Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten Gemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale erhoben:
- 1.
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Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten, - 2.
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Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder, - 3.
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bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters, - 4.
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Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten, Kinder und deren gesetzliche Vertreter, - 5.
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Datum der letzten Eheschliessung, - 6.
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Datum der Beendigung der letzten Ehe, - 7.
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Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist, - 8.
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Datum des Zuzugs in die Gemeinde, - 9.
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Zuzug aus dem Ausland, - 10.
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Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde, - 11.
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Name und Anschrift des Wohnungsgebers.