in welchem Umfang eine Supervision oder Unterweisung stattgefunden hat, und – vor allem – die Qualität der Auswertung der Röntgenbilder aus. Auch bei Zugrundelegung der praktischen Ausbildung im Fach Radiologie in der Ordinatur wären aber die Defizite nicht ausgeglichen. Da nicht geklärt ist, wie hoch der praktische Anteil der Ausbildung im Fach Radiologie im Studium der Klägerin war, könnte bei einem Stundenvergleich insgesamt nur von 18 gegenüber 24 Stunden ausgegangen werden, sodass weiterhin ein zahlenmäßiges Defizit von 41,7 % bestünde.
99 
Soweit die Klägerin angegeben hat, im Rahmen ihrer Berufspraxis in Russland von mehr als 1.000 Patienten Röntgenbilder und Orthopantomogramme angefertigt und beschrieben zu haben, genügt dies ebenfalls nicht zum Ausgleich der Defizite ihrer praktischen Ausbildung. Die Klägerin hat insofern in der mündlichen Verhandlung nur pauschal angegeben, von mehr als 1.000 Patienten Bilder beurteilt zu haben. Die von ihr eingereichten Unterlagen genügen nicht, um dies hinreichend zu belegen. In den nur vom letzten Arbeitgeber der Klägerin, der privaten Klinik ..., unter dem 15.01.2016 ausgestellten Angaben zur Arbeitstätigkeit von September 2004 bis April 2012 finden radiologische Untersuchungen keine Erwähnung. Sofern als eine Art der Behandlung die „Diagnostik und Behandlung der Kiefergelenkerkrankungen“ im Zusammenhang mit der „Behandlung mit Hilfe festsitzender und nicht festsitzender Schienenkonstruktionen“ erwähnt wird und dafür eine Anzahl von 1.... Behandlungen angegeben wird, ist dem nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die Diagnostik unter Zuhilfenahme von Röntgenaufnahmen erfolgte.
100 
(5) Schließlich verletzen auch die Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Bescheid vom 20.12.2019 zum Ausbildungsstand der Klägerin im Fach Prothetik bzw. Zahnersatzkunde, die unabhängig von ihrem genauen Regelungsgehalt inhaltlich nicht zu beanstanden sind, die Klägerin nicht in ihren Rechten.
101 
(a) Dem Bescheid vom 20.12.2019 lässt sich bereits nicht mit hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) die Feststellung entnehmen, dass die Ausbildung der Klägerin im Fach Prothetik bzw. Zahnersatzkunde wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist, die in der Folge nicht durch lebenslanges Lernen und die Berufspraxis der Klägerin ausgeglichen wurden.
102 
Zwar wird im Bescheid des Regierungspräsidiums allgemein festgestellt, dass die in Russland erworbene Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der im ZHG und der ZÄPrO geregelten deutschen zahnärztlichen Ausbildung aufweist. Auch wird sodann in der Begründung des Bescheides ausgeführt, welche wesentlichen Unterschiede nach Auffassung des Regierungspräsidiums zwischen der Ausbildung der Klägerin und der deutschen Ausbildung im Fach Prothetik bzw. Zahnersatzkunde bestehen. Die weiteren Ausführungen zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede bzw. der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind jedoch insoweit nicht eindeutig, als zunächst dargelegt wird, die Klägerin habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein solcher Ausgleich ergebe. Weiter wird dann jedoch ausgeführt, dass, selbst wenn man unterstelle, dass mit der Ordinatur die Defizite in den Fächern Prothetik bzw. Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie ausgeglichen wären, das Defizit im Fach Kieferorthopädie bestehen bleibe. Somit sei festzuhalten, dass jedenfalls die fehlenden wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern Anatomie / Histologie, Kieferorthopädie und Radiologie / Strahlenschutz auch durch die sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin nicht ausgeglichen worden seien. Sofern der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 16.01.2020 ausführt, dass derzeit im Fach Prothetik kein Ausgleich wesentlicher Defizite angenommen werden könne, ändert dies nichts, da der Bescheid einen solchen gerade unterstellt. Da der Bescheid damit hinsichtlich des Fachs Prothetik bzw. Zahnersatzkunde keine eindeutige Feststellung zu weiterhin bestehenden Defiziten getroffen hat, ist die Klägerin insoweit schon aus diesem Grund nicht in ihren Rechten verletzt.
103 
(b) Doch selbst wenn dem Bescheid vom 20.12.2019 ein Regelungsgehalt dahingehend zu entnehmen sein sollte, dass auch im Fach Zahnersatzkunde bzw. Prothetik nicht ausgeglichene Defizite bestünden, wäre dies nicht zu beanstanden. Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch nach Absolvierung der Ordinatur und der Berufstätigkeit der Klägerin in Russland nicht angenommen werden.
