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ZPO § 185 Öffentliche Zustellung

Zivilprozessordnung

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundessozialgericht - B 10 KG 1/25 B
11. Dezember 2025
B 10 KG 1/25 B 11. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2131/20
26. August 2025
1 BvR 2131/20 26. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 64/24
26. Juni 2025
V ZB 64/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 12 W 15/25
23. Juni 2025
12 W 15/25 23. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZR 73/23
12. Juni 2025
IX ZR 73/23 12. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 8 O 2/25
27. Mai 2025
8 O 2/25 27. Mai 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 BA 13/23 R
13. Mai 2025
B 12 BA 13/23 R 13. Mai 2025
Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 132/24
28. Januar 2025
28 O 132/24 28. Januar 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 E 255/24
17. Januar 2025
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