ZollKostV § 11 Absehen von der Kostenerhebung

Zollkostenverordnung

Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 23/14
9. Juni 2016
4 K 23/14 9. Juni 2016