104 
(aa) Das zahnmedizinische Studium der Klägerin weist gegenüber dem deutschen Studium hinsichtlich des Fachs Prothetik bzw. Zahnersatzkunde wesentliche Unterschiede auf.
105 
An der Ludwig-Maximilians-Universität München werden die folgenden theoretischen Lehrveranstaltungen angeboten:
106 
- Kursus der technischen Propädeutik: Vorlesung zum Kurs (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde I: Vorlesung zum Phantomkurs I (1 SWS, d.h. 12 Stunden),
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde II: Vorlesung zum Phantomkurs II (1 SWS, d.h. 12 Stunden),
- Vorlesung: Zahnärztliche Prothetik I (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Vorlesung: Zahnärztliche Prothetik II (2 SWS, d.h. 24 Stunden).
107 
Als praktische Lehrveranstaltungen sind vorgesehen:
108 
- Kursus der technischen Propädeutik: Kurs (18 SWS, d.h. 216 Stunden),
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde I: Phantomkurs (15 SWS, d.h. 180 Stunden),
- Phantomkurs der Zahnersatzkunde II: Phantomkurs (32 SWS, d.h. 384 Stunden),
- Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde Teil I, im Einzelnen Kursus (16 SWS, d.h. 192 Stunden) und Poliklinik I und II (2 SWS, d.h. 24 Stunden),
- Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde Teil II, im Einzelnen Kursus (16 SWS, d.h. 192 Stunden) und Poliklinik I und II (2 SWS, d.h. 24 Stunden).
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Insgesamt sind an der zahnmedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München demnach 1.308 Stunden an Unterricht vorgesehen, wovon mit 1.212 Stunden der größte Teil auf die Praxis und ... Stunden auf die Theorie entfallen.
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Das Fach Zahnersatzkunde ist wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2013 – 13 E 1164/12 –, juris Rn. 7 und Urteil vom 11.07.2016 – 13 A 8.../15 –, juris Rn. 36 f.; VG Köln, Urteile vom 10.05.2016 – 7 K 5065/14 –, juris Rn. 24 und vom 25.10.2016 – 7 K 4027/14 –, juris Rn. 23 f.). Es ist Bestandteil des Mindestausbildungsprogramms für Zahnärzte nach Art. 34 der RL 2005/36/EG i.V.m. deren Anhang V.3 Nr. 5.3.1; die Zahnärztliche Prothetik wird dort als eines der spezifischen Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abschnitt C) genannt. In Deutschland wird nach § 26 Abs. 4 ZÄPrO für die Ablegung der zahnärztlichen Vorprüfung die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an bestimmten praktischen Übungen verlangt (während eines Semesters an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde). § 36 Abs. 1 ZÄPrO sieht weiter als Voraussetzung für die Abschlussprüfung vor, dass zwei Vorlesungen über Zahnersatzkunde zu besuchen und für zwei Semester als Praktikant der Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde erfolgreich zu besuchen sind. Die Zahnersatzkunde ist außerdem sowohl nach § 28 Abs. 1 ZÄPrO als Fach von der zahnärztlichen Vorprüfung als auch nach § 40 Abs. 1 ZÄPrO von der Abschlussprüfung umfasst. § 50 Satz 2 ZÄPrO ist zu entnehmen, dass der Kandidat in der Abschlussprüfung zum einen seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen hat und zum anderen – praktisch – herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern hat.
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In ihrem Studium besuchte die Klägerin nach der vorgelegten Übersicht folgende Lehrveranstaltungen:
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- Orthopädische Stomatologie (571 Stunden),
- „Propädeutik um orthopädische Stomatologie, Materialkunde“ (99 Stunden).
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Außerdem absolvierte sie das folgende Praktikum:
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- Orthopädische Stomatologie (drei Wochen mit 135 Stunden).
