Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
ZPO § 143 Anordnung der Aktenübermittlung
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 16/15
22. September 2016
|
2 C 16/15 | 22. September 2016 |