Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
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ZPO § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Amtsgericht Köln - 582 OWi 65/23
16. November 2023
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582 OWi 65/23 | 16. November 2023 |