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Wie in den übrigen Fächern (s. oben) konnte die Klägerin keine konkreten Angaben zum Umfang des praktischen Unterrichts machen. Sie beschränkte sich darauf, dass der Unterricht weniger theoretisch als praktisch erfolgt sei und die Praxis einen großen Anteil gehabt habe. Der praktische Unterricht habe aus zwei Teilen, am Lehrstuhl und in der Zahnmedizinischen Klinik, bestanden. Dort seien alle Tätigkeiten vorgenommen worden, die später zur Berufstätigkeit gehörten, etwa Abformungen, Präparationen für Kronen und Brücken, darunter verschiedene Konstruktionen, die auch in Deutschland verwendet würden; auch sei prothetische Arbeit am Implantat erfolgt. In welchem Umfang praktische Arbeiten erfolgten, konnte sie jedoch nicht genauer angeben. Auch unabhängig von der Frage, welchen Anteil die praktische Tätigkeit hatte und ohne Berücksichtigung, welches Qualitätsniveau diese aufwies, besteht bereits zahlenmäßig ein deutliches Defizit bei den Unterrichtsstunden. Den in Deutschland vorgesehenen 1.308 Stunden an Unterricht stehen nur insgesamt 805 Stunden beim Studium der Klägerin (also 36,1 % weniger) gegenüber.
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(bb) Hinsichtlich eines etwaigen Ausgleichs durch die Ordinatur der Klägerin wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen von ... in seinem Gutachten vom 30.01.2017 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.02.2018 Bezug genommen. Dieser hat zwar einerseits dargelegt, dass die Klägerin nach Absolvierung der Ordinatur bei Addition der Stundenzahlen möglicherweise im Fach Prothetik teilweise oder gänzlich die Anforderungen erfülle, die eine Ausübung dieses Teilgebiets in Deutschland ermöglichten. Dies wird durch die im Ausbildungsnachweis der Ordinatur angegebenen 2.114 Ausbildungsstunden im Hauptfach Orthopädische Stomatologie bestätigt, die sich in 194 Vorlesungsstunden, 1.882 Stunden an Praktikum und 38 Stunden an Seminaren aufgliedern. Andererseits hat ... aber betont, dass die Menge der absolvierten Tätigkeiten allein nichts über Inhalte aussage und er einen erheblichen Widerspruch zwischen den Zahlenangaben und den eher kursorisch aufgelisteten Leistungen hinsichtlich Inhalt bzw. Umfang und Qualität sehe. Man müsse darüber hinaus beachten, was im Rahmen der Zahnersatzkunde an den russischen Hochschulen gelehrt werde und was das russische Gesundheitssystem – im Gegensatz zum deutschen § 56 SGB V – überhaupt vorsehe. Während in Deutschland bereits in den praktischen studentischen Kursen im klinischen Studienabschnitt und insbesondere im Fach Prothetik medizinisch und technisch anspruchsvolle Versorgungen durchgeführt würden, sei dies an einer russischen Hochschule nicht denkbar. Zahnärztliche Spitzenversorgung auf internationalem und deutschem Niveau finde in Russland nur in wenigen instrumentell und fachlich hervorragend ausgestatteten Praxen bzw. Kliniken statt, die sich von der allgemeinen Versorgung deutlich abhöben. Nach seiner Erfahrung seien aber zumindest auf dem komplexen Gebiet der zahnärztlichen Prothetik die Leistungen in der Ordinatur weit von dem entfernt, was in Deutschland für die prothetische Versorgung vorgesehen sei. Durch die russische Ordinatur könne keinesfalls das Niveau der deutschen akademischen Ausbildung erreicht werden. Die Klägerin hat ebenso wie der von ihr beauftragte Gutachter ... die Ausführungen von ... zur Qualität der Behandlungen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nicht substantiiert angegriffen, sondern lediglich zur Zahl der behandelten Patienten und der durchschnittlichen für eine Behandlung aufgewendeten Zeit Stellung genommen.
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Ebenfalls kann kein Ausgleich des Defizits durch die in Russland erfolgte Berufstätigkeit der Klägerin als orthopädische Stomatologin angenommen werden. Der Gutachter ... hegt bereits deshalb Zweifel an der fachlichen Tätigkeit der Klägerin bis zum 30.04.2012, da sie das am 30.06.2004 für fünf Jahre ausgestellte Zertifikat über die Zulassung als orthopädische Stomatologin im Jahr 2009 nicht habe erneuern lassen. Auf die Frage zu den Gründen hierfür hat sie angegeben, dass ein solches Zertifikat nicht zwingend erforderlich und nur auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen sei. Wie ... in seinem Gutachten des Weiteren überzeugend darlegt, wurde ihre Berufstätigkeit von September 2004 bis April 2012 lediglich von ihrem letzten Arbeitgeber, der Privatklinik ..., in den Angaben zur Arbeitstätigkeit vom 15.01.2016 wenig differenziert bestätigt, obwohl sie bei diesem nur von Februar 2011 bis April 2012 beschäftigt gewesen war. Welche der aufgezählten Behandlungen bei welchem der drei Arbeitgeber vorgenommen wurden, ist ebensowenig ersichtlich wie die dabei maßgeblichen – und von ... in Frage gestellten – Qualitätsstandards. Bestätigungen oder Arbeitszeugnisse der beiden vorherigen Arbeitgeber liegen nicht vor. Die Klägerin hat insoweit nur allgemein dargelegt, dass es in der Russischen Föderation üblich sei, dass alle Tätigkeiten durch den letzten Arbeitgeber bescheinigt würden. Frühere Bescheinigungen oder Kopien von diesen habe sie nicht erhalten; diese seien nur dem jeweils nächsten Arbeitgeber vorgelegt worden. Unabhängig von der Bewertung der Erklärung der Klägerin sind aber die zahlenmäßigen Angaben bezüglich der vorgenommenen Behandlungen in den Angaben zur Arbeitstätigkeit vom 15.01.2016 gerade hinsichtlich ihres genauen Inhalts und ihrer Qualität nicht konkret genug, um einen Ausgleich der nach dem Studium bestehenden Defizite annehmen zu können. Der Nachweis der Berufstätigkeit in dem vorgelegten Arbeitsbuch (AT-IX Nr. ..., angelegt am 01.11.2002) sagt schließlich nichts über die wahrgenommenen Tätigkeiten im Einzelnen aus.
