Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

Zivilprozessordnung

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht Landshut - 13 S 2418/24
31. Januar 2025
13 S 2418/24 31. Januar 2025
Urteil vom Landgericht Kempten (Allgäu) - 31 O 957/23
8. August 2024
31 O 957/23 8. August 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 15 EK 2667/22
12. Juli 2024
15 EK 2667/22 12. Juli 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht München - 6 Ta 275/21
23. März 2022
6 Ta 275/21 23. März 2022
Endurteil vom Landgericht Kempten (Allgäu) - 21 O 1686/21
10. März 2022
21 O 1686/21 10. März 2022
Endurteil vom Landgericht Regensburg - 33 O 53/19
7. März 2022
33 O 53/19 7. März 2022
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 5659/20
2. März 2022
7 U 5659/20 2. März 2022