Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZPO § 143 Anordnung der Aktenübermittlung

Zivilprozessordnung

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
Beschluss vom Landgericht Arnsberg - I-5 T 99/24
23. Oktober 2024
I-5 T 99/24 23. Oktober 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 16/15
22. September 2016
2 C 16/15 22. September 2016