ZollKostV § 10 Kostenbescheid

Zollkostenverordnung

(1) Die Zollstelle kann bei Kostenschuldnern, für die mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen in einem Monat vorgenommen werden, die Kosten für diesen Monat in einem Kostenbescheid zusammenfassen.

(2) Die Monatsgebühren sind mit Ablauf eines jeden Monats anzufordern.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 23/14
9. Juni 2016
4 K 23/14 9. Juni 2016