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ZHG§10PrO Anlage 2 (zu § 24 Abs. 1 letzter Satz)

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1954, 26)

               
              
Zeugnis
über die Wiederholung der Vorprüfung nach § 10 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 221)


Der
--- Dentistenassistent(in) ...................................................,
Die
geboren am ............................ in ...................................,
ihm
hat bei der mit --- abgehaltenen
ihr
Vorprüfung Wiederholungsprüfung
das Urteil das Urteil
I. in der Anatomie und Histologie . .................. ....................
II. in der Physiologie ............. .................. ....................
III. in der Physik und Röntgenkunde . .................. ....................
IV. in der Chemie .................. .................. ....................
V. in der Propädeutik der Zahn-
erhaltungs- und Zahnersatzkunde .................. ....................
VI. in der Hygiene und Bakteriologie .................. ....................

somit das Gesamturteil ............................................. erhalten.

der
Gemäß § 21 der Prüfungsordnung hat --- Dentistenassistent(in) die
die
Wiederholungsprüfung nicht bestanden und wird zu einer weiteren Prüfung nicht
zugelassen.*)

............................., den .............. 19 ......

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Stempel
des Prüfungsausschusses)

........................................
(Unterschrift)



-----
*) Falls der/die Dentistenassistent(in) nicht in allen Fächern bestanden
hat, unter Fortfall der Worte: "somit das Gesamturteil ...".

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