ZPO § 143 Anordnung der Aktenübermittlung

Zivilprozessordnung

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 16/15
22. September 2016
2 C 16/15 22. September 2016