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2. Soweit die Klägerin weiter die Erteilung der Approbation als Zahnärztin begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
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a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig.
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b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Unterlassung der Approbationserteilung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 –, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 – 8 LB 73/13 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 – 7 K 4049/15 –, juris Rn. 173 f.) keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ZHG.
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aa) Wer im Geltungsbereich des ZHG die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe des ZHG. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis (Oehler, Zahnmedizinrecht, S. 18), die Voraussetzung für den Zugang zum Zahnarztberuf ist (Ries/Schnieder/Althaus/Großbölting/Voß, Zahnarztrecht, 2. Aufl., S. 65; Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl., § 28 Rn. 2). Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG).
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZHG ist die Approbation als Zahnarzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt (Nr. 2), nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3), nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat (Nr. 4) und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 5).
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bb) Die Klägerin hat nicht die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des ZHG, d.h. der Bundesrepublik Deutschland, bestanden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG).
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Ist wie hier die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG nicht erfüllt, so ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG genannten Staaten (s. dazu oben), d.h. einem Drittland, ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
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Die Klägerin verfügt über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs, der in einem Drittland, der Russischen Föderation, ausgestellt ist. Sie hat den Abschluss ihrer dortigen zahnärztlichen Ausbildung nachgewiesen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 – 5 K 272/14 –, juris Rn. 50; VG Köln, Urteil vom 29.01.2019 – 7 K 10851/16 –, juris Rn. 39). Gemäß dem Diplom der Staatlichen Medizinischen Hochschule ... des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation vom 28.06.2002 (Registriernummer ...) hat die Klägerin die Qualifikation „Stomatologin“ der Fachrichtung „Stomatologie“ erlangt.
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Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit der deutschen zahnmedizinischen Ausbildung gegeben ist. Das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg – hat in seinem Bescheid vom 20.12.2019 zu Recht festgestellt, dass die in Russland erworbene Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der im ZHG und der ZÄPrO geregelten deutschen Ausbildung aufweist (s. dazu unter 1.).
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cc) Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZHG).
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Auf der Grundlage des Zeugnisses der Universität ... vom 05.03.2015 ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin über allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügt. Sie hat jedoch noch nicht die Fachsprachenprüfung der Landeszahnärztekammer, die zur Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen von Zahnärzten Sprachprüfungen durchführt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 13 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des baden-württembergischen Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten [Heilberufe-Kammergesetz]), absolviert. Insoweit hat die Klägerin vielmehr vorgebracht, nach – wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – Bezahlung der entsprechenden Gebühr Ende des Jahres 2019 noch auf einen Termin zu warten.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
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4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
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BESCHLUSS
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Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 60.000,- EUR festgesetzt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2018 – 4 K 2206/17 –, juris Rn. 41 ff.). Für den Anspruch auf Erteilung der Approbation ist in Anlehnung an Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 30.000,- EUR, zugrunde zu legen. Für den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2019 ist in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs ein Wert von 30.000,- EUR anzusetzen. Danach wird für eine den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,- EUR, zugrundegelegt, wobei unter Berücksichtigung der Nr. 16.1 ebenfalls (mindestens) 30.000,- EUR anzusetzen sind. Die Überprüfung des Bescheides, der die fehlende Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin feststellt, hat wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie das Bestehen der zahnmedizinischen Staatsprüfung, da ein gleichwertiger Ausbildungsstand ein fehlendes deutsches Studium ersetzen kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG; vgl. auch Urteil der Kammer vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 69).
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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